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   FG Nürnberg, 06.10.1998 - I 340/97   

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FG Nürnberg, 06.10.1998 - I 340/97 (https://dejure.org/1998,3995)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 06.10.1998 - I 340/97 (https://dejure.org/1998,3995)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 06. Oktober 1998 - I 340/97 (https://dejure.org/1998,3995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von wegen einer Behinderung entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen; Abzug der Aufwendungen für Begleitpersonen auf Urlaubsreisen; Notwendigkeit ständiger Begleitung bei vielen Anlässen der allgemeinen privaten Lebensführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 70
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

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  • BFH, 11.12.1987 - III R 95/85

    Aufwendungen für eine Heilkur können bei nachgewiesener Zwangsläufigkeit nach §

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  • BFH, 15.11.1991 - III R 30/88

    Berücksichtigung von Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei

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  • BFH, 04.07.2002 - III R 58/98

    Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 70 veröffentlichten Urteil teilweise statt.
  • VG Darmstadt, 25.05.2007 - 5 E 1049/06

    Ausweisung eines türkischen Asylbewerbers wegen schwerer Straftaten

    Die Vorabklärung dieser Frage ist auch notwendig, um zu bestimmen, ob im Falle des Klägers nationale Rechtsvorschriften über die generalpräventiv bezweckte Ausweisung angewendet werden können (z.B. § 53 AufenthG ) oder ob es europarechtlich geboten ist, eine individuelle Bewertung des persönlichen Verhaltens des Klägers unter Berücksichtigung der in Art. 14 ARB gestellten Anforderungen vorzunehmen, was eine umfassende Ermessensentscheidung i.S.d. § 55 AufenthG voraussetzt und sowohl eine zwingende Ausweisung ( § 53 AufenthG ) als auch eine Regelausweisung ( § 54 AufenthG ) von vornherein ausschließt ( EuGH, Urt.v. 10.02.2000 - Rs. C-340/97 [Nazli] -, NVwZ 2000, 1029 [EuGH 10.02.2000 - 6 C 340/97] [Rdnr. 63]; Urt.v. 07.07.2005 - Rs. C-383/03 [Dogan] -, InfAuslR 2005, 350 [EuGH 07.07.2005 - C 383/03] [Rdnr. 24]).

    Gelingt dem aus der Strafhaft entlassenen türkischen Arbeitnehmer die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes, erlöschen frühere Ansprüche nicht ( EuGH, Urt.v. 10.02.2000 - Rs. C-340/907 [Nazli] -NVwZ 2000, 1029 [EuGH 10.02.2000 - 6 C 340/97] [Rdnr. 41]).

    Denn Nachweise für eine unverschuldete Arbeitslosigkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 2 ARB sind ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich wie Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe in den 15 Monaten Beschäftigungslosigkeit mit begründeter Aussicht auf Erfolg nach einer neuen Arbeitsstelle gesucht (vgl. zu dem letzten Erfordernis bei türkischen Staatsangehörigen, die die dritte Anspruchsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB erfüllt haben vgl. EuGH, Urt.v. 10.02.2000 - Rs. C-340/907 [Nazli] -NVwZ 2000, 1029 [EuGH 10.02.2000 - 6 C 340/97] [Rdnr. 40]).

    Ist der Ausländer straffällig geworden, rechtfertigen Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne dieser Vorschrift die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Spezialprävention nur, wenn die Voraussetzungen des Gefahrenbegriffs erfüllt sind, der für freizügigkeitsberechtigte Angehörige der EU-Mitgliedstaaten gilt ( EuGH, Urt.v. 10.02.2000 - Rs. C-340/97 [Nazli] -, NVwZ 2000, 1029 [EuGH 10.02.2000 - 6 C 340/97] [Rdnr. 56]; Urt.v. 11.11.2004 - Rs. C-467/02 [Cetinkaya] -NVwZ 2005, 198 [Rdnr. 42, 43]).

    Daher können einem türkischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus dem ARB zustehenden Rechte nur dann im Wege einer Ausweisung abgesprochen werden, wenn diese dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet EuGH, Urt.v. 10.02.2000 - Rs. C-340/97 [Nazli] -, NVwZ 2000, 1029 [EuGH 10.02.2000 - 6 C 340/97] [Rdnr. 57]).

  • BFH, 20.10.1999 - III B 74/99

    NZB; Zulassungsgründe

    Außer dem Hinweis auf das nicht rechtskräftige Urteil des FG Nürnberg in EFG 1999, 70 fehlen jegliche Darlegungen dazu, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung insbesondere des BFH oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist.

    Im Streitfall kommt hinzu, daß der dem FG-Urteil in EFG 1999, 70 zugrundeliegende Sachverhalt und der Sachverhalt der Vorentscheidung nicht vergleichbar sind.

    Dem Begehren der Kläger, das Beschwerdeverfahren ruhen zu lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung), bis der BFH über die hier streitige Frage in dem Verfahren III R 58/98 betreffend das FG-Urteil in EFG 1999, 70 entschieden hat, kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.

  • BFH, 08.03.2001 - III R 53/98

    Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland

    Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1999, 70).

    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 70 veröffentlichten Urteils im Wesentlichen aus: Der Gesetzgeber habe durch Art. 1 Nr. 33 JStG 1996 die gesetzliche Regelung des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG dahin geändert, dass nur noch Aufwendungen für den Unterhalt gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigt werden dürften.

  • BFH, 21.06.2001 - III R 58/98

    Außergewöhnliche Belastung; Aufwendungen von Körperbehinderten für

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 70 veröffentlichten Urteil teilweise statt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.12.2000 - 6 K 1023/99

    Begriff der gesetzlich unterhaltsberechtigten

    Der Senat folgt somit der Verwaltungsauffassung (BMF vom 15. September 1997 IV B 5 - S-2285 - 40/97, BStBl I 1997, 826 unter Rnr. 1.1) und der - soweit ersichtlich - im Schrifttum und der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (FG Bremen, Urteil vom 18. Dezember 1997 1 97 071 K 7, EFG 1999, 70; Schmidt-Glanegger, a. a. O., § 33a Rnr. 21).

    Das FG folgt damit der Verwaltungsauffassung (vgl. Rdnr. 1.1 des BMF-Schreibens v. 15.9.1997 - IV B 5 - S 2285 - 40/97, BStBl 1, 826) und der - soweit ersichtlich - im Schrifttum und der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG , 19. Aufl. 2000, § 33 a Rdnr. 19; Urteil FG Bremen v. 18.12.1997, EFG 1999, 70).

  • BFH, 04.07.2002 - III R 53/98

    Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsleistungen an Angehörige

    Die Klage, mit der sich der Kläger darauf berief, dass seine Schwägerin und deren Kinder nach dem frühen Tod seines Bruders mittellos gewesen seien, wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 70 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.
  • FG Berlin, 14.05.2001 - 9 K 9043/01

    Unterhaltsverpflichtung gegenüber Geschwistern nach türkischem Recht fallen nicht

    Hierbei kann offen bleiben, ob Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen angesichts der Abzugsverbotsregelung in § 33a Abs. 5 EStG überhaupt nach § 33 EStG abgezogen werden dürfen (vergleiche hierzu Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18. Dezember 1997 1 97 071 K 7, EFG 1999, 70, Revision wurde zugelassen (Aktenzeichen des BFH: III R 53/98)).
  • FG München, 27.06.2007 - 10 K 824/06

    Anerkennung von verschiedenen Aufwendungen für ein behindertes Kind als

    Mit dieser werden noch folgende Aufwendungen geltend gemacht: 2003 2004 Betreuungsfreibetrag 2.160 EUR 2.160 EUR Pauschale für Begleitperson bei Reisen eines Behinderten 767 EUR 767 EUR Unterhaltsbeitrag an L-Verband für Wohnheim 12 x 26 EUR 312 EUR 312 EUR Freizeit geistig Behinderter 759 EUR 732 EUR Zimmerausstattung Wohnheim (Bett) 1.520 EUR Zu Begründung der Klage wird unter Bezugnahme auf die Einspruchsbegründung im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: - Für Reisekosten der Begleitperson eines Behinderten könnten nach den Urteilen des Finanzgerichts Nürnberg vom 06. Oktober 1998 (I 340/97, EFG 1999, 70) und des BFH vom 04. Juli 2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) pauschal Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe anerkannt werden.
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