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Rechtsprechung
   FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94 E   

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FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94 E (https://dejure.org/1999,10278)
FG Münster, Entscheidung vom 21.04.1999 - 13 K 765/94 E (https://dejure.org/1999,10278)
FG Münster, Entscheidung vom 21. April 1999 - 13 K 765/94 E (https://dejure.org/1999,10278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erzielung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb aus der Veräußerung von Grundbesitz; Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag-Bescheides gegen eine Grundstücksgemeinschaft; Qualifizierung einer selbstständigen, nachhaltigen mit Gewinnerzielungsabsicht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2 S 1
    "Drei-Objekt-Grenze" gilt auch für Mehrfamilienhäuser

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Immobilien: - "Drei-Objekt-Grenze" gilt auch für Mehrfamilienhäuser

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 1013
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94
    a) Die Rechtsprechung nimmt die Abgrenzung des gewerblichen Grundstückhandels von der Vermögensverwaltung aus Vereinfachungsgründen und zur Erhöhung der Rechtssicherheit anhand der sogenannten Drei-Objekt-Grenze vor (vgl. BFH GrS aaO; BFH-Urteil vom 03.06.1987 III R 209/83, BStBl II 1988, 277, BFH-Urteil vom 18.09.1991 XI R 23/90 BStBl II 1992, 135).

    Die Veräußerung von mehr als drei Objekten spricht dabei für die Ausnutzung selbständiger Vermögenswerte durch Umschichtung und bei der Veräußerung eines Objektes innerhalb von fünf Jahren soll nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein, daß schon bei Anschaffung des Objektes eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH GrS vom 03.07.1995 aaO, BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303, BFH-Urteil vom 18.09.1991 XI R 23/90 aaO, BFH-Urteil vom 07.03.1996 IV R 2/92, BStBl II 1996, 369, 372, Schmidt Kom. z. Einkommensteuergesetz 17. Auflage 1998 § 15 Rn 50).

    Nach der Rspr. muß aber schon die Anschaffung des Grundstücks von Gewinnerzielungsabsicht getragen sein, was zu vermuten ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als fünf Jahre liegen; dies soll auch dann gelten, falls das Grundstück vor der Veräußerung zunächst selbst genutzt oder vermietet worden ist (BFH Urt. v. 18.9.1991 XI R 23/90 BFHE 165, 521).

    c) Zu beachten ist außerdem, daß dem zeitlichen Abstand zwischen Erwerb und Veräußerung sowie der Anzahl der veräußerten Objekte lediglich indizielle Bedeutung für die Frage zukommt, ob schon bei der Anschaffung der Objekte eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH GrS vom 03.07.1995 aaO, BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 255/93 BStBl II 1996, 303, BFH-Urteil vom 18.09.1991 XI R 23/90 aaO).

  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung ist darauf abzustellen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung BFH-Urteil vom 02.11.1971 VII R 1/71, BStBl II 1972, 360, BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303).

    Die Veräußerung von mehr als drei Objekten spricht dabei für die Ausnutzung selbständiger Vermögenswerte durch Umschichtung und bei der Veräußerung eines Objektes innerhalb von fünf Jahren soll nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein, daß schon bei Anschaffung des Objektes eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH GrS vom 03.07.1995 aaO, BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303, BFH-Urteil vom 18.09.1991 XI R 23/90 aaO, BFH-Urteil vom 07.03.1996 IV R 2/92, BStBl II 1996, 369, 372, Schmidt Kom. z. Einkommensteuergesetz 17. Auflage 1998 § 15 Rn 50).

    c) Zu beachten ist außerdem, daß dem zeitlichen Abstand zwischen Erwerb und Veräußerung sowie der Anzahl der veräußerten Objekte lediglich indizielle Bedeutung für die Frage zukommt, ob schon bei der Anschaffung der Objekte eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH GrS vom 03.07.1995 aaO, BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 255/93 BStBl II 1996, 303, BFH-Urteil vom 18.09.1991 XI R 23/90 aaO).

    Auf die Indizwirkung der Zahl der veräußerten Objekte kommt es dann nicht mehr an (BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 255/93 BStBl II 1996, 303 und Urteil vom 14.01.1998 X R 1/96 DStR 1998, 639, 640).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94
    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH-Urteil vom 03.07.1995 GrS 1/93 BFHE 178, 86, 90 m.w.N.).

    Die Veräußerung von mehr als drei Objekten spricht dabei für die Ausnutzung selbständiger Vermögenswerte durch Umschichtung und bei der Veräußerung eines Objektes innerhalb von fünf Jahren soll nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein, daß schon bei Anschaffung des Objektes eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH GrS vom 03.07.1995 aaO, BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303, BFH-Urteil vom 18.09.1991 XI R 23/90 aaO, BFH-Urteil vom 07.03.1996 IV R 2/92, BStBl II 1996, 369, 372, Schmidt Kom. z. Einkommensteuergesetz 17. Auflage 1998 § 15 Rn 50).

    Und auch der Große Senat hat in seinem Beschluß vom 03.07.1995 aaO zu dieser Frage nicht Stellung nehmen müssen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14.01.1998 X R 1/96 DStR 1998, 639, 641).

    c) Zu beachten ist außerdem, daß dem zeitlichen Abstand zwischen Erwerb und Veräußerung sowie der Anzahl der veräußerten Objekte lediglich indizielle Bedeutung für die Frage zukommt, ob schon bei der Anschaffung der Objekte eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH GrS vom 03.07.1995 aaO, BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 255/93 BStBl II 1996, 303, BFH-Urteil vom 18.09.1991 XI R 23/90 aaO).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94
    Und auch der Große Senat hat in seinem Beschluß vom 03.07.1995 aaO zu dieser Frage nicht Stellung nehmen müssen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14.01.1998 X R 1/96 DStR 1998, 639, 641).

    Hinzu kommt, daß die Anzahl der veräußerten Objekte - im Gegensatz zur Nutzungsart und Größe des Grundstücks - einen direkten Maßstab für die Intensität und den Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellen, was für das Vorliegen der Einkunftsart Gewerbebetrieb von entscheidender Bedeutung ist (BFH vom 23.04.1996 aaO, Anmerkung zu BFH vom 14.01.1998 aaO, Fischer: gewerbliche Betätigung am Grundstücksmarkt FR 1995, 803 ff).

    Auf die Indizwirkung der Zahl der veräußerten Objekte kommt es dann nicht mehr an (BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 255/93 BStBl II 1996, 303 und Urteil vom 14.01.1998 X R 1/96 DStR 1998, 639, 640).

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91

    Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer GbR zulasten eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94
    Sie soll dem Zweck dienen, einen objektiven Maßstab für die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung zu bilden und damit der Rechtssicherheit und der Vereinfachung dienen (BFH-Beschluß vom 02.09.1992 XI R 21/91 BStBl II 1993, 668, Bitz Anm. zu BFH-Urteil vom 14.01.1998, DStR 1998, 643 ).

    Für diese Auslegung spricht schließlich auch, daß der Große Senat der im Vorlagebeschluß des XI. Senats vom 02.09.1992 XI R 21/91 aaO geäußerten Meinung, daß es für die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung auf den Wert, die Größe und die Nutzungsart des jeweiligen Grundbesitzes nicht ankommen solle, zumindest nicht widersprochen hat (BFH vom 22.04.1998 IV B 19/98 DStR 1998, 388, Fischer aaO).

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94
    Die Veräußerung von mehr als drei Objekten spricht dabei für die Ausnutzung selbständiger Vermögenswerte durch Umschichtung und bei der Veräußerung eines Objektes innerhalb von fünf Jahren soll nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein, daß schon bei Anschaffung des Objektes eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH GrS vom 03.07.1995 aaO, BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303, BFH-Urteil vom 18.09.1991 XI R 23/90 aaO, BFH-Urteil vom 07.03.1996 IV R 2/92, BStBl II 1996, 369, 372, Schmidt Kom. z. Einkommensteuergesetz 17. Auflage 1998 § 15 Rn 50).

    Auch der BFH hat in dem Urteil vom 7.3.1996 IV R 2/92 (BStBl II 1996, 369, 373) festgestellt, daß die Drei-Objekt-Grenze nicht am Grundstücksbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches orientiert ist, sondern nur dazu diene festzustellen, ob die Aktivitäten, die der Steuerpflichtige am Grundstücksmarkt entfaltet, die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet.

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94
    Für die Einbeziehung von Mehrfamilienhäusern spricht auch, daß der BFH in seinem Beschluß vom 22.04.1998 IV B 19/98 DStR 1998, 388 festgestellt hat, daß Objekt im Sinne der Objektgrenze alles sein könne, was auch Gegenstand eines Grundstückverkaufs sein könne, so daß auch ein Mehrfamilienhaus in Betracht komme (s.a. BFH vom 23.04.1996 VIII R 27/94 BFH/NV 1997, 170).

    Hinzu kommt, daß die Anzahl der veräußerten Objekte - im Gegensatz zur Nutzungsart und Größe des Grundstücks - einen direkten Maßstab für die Intensität und den Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellen, was für das Vorliegen der Einkunftsart Gewerbebetrieb von entscheidender Bedeutung ist (BFH vom 23.04.1996 aaO, Anmerkung zu BFH vom 14.01.1998 aaO, Fischer: gewerbliche Betätigung am Grundstücksmarkt FR 1995, 803 ff).

  • BFH, 22.04.1998 - IV B 19/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Mietwohngrundstücken

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94
    Für die Einbeziehung von Mehrfamilienhäusern spricht auch, daß der BFH in seinem Beschluß vom 22.04.1998 IV B 19/98 DStR 1998, 388 festgestellt hat, daß Objekt im Sinne der Objektgrenze alles sein könne, was auch Gegenstand eines Grundstückverkaufs sein könne, so daß auch ein Mehrfamilienhaus in Betracht komme (s.a. BFH vom 23.04.1996 VIII R 27/94 BFH/NV 1997, 170).

    Für diese Auslegung spricht schließlich auch, daß der Große Senat der im Vorlagebeschluß des XI. Senats vom 02.09.1992 XI R 21/91 aaO geäußerten Meinung, daß es für die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung auf den Wert, die Größe und die Nutzungsart des jeweiligen Grundbesitzes nicht ankommen solle, zumindest nicht widersprochen hat (BFH vom 22.04.1998 IV B 19/98 DStR 1998, 388, Fischer aaO).

  • BFH, 11.11.1982 - IV R 117/80

    Zur Betriebsaufspaltung zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft (Besitzunternehmen)

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94
    So hat auch der BMF (aaO, S. 885) festgestellt, daß bei Ehegatten eine Zusammenfassung von Grundstücksaktivitäten im Regelfall nicht statthaft sei und auch der BFH hat in seinem Urteil vom 11.11.1982 ( IV R 117/80 BStBl II 1993, 299) eine solche Gestaltung als ungewöhnlich bezeichnet.
  • BFH, 09.01.1990 - VII R 74/87

    Anspruch auf Erstattung von Währungsausgleichsbeträgen

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94
    Abzustellen ist dabei auf die Zahl der Verkäufe (BFH Urteil vom 16.04.1991 VII R 74/87 BStBl II 1991, 844).
  • BFH, 06.04.1990 - III R 28/87

    Veräußerungsabsicht bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und

  • BFH, 03.06.1987 - III R 209/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel; keine

  • FG Düsseldorf, 13.03.1990 - 5 K 473/84

    Einkommensteuer; Abgrenzung private Vermögensverwaltung/gewerblicher

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

  • BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem nach dem 31. Dezember

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

  • BFH, 02.11.1971 - VIII R 1/71

    Erstellung und Veräußerung von Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 23.01.1991 - X R 105/88

    Selbstgenutzte Einfamilienhäuser als Betriebsvermögen eines gewerblichen

  • BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG )

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Rechtsprechung
   FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94 F, 13 K 765/94 E, 13 K 2101/94 G   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erzielung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb aus der Veräußerung von Grundbesitz; Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag-Bescheides gegen eine Grundstücksgemeinschaft; Qualifizierung einer selbstständigen, nachhaltigen mit Gewinnerzielungsabsicht ...

  • rechtsportal.de

    Drei-Objekt-Grenze bei Mehrfamilienhäusern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 1013
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94
    a) Die Rechtsprechung nimmt die Abgrenzung des gewerblichen Grundstückhandels von der Vermögensverwaltung aus Vereinfachungsgründen und zur Erhöhung der Rechtssicherheit anhand der sogenannten Drei-Objekt-Grenze vor (vgl. BFH - GrS -, aaO.; BFH-Urteil vom 03.06.1987 - III R 209/83 -, BStBl II 1988, 277 , BFH-Urteil vom 18.09.1991 - XI R 23/90 -, BStBl II 1992, 135 ).

    Die Veräußerung von mehr als drei Objekten spricht dabei für die Ausnutzung selbständiger Vermögenswerte durch Umschichtung und bei der Veräußerung eines Objektes innerhalb von fünf Jahren soll nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein, dass schon bei Anschaffung des Objektes eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH - GrS - vom 03.07.1995, aaO., BFH-Urteil vom 24.01.1996 - X R 255/93 -, BStBl II 1996, 303 , BFH-Urteil vom 18.09.1991 - XI R 23/90 -, aaO., BFH-Urteil vom 07.03.1996 - IV R 2/92 -, BStBl II 1996, 369, 372, Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz , 17. Aufl. 1998, § 15 Rdn. 50).

    Nach der Rechtsprechung muss aber schon die Anschaffung des Grundstücks von Gewinnerzielungsabsicht getragen sein, was zu vermuten ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als fünf Jahre liegen; dies soll auch dann gelten, falls das Grundstück vor der Veräußerung zunächst selbst genutzt oder vermietet worden ist (BFH, Urteil vom 18.9.1991 - XI R 23/90 -, BFHE 165, 521).

    c) Zu beachten ist außerdem, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Erwerb und Veräußerung sowie der Anzahl der veräußerten Objekte lediglich indizielle Bedeutung für die Frage zukommt, ob schon bei der Anschaffung der Objekte eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH - GrS - vom 03.07.1995, aaO., BFH-Urteil vom 24.01.1996 - X R 255/93 -, BStBl II 1996, 303 , BFH-Urteil vom 18.09.1991 - XI R 23/90 -, aaO.).

  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung ist darauf abzustellen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung BFH-Urteil vom 02.11.1971 - VII R 1/71 -, BStBl II 1972, 360 , BFH-Urteil vom 24.01.1996 - X R 255/93 -, BStBl II 1996, 303 ).

    Die Veräußerung von mehr als drei Objekten spricht dabei für die Ausnutzung selbständiger Vermögenswerte durch Umschichtung und bei der Veräußerung eines Objektes innerhalb von fünf Jahren soll nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein, dass schon bei Anschaffung des Objektes eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH - GrS - vom 03.07.1995, aaO., BFH-Urteil vom 24.01.1996 - X R 255/93 -, BStBl II 1996, 303 , BFH-Urteil vom 18.09.1991 - XI R 23/90 -, aaO., BFH-Urteil vom 07.03.1996 - IV R 2/92 -, BStBl II 1996, 369, 372, Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz , 17. Aufl. 1998, § 15 Rdn. 50).

    c) Zu beachten ist außerdem, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Erwerb und Veräußerung sowie der Anzahl der veräußerten Objekte lediglich indizielle Bedeutung für die Frage zukommt, ob schon bei der Anschaffung der Objekte eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH - GrS - vom 03.07.1995, aaO., BFH-Urteil vom 24.01.1996 - X R 255/93 -, BStBl II 1996, 303 , BFH-Urteil vom 18.09.1991 - XI R 23/90 -, aaO.).

    Auf die Indizwirkung der Zahl der veräußerten Objekte kommt es dann nicht mehr an (BFH-Urteil vom 24.01.1996 - X R 255/93 -, BStBl II 1996, 303 und Urteil vom 14.01.1998 - X R 1/96 -, DStR 1998, 639, 640).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94
    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH-Urteil vom 03.07.1995 - GrS 1/93 -, BFHE 178, 86, 90 m.w.N.).

    Die Veräußerung von mehr als drei Objekten spricht dabei für die Ausnutzung selbständiger Vermögenswerte durch Umschichtung und bei der Veräußerung eines Objektes innerhalb von fünf Jahren soll nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein, dass schon bei Anschaffung des Objektes eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH - GrS - vom 03.07.1995, aaO., BFH-Urteil vom 24.01.1996 - X R 255/93 -, BStBl II 1996, 303 , BFH-Urteil vom 18.09.1991 - XI R 23/90 -, aaO., BFH-Urteil vom 07.03.1996 - IV R 2/92 -, BStBl II 1996, 369, 372, Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz , 17. Aufl. 1998, § 15 Rdn. 50).

    Und auch der Große Senat hat in seinem Beschluss vom 03.07.1995, aaO., zu dieser Frage nicht Stellung nehmen müssen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14.01.1998 - X R 1/96 -, DStR 1998, 639, 641).

    c) Zu beachten ist außerdem, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Erwerb und Veräußerung sowie der Anzahl der veräußerten Objekte lediglich indizielle Bedeutung für die Frage zukommt, ob schon bei der Anschaffung der Objekte eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH - GrS - vom 03.07.1995, aaO., BFH-Urteil vom 24.01.1996 - X R 255/93 -, BStBl II 1996, 303 , BFH-Urteil vom 18.09.1991 - XI R 23/90 -, aaO.).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94
    Und auch der Große Senat hat in seinem Beschluss vom 03.07.1995, aaO., zu dieser Frage nicht Stellung nehmen müssen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14.01.1998 - X R 1/96 -, DStR 1998, 639, 641).

    Hinzu kommt, dass die Anzahl der veräußerten Objekte - im Gegensatz zur Nutzungsart und Größe des Grundstücks - einen direkten Maßstab für die Intensität und den Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellen, was für das Vorliegen der Einkunftsart Gewerbebetrieb von entscheidender Bedeutung ist (BFH vom 23.04.1996, aaO., Anmerkung zu BFH vom 14.01.1998, aaO., Fischer: gewerbliche Betätigung am Grundstücksmarkt, FR 1995, 803 ff.).

    Auf die Indizwirkung der Zahl der veräußerten Objekte kommt es dann nicht mehr an (BFH-Urteil vom 24.01.1996 - X R 255/93 -, BStBl II 1996, 303 und Urteil vom 14.01.1998 - X R 1/96 -, DStR 1998, 639, 640).

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91

    Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer GbR zulasten eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94
    Sie soll dem Zweck dienen, einen objektiven Maßstab für die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung zu bilden und damit der Rechtssicherheit und der Vereinfachung dienen (BFH-Beschluss vom 02.09.1992 - XI R 21/91 -, BStBl II 1993, 668 ; Bitz, Anm. zu BFH-Urteil vom 14.01.1998, DStR 1998, 643 ).

    Für diese Auslegung spricht schließlich auch, dass der Große Senat der im Vorlagebeschluss des XI. Senats vom 02.09.1992 - XI R 21/91 -, aaO., geäußerten Meinung, dass es für die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung auf den Wert, die Größe und die Nutzungsart des jeweiligen Grundbesitzes nicht ankommen solle, zumindest nicht widersprochen hat (BFH vom 22.04.1998 - IV B 19/98 -, DStR 1998, 388; Fischer, aaO.).

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94
    Die Veräußerung von mehr als drei Objekten spricht dabei für die Ausnutzung selbständiger Vermögenswerte durch Umschichtung und bei der Veräußerung eines Objektes innerhalb von fünf Jahren soll nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein, dass schon bei Anschaffung des Objektes eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH - GrS - vom 03.07.1995, aaO., BFH-Urteil vom 24.01.1996 - X R 255/93 -, BStBl II 1996, 303 , BFH-Urteil vom 18.09.1991 - XI R 23/90 -, aaO., BFH-Urteil vom 07.03.1996 - IV R 2/92 -, BStBl II 1996, 369, 372, Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz , 17. Aufl. 1998, § 15 Rdn. 50).

    Auch der BFH hat in dem Urteil vom 7.3.1996 - IV R 2/92 - (BStBl II 1996, 369, 373) festgestellt, dass die Drei-Objekt-Grenze nicht am Grundstücksbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches orientiert ist, sondern nur dazu diene festzustellen, ob die Aktivitäten, die der Steuerpflichtige am Grundstücksmarkt entfaltet, die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet.

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94
    Für die Einbeziehung von Mehrfamilienhäusern spricht auch, dass der BFH in seinem Beschluss vom 22.04.1998 - IV B 19/98 -, DStR 1998, 388 festgestellt hat, dass Objekt im Sinne der Objektgrenze alles sein könne, was auch Gegenstand eines Grundstückverkaufs sein könne, so dass auch ein Mehrfamilienhaus in Betracht komme (s.a. BFH vom 23.04.1996 - VIII R 27/94 -, BFH/NV 1997, 170).

    Hinzu kommt, dass die Anzahl der veräußerten Objekte - im Gegensatz zur Nutzungsart und Größe des Grundstücks - einen direkten Maßstab für die Intensität und den Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellen, was für das Vorliegen der Einkunftsart Gewerbebetrieb von entscheidender Bedeutung ist (BFH vom 23.04.1996, aaO., Anmerkung zu BFH vom 14.01.1998, aaO., Fischer: gewerbliche Betätigung am Grundstücksmarkt, FR 1995, 803 ff.).

  • BFH, 22.04.1998 - IV B 19/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Mietwohngrundstücken

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94
    Für die Einbeziehung von Mehrfamilienhäusern spricht auch, dass der BFH in seinem Beschluss vom 22.04.1998 - IV B 19/98 -, DStR 1998, 388 festgestellt hat, dass Objekt im Sinne der Objektgrenze alles sein könne, was auch Gegenstand eines Grundstückverkaufs sein könne, so dass auch ein Mehrfamilienhaus in Betracht komme (s.a. BFH vom 23.04.1996 - VIII R 27/94 -, BFH/NV 1997, 170).

    Für diese Auslegung spricht schließlich auch, dass der Große Senat der im Vorlagebeschluss des XI. Senats vom 02.09.1992 - XI R 21/91 -, aaO., geäußerten Meinung, dass es für die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung auf den Wert, die Größe und die Nutzungsart des jeweiligen Grundbesitzes nicht ankommen solle, zumindest nicht widersprochen hat (BFH vom 22.04.1998 - IV B 19/98 -, DStR 1998, 388; Fischer, aaO.).

  • BFH, 11.11.1982 - IV R 117/80

    Zur Betriebsaufspaltung zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft (Besitzunternehmen)

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94
    So hat auch der BMF (aaO., S. 885) festgestellt, dass bei Ehegatten eine Zusammenfassung von Grundstücksaktivitäten im Regelfall nicht statthaft sei und auch der BFH hat in seinem Urteil vom 11.11.1982 (- IV R 117/80 -, BStBl II 1993, 299) eine solche Gestaltung als ungewöhnlich bezeichnet.
  • BFH, 09.01.1990 - VII R 74/87

    Anspruch auf Erstattung von Währungsausgleichsbeträgen

    Auszug aus FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94
    Abzustellen ist dabei auf die Zahl der Verkäufe (BFH, Urteil vom 16.04.1991 - VII R 74/87 -, BStBl II 1991, 844 ).
  • BFH, 06.04.1990 - III R 28/87

    Veräußerungsabsicht bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und

  • BFH, 03.06.1987 - III R 209/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel; keine

  • FG Düsseldorf, 13.03.1990 - 5 K 473/84

    Einkommensteuer; Abgrenzung private Vermögensverwaltung/gewerblicher

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

  • BVerfG, 30.03.1998 - 1 BvR 1831/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem nach dem 31. Dezember

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

  • BFH, 02.11.1971 - VIII R 1/71

    Erstellung und Veräußerung von Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 23.01.1991 - X R 105/88

    Selbstgenutzte Einfamilienhäuser als Betriebsvermögen eines gewerblichen

  • BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG )

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Die FG nehmen überwiegend an, dass Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze auch Mehrfamilienhäuser sein können (FG Münster, Urteil vom 19. September 1995 11 K 5915/92 E, EFG 1996, 268; FG Berlin, Urteile vom 9. September 1996 IX 317/95, EFG 1997, 533; vom 9. Juni 1997 VIII 128/94, EFG 1998, 52; FG Münster, Urteil vom 21. April 1999 13 K 799/94 F u.a., EFG 1999, 1013).
  • FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Mehrfamilienhaus als ein Objekt i. S. der

    c) Der erkennende Senat folgt der vom der finanzgerichtlichen Rechtsprechung schon überwiegend vertretenen (vgl. FG Münster, Urteil vom 19. September 1995 11 K 5915/92 E, EFG 1996, 268; FG Berlin, Urteile vom 9. September 1996 IX 317/95, EFG 1997, 533; vom 9. Juni 1997 VIII 128/94, EFG 1998, 52 ; FG Münster, Urteil vom 21. April 1999 13 K 799/94 F u. a., EFG 1999, 1013 ) und vom BFH in neuerer Rechtsprechung auch bestätigten Auffassung, dass Objekt im Sinne der Drei - Objekt - Grenze auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein können; denn bei der grundsätzlich erforderlichen "Objekt-Zählung" kommt dem Objekt nicht dadurch ein höheres quantitatives oder qualitatives Gewicht zu, dass keine Wohneinheit, sondern ein Mehrfamilienhaus angeschafft und veräußert worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561 , BStBl II 2000, 28 ; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360 , BStBl II 2001, 530 ; Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 unter C. III. 2. m.w.N.).
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