Rechtsprechung
   FG Münster, 23.09.1997 - 1 K 1427/96 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,9947
FG Münster, 23.09.1997 - 1 K 1427/96 F (https://dejure.org/1997,9947)
FG Münster, Entscheidung vom 23.09.1997 - 1 K 1427/96 F (https://dejure.org/1997,9947)
FG Münster, Entscheidung vom 23. September 1997 - 1 K 1427/96 F (https://dejure.org/1997,9947)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,9947) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erzielung gewerblicher Einkünfte eines Miterben als Mitunternehmer; Vereinbarung einer einfachen Nachfolgeklausel; Vereinbarung einer qualifizierten Nachfolgeklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 386
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus FG Münster, 23.09.1997 - 1 K 1427/96
    Danach sei das vor dem Beschluss des BFH (GrS) vom 05.07.1990 - GrS 2/89 -, BStBl II 1990, 837 geltende Recht anzuwenden.

    Nach dem bis zu dem BFH-Beschluss in BStBl II 1990, 837 , geltenden Recht müssten die Einkünfte der Beigeladenen zu 1. ausschließlich dem Beigeladenen zu 2. zugerechnet werden.

    Die Übergangsregelung sei bereits im BFH-Beschluss, BStBl II 1990, 837 gefordert und mit dem Zusatz veröffentlicht worden, dass die Regelungen in dem BMF-Schreiben vom 31.12.1988 demnächst, soweit erforderlich, angepasst würden.

    Die laufenden Einkünfte habe sie bei Anwendung neuen Rechts als Mitunternehmerin, bei Anwendung alten Rechts aufgrund ihrer Stellung als Miterbin zu versteuern (BFH, in BStBl II 1990, 837 ).

    Durch den BFH-Beschluss, in BStBl II 1990, 837 , sei im Ergebnis grundsätzlich keine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Besteuerung laufender Einkünfte eingetreten.

    Im Übrigen hänge die Frage, ob ein Erbe Mitunternehmer geworden sei, nicht von der Länge des Zeitraums ab, in dem die Erbengemeinschaft das Unternehmen weiterführe (BFH, in BStBl II 1990, 837, 842).

    Da die Mitunternehmerschaft der Klägerin nicht von der Länge des Zeitraums abhängt, in dem die Erbengemeinschaft zwischen ihr und dem Beigeladene zu 2. besteht (BFH, in BStBl II 1990, 837, 842 f.), ist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht möglich, die Erbauseinandersetzung vom 19.06.1989, die die Mitunternehmerstellung der Klägerin beendete, auf den Zeitpunkt des Erbfalls am 19.03.1987 zurückzubeziehen und damit ihre Mitunternehmerstellung auszuschließen.

    Nach der Rechtsprechung, die bis zum BFH-Beschluss in BStBl II 1990, 837 , galt, war die Klägerin in dem.

    Zeitraum zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung zwar nicht Mitunternehmerin der Beigeladenen zu 1., aber sie setzte die Mitunternehmereigenschaft des Erblassers G.H. fort (BFH, in BStBl II 1990, 837, 841 ff. m.w.N.).

    Die bestandskräftigen F-Bescheide 1987 und 1988 jeweils vom 29.08.1991 können schon deshalb nicht nach den Vorschriften der §§ 173 Abs. 1 Nr. 2 oder 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden, weil nach der Rechtslage, die bis zum BFH-Beschluss, in BStBl II 1990, 837 galt, die Klägerin die Mitunternehmerschaft des Erblassers G.H. fortsetzte.

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84

    1. Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher und

    Auszug aus FG Münster, 23.09.1997 - 1 K 1427/96
    Als wirtschaftlicher Eigentümer des Mitunternehmeranteils der Klägerin sei der Beigeladene zu 2. alleiniger Mitunternehmer der Beigeladenen zu 1. gewesen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung ( AO ); BFH, Urteil vom 29.10.1991 - VIII R 51/84 -, BStBl II 1992, 512 ; Schmidt, EStG , 14. Aufl. 1995, § 16 Rdn. 623).

    Dies folgt für die Kommanditbeteiligung des G.H. aus § 177 Handelsgesetzbuch ( HBG ) und aus der in § 14 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag vereinbarten einfachen Nachfolgeklausel (BGH, in BStBl II 1992, 512 ; BFH, Urteil vom 13.12.1990 - IV R 107/89 -, BStBl II 1992, 510 ).

  • BFH, 04.11.1998 - IV B 146/97

    Änderung von Steuerbescheiden: Rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Münster, 23.09.1997 - 1 K 1427/96
    Die Revision wurde im Streitfall durch Beschluß des BFH vom 4.11.1998 - IV B 146/97 (n.v.) zugelassen.
  • BFH, 13.12.1990 - IV R 107/89

    Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher

    Auszug aus FG Münster, 23.09.1997 - 1 K 1427/96
    Dies folgt für die Kommanditbeteiligung des G.H. aus § 177 Handelsgesetzbuch ( HBG ) und aus der in § 14 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag vereinbarten einfachen Nachfolgeklausel (BGH, in BStBl II 1992, 512 ; BFH, Urteil vom 13.12.1990 - IV R 107/89 -, BStBl II 1992, 510 ).
  • BFH, 24.09.1991 - VIII R 349/83

    Zurechnung betrieblicher Einkünfte nach dem Erbfall, wenn der Betrieb

    Auszug aus FG Münster, 23.09.1997 - 1 K 1427/96
    Es ist nicht möglich, diese Regelungen dahin zu verstehen, dass die Beteiligung des verstorbenen G.H. an der Beigeladenen zu 1. im Wege der Sonderrechtsnachfolge unmittelbar und unentgeltlich in voller Höhe von 60 v.H. auf den Beigeladenen zu 2. übergegangen ist (BFH, Urteil vom 24.09.1991 - VIII R 349/83 -, BStBl II 1992, 330 ).
  • BFH, 04.05.2000 - IV R 10/99

    Rückwirkung einer Erbauseinandersetzung

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 386 veröffentlicht.

    Sie beantragt nunmehr, das Urteil des FG Münster vom 23. September 1997 1 K 1427/96 F, soweit das Streitjahr 1989 betroffen ist, aufzuheben und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. März 1996 den Gewinnfeststellungsbescheid für 1989 vom 13. September 1995 in der Weise zu ändern, dass die Klägerin nicht Feststellungsbeteiligte ist und ihr weder ein laufender Gewinn noch ein Veräußerungsverlust zugerechnet wird.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht