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   FG Düsseldorf, 02.02.1999 - 6 K 5708/95 K, V, U   

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https://dejure.org/1999,18238
FG Düsseldorf, 02.02.1999 - 6 K 5708/95 K, V, U (https://dejure.org/1999,18238)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.02.1999 - 6 K 5708/95 K, V, U (https://dejure.org/1999,18238)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Februar 1999 - 6 K 5708/95 K, V, U (https://dejure.org/1999,18238)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit des Erlasses geänderter Steuerbescheide wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist; Durchführung einer Außenprüfung; Eintritt der Ablaufhemmung; Anhaltspunkte für Fortsetzung einer Schlussbesprechung; Wiederaufnahme der Außenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 684
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11

    Zur Frage, welche Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. der §§ 171 Abs.

    Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist demgegenüber nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 1999 6 K 5708/95, juris; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 127).

    221 Werden jedoch im Anschluss an eine Schlussbesprechung weitere Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung durchgeführt und unterlässt es die Finanzbehörde, die Schlussbesprechung nach Abschluss der Ermittlungen fortzusetzen, so beginnt die Auswertungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 1999 6 K 5708/95 K, V, U, EFG 1999, 684).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 6 K 2103/04

    Ende der Ablaufhemmung wegen Durchführung einer Außenprüfung - Abschluss der

    Derartige Ermittlungen seien nicht ausreichend, um zu einer Verlängerung der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO zu gelangen (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 02. Februar 1999 6 K 5708/95 K, V, U, EFG 1999, 684).

    Mangels Schlussbesprechung ist auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 02. Februar 1999 6 K 5708/95 K, V, U, EFG 1999, 684) nicht einschlägig, da dort zunächst eine Schlussbesprechung stattgefunden hatte und anschließend (möglicherweise) weitere Ermittlungen durchgeführt wurden (kritisch zur Entscheidung des FG Düsseldorf: Schwarz/Frotscher, AO, § 171 Rz. 48 a).

    Hierzu gehören auch Besprechungen der Beteiligten über tatsächliche und rechtliche Fragen zum gesamten Unternehmensbereich (FG Nürnberg, a.a.O.; vgl. auch FG Düsseldorf in EFG 1999, 684, wonach der "Austausch von Rechtsauffassungen" keine Ermittlungstätigkeit im Sinne von § 174 Abs. 4 Satz 3 AO darstellt).

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

    Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift geht jedoch hervor, dass es für die Berechnung der in der Vorschrift genannten Frist auf den Zeitpunkt der (letzten) Ermittlungshandlungen nur ankommt, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 20.07.2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195; FG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.1999 6 K 5708/95 K, EFG 1999, 684; FG Münster, Urteil vom 19.09.2002 5 K 8109/98 U, EFG 2003, 131 und FG Nürnberg, Urteil vom 17.11.2006 II 270/2005, juris; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 127; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz. 48).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10

    Gültigkeit der Hemmung der Verjährung wegen Betriebsprüfung bis ein Jahr nach dem

    Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist (BFH-Urteile vom 09. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186 ; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 02. Februar 1999 6 K 5708/95, juris; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rn. 127).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 6 K 6032/08

    Fortdauer der Ablaufhemmung wegen Außenprüfung bei über 6-jähriger Prüfungspause

    Als Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sind alle Prüfungshandlungen zur Beurteilung der für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen (Senatsurteil vom 18. März 2008, 6 K 2103/04, Entscheidungen der Finanzgerichtsgerichte - EFG - 2009, 1515 , m.w.N.), nicht aber der Austausch von Rechtsauffassungen (FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 1999 6 K 5708/95, EFG 1999, 684).
  • FG Münster, 19.09.2002 - 5 K 8109/98

    Bestimmung des Umfangs der Ablaufhemmung durch die Prüfungsanordnung - Beginn der

    Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186 unter II.2. a.E., in dem nach der letzten Ermittlungshandlung in 1984 erst in 1992 eine Schlussbesprechung durchgeführt worden war, und Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 1999 6 K 5708/95 K, V, U, EFG 1999, 684 ff.), was vorliegend gerade nicht der Fall war.
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