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   FG Münster, 31.03.1998 - 5 K 5661/97 U   

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https://dejure.org/1998,10082
FG Münster, 31.03.1998 - 5 K 5661/97 U (https://dejure.org/1998,10082)
FG Münster, Entscheidung vom 31.03.1998 - 5 K 5661/97 U (https://dejure.org/1998,10082)
FG Münster, Entscheidung vom 31. März 1998 - 5 K 5661/97 U (https://dejure.org/1998,10082)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerpflicht von Zahlungen an die "Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflicht von Zahlungen an die "Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG "

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Steuerpflicht von Zahlungen an die "Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 630
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Münster, 15.10.1993 - 5 K 7900 7903/88
    Auszug aus FG Münster, 31.03.1998 - 5 K 5661/97
    Wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten des Klägers wird auf den Sachverhalt im Senatsurteil vom 15. Oktober 1992 5 K 7900/88 G u. a. und auf den Inhalt der vom Kläger am 25. April 1997 dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) eingereichten Vereinbarung mit dem WDR Bezug genommen.

    Wegen der Begründung wird auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1992 5 K 7900/88 G u. a. Bezug genommen, das dieser Entscheidung in Kopie beigefügt ist.

  • FG Niedersachsen, 21.06.2001 - 5 K 33/00

    Beiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse als Entgelt für die Tätigkeit

    Diese Beurteilung werde sowohl vom Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 4. Mai 2000 5 K 495/97, EFG 2000, 1282 rkr.) als auch vom FG Münster (Urteil vom 31. März 1998 5 K 5661/97 U, EFG 1999, 630) geteilt.

    In der genannten Entscheidung hatte der Senat bereits die Zahlung der Kassenbeiträge als Entgelt angesehen, weil die Leistungen dem Rundfunkermittler durch Einzahlung auf sein Beitragskonto zu Gute gekommen seien (ebenso FG Münster Urt. v. 31. März 1998 5 K 5661/97 U, EGG 1999, 639).

  • FG Niedersachsen, 22.12.2003 - 16 K 14103/00

    Rechtmäßigkeit eines Einkommenssteuerbescheids; Berücksichtigung der vom

    So sieht die Satzung der Pensionskasse in Ziff. 2.21 lit. c. ausdrücklich vor, dass ordentliche Mitglieder der Pensionskasse "freie Mitarbeiter von Anstaltsmitgliedern" werden können, "die seit mindestens einem vollen Jahr für ein oder mehrere Anstaltsmitglieder tätig waren und in dieser Zeit Honorare von insgesamt mindestens 6000,- DM von diesen bezogen haben." Die satzungsmäßige Verpflichtung des N-Rundfunks zur Zahlung der Anstaltsbeiträge, wie sie sich auch aus Ziff. 4.10 Satz 2 der Satzung ergibt, ist damit untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers für den N-Rundfunk verbunden (vgl. zum Entgeltcharakter der Anstaltsbeiträge in der Umsatzsteuer auch BFH-Urteil vom 9. September 2002 V R 73/01, BStBl II 2003, 217; FG Münster Urteil vom 31.03.1998 5 K 5661/97 U, EFG 1999, 630; Niedersächsisches FG Urteil vom 04.05.2000 5 K 495/97, EFG 2000, 1282; a.A. Niedersächsisches FG Urteil vom 21.06.2001 5 K 33/00, EFG 2001, 1325).
  • FG Niedersachsen, 22.12.2003 - 16 K 14446/01

    Anstaltsbeiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse; Betriebseinnahmen

    So sieht die Satzung der Pensionskasse in Ziff. 2.21 lit. c. ausdrücklich vor, dass ordentliche Mitglieder der Pensionskasse "freie Mitarbeiter von Anstaltsmitgliedern" werden können, "die seit mindestens einem vollen Jahr für ein oder mehrere Anstaltsmitglieder tätig waren und in dieser Zeit Honorare von insgesamt mindestens 6000,- DM von diesen bezogen haben." Die satzungsmäßige Verpflichtung des N zur Zahlung der Anstaltsbeiträge, wie sie sich auch aus Ziff. 4.10 Satz 2 der Satzung ergibt, ist damit untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers für den N verbunden (vgl. zum Entgeltcharakter der Anstaltsbeiträge in der Umsatzsteuer auch BFH-Urteil vom 9. September 2002 V R 73/01, BStBl II 2003, 217; FG Münster Urteil vom 31.03.1998 5 K 5661/97 U, EFG 1999, 630; Niedersächsisches FG Urteil vom 04.05.2000 5 K 495/97, EFG 2000, 1282; a.A. Niedersächsisches FG Urteil vom 21.06.2001 5 K 33/00, EFG 2001, 1325).
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