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   FG Hessen, 23.11.1998 - 4 K 1309/97   

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FG Hessen, 23.11.1998 - 4 K 1309/97 (https://dejure.org/1998,9399)
FG Hessen, Entscheidung vom 23.11.1998 - 4 K 1309/97 (https://dejure.org/1998,9399)
FG Hessen, Entscheidung vom 23. November 1998 - 4 K 1309/97 (https://dejure.org/1998,9399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen für Sponsoring als abzugsfähige Betriebsausgaben; Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft durch Betriebsvermögensvergleich; Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung; Werbewirksamer Hinweis auf die Produkte des Sponsors ; Unbeachtlichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 496
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.08.1989 - I R 4/84

    1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte

    Auszug aus FG Hessen, 23.11.1998 - 4 K 1309/97
    Die Sponsoringgelder seien auch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH-Urteil vom 09.08.1989, BStBl 1990 II S. 237 als sonstige Betriebsausgabe abzugsfähig, da die Gelder für das Zurverfügungstellen einer Werbefläche gezahlt worden seien.

    Maßgebendes Abgrenzungskriterium zwischen abzugsfähigen Betriebsausgaben und durch die Person des Gesellschafters veranlaßten Aufwendungen ist dabei die Motivation des Ausgebenden, zu deren Erforschung nicht allein auf die subjektive Einstellung sondern im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Steuerbürger entscheidend auf die Motive abzustellen ist, die durch äußere Umstände erkennbar werden (BFH, Urteil vom 9.8.1989 I R 4/84 BStBl. II 1990, 237).

    Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des BFH BStBl. II 1990, 237 zugrunde liegenden Sachverhalts, wo mit dem auf der gespendeten Plastik - deren vorrangiger Zweck die Verschönerung des Marktplatzes ist - angebrachten Namen des Sponsors, die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht wird, steht hier das von der Klägerin angebotene Produkt im Vordergrund.

  • BFH, 04.12.1996 - I R 54/95

    Steuerbilanz - Nichtabziehbare Betriebsausgabe - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus FG Hessen, 23.11.1998 - 4 K 1309/97
    Da die Klägerin als Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre und steuerrechtlich nur Betriebsvermögen hat (vgl. BFH, Urteil vom 4.12.1996 I R 54/95 BFHE 182, 123) und die Aufwendungen für das Sponsoring das Betriebsvermögen mindern, sind die getätigten Aufwendungen Betriebsausgaben, selbst wenn sie gesellschaftsrechtlich veranlaßt wären.

    Gegen eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG über § 5 Abs. 6 EStG und § 8 Abs. 1 KStG spricht, daß die Norm ebenso wie § 12 EStG, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgrund seines Wortlauts bei Kapitalgesellschaften nicht anwendbar ist (BFH BFHE 182, 123) in seinen Tatbestandsvoraussetzungen auf das Merkmal der "Lebensführung" abstellt.

  • FG Nürnberg, 25.02.1992 - I 10/90
    Auszug aus FG Hessen, 23.11.1998 - 4 K 1309/97
    Zur Begründung führte es bezugnehmend auf die Entscheidung des FG Nürnberg vom 25.2.1992 - I 10/90, EFG 1992, S. 411 aus, bei dem Sponsoring des Rallye-Teams fehle es an der unternehmerischen Verbindung zum Unternehmenszweck der Klägerin, so daß die Aufwendungen der außerbetrieblichen Shäre der Klägerin zuzuordnen seien.

    Soweit der Beklagte die Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs mit dem Urteil des FG Nürnberg vom 25.2.1992 I 10/90 EFG 1992, 411 begründe, sei dieses nicht einschlägig, da es sich im Streitfall nicht um die betriebliche Nutzung im Rahmen der Gewährung von Investitionszulage handele, sondern der betriebliche Bezug des Motorrads über die Werbung hergestellt werde.

  • BFH, 03.02.1993 - I R 37/91

    Keine Rückstellung für drohende Verluste aus Berufsausbildungsverhältnissen

    Auszug aus FG Hessen, 23.11.1998 - 4 K 1309/97
    Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen sind steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH, Urteil vom 3.2.1993 I R 37/91 BStBl II 1993, 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.
  • BFH, 30.01.1985 - II R 6/83

    Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag

    Auszug aus FG Hessen, 23.11.1998 - 4 K 1309/97
    Für die Abzugsfähigkeit einer Betriebsausgabe sei ausreichend, wenn ein allgemeiner Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit "durch Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen" gegeben sei (BFH-Urteil vom 18.09.1984, BStBl 1985 II S. 373).
  • BFH, 10.03.1978 - VI R 111/76

    Kreditzinsen für die Anschaffung eines Flügels einer Musiklehrerin sowie AfA sind

    Auszug aus FG Hessen, 23.11.1998 - 4 K 1309/97
    Der allgemeine Grundsatz, daß ein Steuerpflichtiger selbst bestimmen könne, welche Aufwendungen er im betrieblichen Interesse tätigen wolle, werde bei der Abgrenzung dieser Aufwendungen von den Kosten der privaten Lebensführung, hier den Aufwendungen der außerbetrieblichen Sphäre, eingeschränkt (BFH-Urteil vom 10.03.1978 BStBl II 1978, S. 459).
  • BFH, 14.07.2020 - VIII R 28/17

    Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sponsoringempfänger als Gegenleistung auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seinen Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen als Sponsor bzw. auf dessen Produkte werbewirksam hinweist oder durch Verwendung von Schriftzug oder Emblemen des Sponsors für diesen als Werbeträger dient (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 23.11.1998 - 4 K 1309/97, EFG 1999, 496; Geserich, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10b Rz B 458; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 973, m.w.N.; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.02.1998 - IV B 2 -S 2144- 40/98, BStBl I 1998, 212, Tz. 3).
  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 45/85

    Abschlußgebühr für Bausparvertrag als Werbungskosten bei Einkünften aus

    4 K 1309/97.
  • BFH, 26.04.2005 - I B 243/04

    Divergenz

    a) Sie macht geltend, das FG weiche vom Urteil des BFH vom 3. Februar 1993 I R 37/91 (BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441) und vom Urteil des Hessischen FG vom 23. November 1998 4 K 1309/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 496) ab.
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