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   FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95   

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FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95 (https://dejure.org/1999,6269)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.02.1999 - 12 K 137/95 (https://dejure.org/1999,6269)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Februar 1999 - 12 K 137/95 (https://dejure.org/1999,6269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Veräußerung eines verpachteten Betriebs; Vorheriger Übergang des Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen infolge Betriebsaufgabe; Betriebsaufgabe ohne Erklärung gegenüber dem Finanzamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bei einem verpachteten Autohandelsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 1177
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95
    Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger herangezogenen BFH-Urteile vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 - und vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (BStBl III 1998, 338 und 373) seien auf den streitigen Sachverhalt nicht zu übertragen, da im Urteilsfall vom 3. Juni 1997 nur die betrieblich genutzten Grundstücke verpachtet worden seien und diese nicht die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen gewesen seien.

    Zudem muss dem Verpächter bzw. seinem Rechtsnachfolger objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend eingestellten" Betriebsidentitätswahrend" wieder aufzunehmen und fortzuführen (sogenannte Betriebsunterbrechung; BFH-Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 -, BStBl II 1998, 388 und Schmidt/Wacker, EStG -Kommentar, 18. Aufl., § 16 Rdn. 696 m.w.N..) darüber hinaus setzt eine nur vorübergehende Betriebsunterbrechung voraus, dass der Verpächter bei der Verpachtung oder später nicht erklärt, dass er den Betrieb verpachtet habe, weil er ihn aufgeben wolle (sog. endgültige Betriebseinstellung; vgl. Schmidt/Wacker, aaO., § 16 Rdn. 690, 711 und 713 m.w.N..).

    Eine Zwangs-Betriebsaufgabe in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn während der Pachtzeit wesentliche Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können oder wenn der Verpächter wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und nur das ehemalige Betriebsgrundstück vermietet wird (BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 - X R 31/95 -, BStBl II 1997, 561 und BFH-Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 -, aaO. sowie Schmidt/Wacker, aaO., § 16 Rdn. 700).

    Wird - wie im Fall der Kläger - nur das Betriebsgrundstück, ggf. i.V.m. Betriebsvorrichtungen verpachtet, so liegt nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 -, aaO.) allenfalls dann ausnahmsweise eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.

    Nach der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG für die Beurteilung der Frage, ob Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen oder unbedeutenden Betriebsgrundlagen zählen, ist die funktionale Betrachtungsweise ausschlaggebend (BFH-Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 -, aaO.).

    Wie der zuletzt genannten Entscheidung des BFH diesbezüglich zu entnehmen ist, kommt es bei dieser Betrachtung maßgebend auf die tatsächliche Verwendung der Wirtschaftsgüter vor der Betriebseinstellung an, d.h. es ist auf die Verhältnisse des verpachteten Betriebs abzustellen (BFH-Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95, aaO.).

    Denn den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (aaO.) sowie vom 24. August 1989 - IV R 135/86 - (aaO.) kann nach Ansicht des Senats ausreichend klar entnommen werden, dass bei einem Autohandel- und Reparaturbetrieb regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen für die Betriebsfortführung in aller Regel von wesentlichem Gewicht ist.

    Insbesondere aus den Ausführungen des BFH im Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (aaO., S. 392 und 393) geht ausreichend deutlich hervor, dass für einen Autohandel mit Reparaturbetrieb - wie im Fall der Kläger - auch die Wirtschaftsgüter wie etwa die Werkstatteinrichtung, Werkzeuge und Geschäftsausstattung für den Betriebsablauf im Fall der Fortführung des Betriebs unerlässlich sind.

    Der BFH hat in dem Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (aaO.) klar zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit beweglicher Anlagegüter bei der Abgrenzung, ob bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wesentliche Betriebsgrundlage sind, sich bei Fabrikations- oder Produktionsunternehmen, zu denen der BFH in der vorgenannten Entscheidung unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des BFH vom 24. August 1989 - IV R 135/86 - (aaO.) offenbar auch den Betrieb eines Autohandels und Kfz-Reparaturbetriebs zählt, nur stellt, soweit es sich um kurzfristig wieder beschaffbare -einzelne Wirtschaftsgüter etwa Einzelmaschinen handelt.

    Der erkennende Senat schließt sich dieser und der Rechtsauffassung des BFH im Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (aaO.) an, wonach im Fall der Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens (Geschäftsausstattung, Werkstatteinrichtung und Werkzeuge), das für den Betriebsablauf eines Autohandelsbetriebs mit Reparaturwerkstatt unerlässlich ist, grundsätzlich nicht mehr als Veräußerung von Betriebsgegenständen von untergeordneter Bedeutung zu beurteilen ist.

    Anders verhält es sich mit den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - und vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 - (aaO.), in denen der BFH sich zu der Frage der Anwendung des Grundsatz von Treu und Glauben im Fall der Annahme einer Zwangsaufgabe und der Verneinung der objektiven Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen eingehend auseinandergesetzt hat.

    Im Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (aaO.) hat der BFH schließlich zu einer mit dem Streitfall vergleichbaren Gestaltung bei ausgeübtem Verpächterwahlrecht die Auffassung vertreten, dass weder vom Steuerpflichtigen als gewerblich erklärte Einkünfte noch entsprechend schriftliche Erklärungen des Steuerpflichtigen etwas darüber besagen könnten, ob ein gewerblicher Betrieb in Form einer Verpachtung tatsächlich fortgeführt wird.

    Nachdem der BFH darüber hinaus in den Entscheidungen - VIII R 2/95 - und - IX R 2/95 - (aaO.) auf die vom Beklagten herangezogene frühere BFH-Rechtsprechung zur Frage der Besteuerung von Vorgängen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger - wie im Streitfall - in rechtsverjährter Zeit eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen hat, erkennbar nicht eingegangen ist, schließt der Senat hieraus, dass diese Grundsätze nach Ansicht des BFH jedenfalls" auf Fälle der Zwangsaufgabe der Betriebsverpachtung nicht anzuwenden sind, in denen von den Steuerpflichtigen lediglich weiterhin gewerbliche Einkünfte deklariert werden.

    Dem Urteil des BFH vom 17. August 1997 - VIII R 2/95 - (aaO. unter Ziffer 4. der Entscheidungsgründe) ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Senats vielmehr zu entnehmen, dass es Sache des Beklagten gewesen wäre, dem Eintritt einer Zwangsaufgabe im Fall der Kläger aufgrund ihm bekannt gewordener Umstände nachzugehen.

    Den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - und vom 31. Juni 1997 - IX R 2/95 - (aaO.) liegt offenbar die Erwägung zugrunde, dass es Sache der Finanzbehörden ist, die Fälle der Betriebsverpachtung zu überwachen und ggf. Zwangsaufgaben nach den Regeln des Amtiermittlungsprinzips (§§ 88 ff. AO ) zu erfassen.

  • BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95

    Betriebsaufgabe auch bei Verpachtung und fehlender Aufgabeerklärung anzunehmen,

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95
    Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger herangezogenen BFH-Urteile vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 - und vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (BStBl III 1998, 338 und 373) seien auf den streitigen Sachverhalt nicht zu übertragen, da im Urteilsfall vom 3. Juni 1997 nur die betrieblich genutzten Grundstücke verpachtet worden seien und diese nicht die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen gewesen seien.

    Nur in dieser Situation gibt die Erklärung des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufgeben wollen, den Ausschlag (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 -, BStBl II 1998, 373 ).

    Dagegen können der Abschluss des Pachtvertrags und die mangelnde Erklärung des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, allein die Aufrechterhaltung des Betriebs dann nicht mehr bewirken, wenn sich aus den tatsächlichen Umständen und dem sonstigen Verhalten des Steuerpflichtigen eindeutig ergibt, da der Betrieb nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aufgegeben wird (BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 -, aaO.).

    Von einer Betriebsaufgabe ohne Erklärung gegenüber dem FA (sog. Zwangsaufgabe) ist auszugehen, wenn sich die sachlichen Verhältnisse der Verpachtung später so verändern, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts entfallen (BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95, aaO., Schmidt/Wacker, aaO., § 16 Rdn. 712).

    Wird das Pachtverhältnis einvernehmlich oder vom Pächter mit Duldung durch den Verpächter in einer Weise verändert, dass die sachlichen Voraussetzungen für das Verpächterwahlrecht nicht mehr gegeben sind, treten in dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung abgeschlossen ist, notwendig die Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe ein (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 - I R 235/80 -, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 458 ; vom 2. März 1995 - IV R 52/94 -, BFH/NV 1996, 110 und vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 -, aaO.; Schmidt/Wacker, aaO., § 16 Rdn. 714).

    Anders verhält es sich mit den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - und vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 - (aaO.), in denen der BFH sich zu der Frage der Anwendung des Grundsatz von Treu und Glauben im Fall der Annahme einer Zwangsaufgabe und der Verneinung der objektiven Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen eingehend auseinandergesetzt hat.

    Darüber hinaus hätte - wie dort von der Vorinstanz entschieden - es im Fall des BFH-Urteils vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 - (aaO.) im Gegensatz zum Streitfall näher gelegen, die Veräußerung der ursprünglichen Betriebsgrundstücke unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben steuerlich zu erfassen, weil dort zu Beginn der Verpachtung zwischen dem Steuerberater des Steuerpflichtigen und dem FA die Frage der Betriebsverpachtung im Rahmen eines Schriftwechsels ausdrücklich einkommenssteuerlich erörtert worden war.

    Nachdem der BFH darüber hinaus in den Entscheidungen - VIII R 2/95 - und - IX R 2/95 - (aaO.) auf die vom Beklagten herangezogene frühere BFH-Rechtsprechung zur Frage der Besteuerung von Vorgängen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger - wie im Streitfall - in rechtsverjährter Zeit eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen hat, erkennbar nicht eingegangen ist, schließt der Senat hieraus, dass diese Grundsätze nach Ansicht des BFH jedenfalls" auf Fälle der Zwangsaufgabe der Betriebsverpachtung nicht anzuwenden sind, in denen von den Steuerpflichtigen lediglich weiterhin gewerbliche Einkünfte deklariert werden.

    Den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - und vom 31. Juni 1997 - IX R 2/95 - (aaO.) liegt offenbar die Erwägung zugrunde, dass es Sache der Finanzbehörden ist, die Fälle der Betriebsverpachtung zu überwachen und ggf. Zwangsaufgaben nach den Regeln des Amtiermittlungsprinzips (§§ 88 ff. AO ) zu erfassen.

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95
    In seinem Urteil vom 24. August 1989 - IV R 135/86 (BStBl II 1989, 1014 ), dem der Fall einer Betriebsaufspaltung zugrunde lag, bei der die Betriebskapitalgesellschaft einen Autohandel und einen Reparaturbetrieb unterhielt, hat der BFH zu den für den Betriebsablauf funktional unerlässlichen Wirtschaftsgütern eines derartigen Autohandels und Kfz Reparaturbetriebs ausführlich Stellung genommen.

    Denn den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (aaO.) sowie vom 24. August 1989 - IV R 135/86 - (aaO.) kann nach Ansicht des Senats ausreichend klar entnommen werden, dass bei einem Autohandel- und Reparaturbetrieb regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen für die Betriebsfortführung in aller Regel von wesentlichem Gewicht ist.

    Der BFH hat in dem Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (aaO.) klar zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit beweglicher Anlagegüter bei der Abgrenzung, ob bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wesentliche Betriebsgrundlage sind, sich bei Fabrikations- oder Produktionsunternehmen, zu denen der BFH in der vorgenannten Entscheidung unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des BFH vom 24. August 1989 - IV R 135/86 - (aaO.) offenbar auch den Betrieb eines Autohandels und Kfz-Reparaturbetriebs zählt, nur stellt, soweit es sich um kurzfristig wieder beschaffbare -einzelne Wirtschaftsgüter etwa Einzelmaschinen handelt.

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95
    Eine Zwangs-Betriebsaufgabe in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn während der Pachtzeit wesentliche Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können oder wenn der Verpächter wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und nur das ehemalige Betriebsgrundstück vermietet wird (BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 - X R 31/95 -, BStBl II 1997, 561 und BFH-Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 -, aaO. sowie Schmidt/Wacker, aaO., § 16 Rdn. 700).

    Dabei ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die richterrechtlich entwickelten Grundsätze zum sog. Verpächterwahlrecht als Ausnahmen von § 16 Abs. 3 EStG eng auszulegen sind (BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 - X R 31/95 -, aaO.).

  • BFH, 28.05.1968 - IV R 109/67

    Kapitalgesellschaft - Steuerbegünstigte Umwandlung - Personengesellschaft -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95
    Zwar hat der BFH in den vom Beklagten zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Urteilen vom 26. September 1963 - IV 351/60 U - (BFHE 78, 8, BStBl III 1964, 4), vom 15. Juni 1965 - IV 181, 62 U - (BFHE 83, 144, BStBl III 1965, 554) und vom 28. Mai 1968 - IV R 109/67 - (BStBl III 968, 648) die Ansicht vertreten, dass ein Steuerpflichtiger, der aus einer bestimmten steuerlichen Gestaltung in der Vergangenheit beträchtliche Vorteile gezogen hat, in der Regel an diesem Verhalten dann festzuhalten sei, wenn sich das später für ihn ungünstig auswirke.
  • BFH, 11.01.1963 - VI 97/61 U

    Steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen an eine geschiedene Ehefrau und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95
    Zudem hat der BFH es in dieser Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob er sich noch der im BFH-Urteil vom 11. Januar 1963 - VI 97/61 U - (BFHE 76, 489, BStBl III 1963, 180) vertretenen Ansicht folgen könnte, wonach eine Besteuerung abweichend von § 16 Abs. 3 EStG nach Treu und Glauben ausnahmsweise in den Fällen möglich sei, in denen der Steuerpflichtige und das FA im Wege des gegenseitigen Nachgebens die Besteuerung eines rechtlich zweifelhaften Sachverhalts für einen überschaubaren Zeitraum festgelegt hätten, wovon im Fall der Kläger keine Rede sein kann; denn die Kläger haben ihre Steuererklärungen mit der Angabe gewerblicher Einkünfte unter Beifügung der Jahresabschlussunterlagen weder aufgrund des Ergebnisses einer Einigung mit dem Beklagten noch nach gegenseitigem Nachgeben dem FA vorgelegt.
  • BFH, 26.09.1963 - IV 351/60 U

    Behandlung der Verrechnung einer Vorauszahlung auf künftige Kosten für ein

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95
    Zwar hat der BFH in den vom Beklagten zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Urteilen vom 26. September 1963 - IV 351/60 U - (BFHE 78, 8, BStBl III 1964, 4), vom 15. Juni 1965 - IV 181, 62 U - (BFHE 83, 144, BStBl III 1965, 554) und vom 28. Mai 1968 - IV R 109/67 - (BStBl III 968, 648) die Ansicht vertreten, dass ein Steuerpflichtiger, der aus einer bestimmten steuerlichen Gestaltung in der Vergangenheit beträchtliche Vorteile gezogen hat, in der Regel an diesem Verhalten dann festzuhalten sei, wenn sich das später für ihn ungünstig auswirke.
  • BFH, 15.06.1965 - IV 188/62 U

    Einstufung einer Waldbetriebsgesellschaft als eine Kapitalgesellschaft oder einen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95
    Zwar hat der BFH in den vom Beklagten zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Urteilen vom 26. September 1963 - IV 351/60 U - (BFHE 78, 8, BStBl III 1964, 4), vom 15. Juni 1965 - IV 181, 62 U - (BFHE 83, 144, BStBl III 1965, 554) und vom 28. Mai 1968 - IV R 109/67 - (BStBl III 968, 648) die Ansicht vertreten, dass ein Steuerpflichtiger, der aus einer bestimmten steuerlichen Gestaltung in der Vergangenheit beträchtliche Vorteile gezogen hat, in der Regel an diesem Verhalten dann festzuhalten sei, wenn sich das später für ihn ungünstig auswirke.
  • BFH, 01.02.1994 - VII R 27/93

    Zulassung als Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95
    Denn die einkommenssteuerlichen Grundsätze zur Behandlung der Vertriebsverpachtung gelten für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft - wie im Streitfall - mit der Maßgabe, dass das Wahlrecht von den Erben einheitlich ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1993 - VIII R 13/93 -, BStBl II 1994, 822, 825. Dies ist im Fall der Kläger geschehen, weil von Ihnen für den Veranlagungszeitraum 1966 und die Folgejahre zum einen die Einkünfte aus der Verpachtungstätigkeit gemeinsam nach den §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG ermittelt und als gewerblich deklariert wurden und zum anderen während der Pachtzeit gegenüber dem Beklagten die Aufgabe des Betriebs nicht erklärt wurde.
  • BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94

    Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95
    Wird das Pachtverhältnis einvernehmlich oder vom Pächter mit Duldung durch den Verpächter in einer Weise verändert, dass die sachlichen Voraussetzungen für das Verpächterwahlrecht nicht mehr gegeben sind, treten in dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung abgeschlossen ist, notwendig die Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe ein (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 - I R 235/80 -, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 458 ; vom 2. März 1995 - IV R 52/94 -, BFH/NV 1996, 110 und vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 -, aaO.; Schmidt/Wacker, aaO., § 16 Rdn. 714).
  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

  • BFH, 27.02.1985 - I R 20/82

    Zu der Frage, ob und in welcher Höhe durch Anmietung eines Hubschraubers

  • BFH, 28.01.1997 - IX R 31/95

    Möglichkeit der Aufhebung eines Verwaltungsakt ohne Entscheidung in der Sache

  • BFH, 19.01.1983 - I R 84/79

    Verpachtung - Gewerbebetrieb - Aufgabe des Gewerbebetriebs - Stille Reserve

  • BFH, 25.08.1993 - XI R 6/93

    Entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die

  • BFH, 14.12.1993 - VIII R 13/93

    1. Ableben eines Freiberuflers führt nicht zur Betriebsaufgabe - 2. Eine

  • FG Hessen, 16.05.2006 - 8 K 4239/03

    Betriebsaufgabe - branchenfremde Verpachtung - langjährige Betriebsunterbrechung

    In einem solchen Fall stellt der Verpächter / Vermieter die unternehmerische Tätigkeit auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung endgültig ein (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1999 12 K 137/95, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1177, m.w.N.).
  • FG Köln, 14.07.2010 - 10 K 1442/07

    Keine schleichende Betriebsaufgabe bei ruhendem Gewerbebetrieb

    Der Fall entspreche somit weitgehend dem Sachverhalt, der dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24. Februar 1999 in der Sache 12 K 137/95 (EFG 1999, 1177) zugrunde gelegen habe, in welchem der Betrieb eines Autohauses eingestellt worden sei.
  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2001 - 2 K 77/00

    Betriebsaufgabe bei Vermietung der Räumlichkeiten eines zuvor verpachteten

    In einem solchen Fall stellt der Verpächter/Vermieter die unternehmerische Tätigkeit auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung endgültig ein (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 1999 12 K 137/95 Entscheidung der Finanzgerichte 1999, 1177, mit weiteren Nachweisen).
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