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   FG Baden-Württemberg, 31.03.1999 - 5 K 64/98   

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FG Baden-Württemberg, 31.03.1999 - 5 K 64/98 (https://dejure.org/1999,7360)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.03.1999 - 5 K 64/98 (https://dejure.org/1999,7360)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. März 1999 - 5 K 64/98 (https://dejure.org/1999,7360)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung gem. § 129 der Abgabenordnung (AO) bei Übersehen eines Grundlagenbescheids; Anderung des ursprünglichen Grundlagenbescheides nach Versterben der am Unternehmensgewinn beteiligten Ehefrau; Fortbestehende Befugnis zur nächträglichen Änderung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berichtigung nach § 129 AO bei Übersehen eines Grundlagenbescheids; Einkommensteuer 1991

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berichtigung nach § 129 AO bei Übersehen eines Grundlagenbescheids - Einkommensteuer 1991

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 754
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.06.1991 - III R 64/89

    1. Übersehen eines vorliegenden Grundlagenbescheides führt nicht zur offenbaren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.03.1999 - 5 K 64/98
    § 129 AO sei vorliegend nicht anwendbar, da nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. Juni 1991 III R 64/89 (Bundessteurblatt -BStBl- II 1992, 52) das Übersehen eines Grundlagenbescheids keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Bestimmung bedeute.

    Darüber hinaus habe der BFH im Urteil vom 14. Juni 1991 (a.a.O.) entschieden, daß eine Korrektur selbst beim Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO nur insoweit möglich sei, wie es nicht den Bereich der nicht berücksichtigten Grundlagenbescheide betreffe.

    Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 1998 und führt ergänzend aus, der dem BFH-Urteil III R 64/89 zugrundeliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von dem vorliegenden, da sich dort die Feststellungen der Bp überhaupt nicht auf die Beteiligungseinkünfte bezogen hätten.

    Das BFH-Urteil vom 14. Juni 1991 III R 64/89 (BStBl II 1992, 52 ff und BFHE 165, 438 ff) steht dieser Korrekturmöglichkeit nur scheinbar entgegen, da der zitierten Entscheidung ein Sachverhalt zugrundegelegen hat, der sich in wesentlichen Punkten von dem hier vorliegenden unterscheidet (4).

    Das BFH-Urteil III R 64/89 (a.a.O.) steht den obigen Ausführungen nur scheinbar entgegen, auch wenn der dieser Entscheidung vorangestellte, im Ergebnis wohl zu weit gefaßte Leitsatz Nr. 1 etwas anders vermuten läßt.

    Wegen dieser entscheidungserheblichen Unterschiede hat es bei der streitbefangenen Veranlagung vom 16. August 1996 keine Änderungsmöglichkeit mehr nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gegeben (vgl. hierzu oben Ziffer 1.), während im BFH-Fall gerade diese Berichtigungs-Norm im Vordergrund gestanden hatte und deshalb deren Konkurrenz zu § 129 AO zu beurteilen gewesen war (vgl. insoweit insbesondere Abschn. 1b der Urteilsgründe im BFH-Urteil III R 64/89).

    Nach seiner Meinung "stellt sich spätestens dann - mit Ablauf der in § 171 Abs. 10 AO gesetzten Jahresfrist (wie im vorliegenden Rechtsstreit) - aber doch wieder die Frage danach, ob das Übersehen des Grundlagenbescheids (wie bisher in der Judikatur angenommen weiterhin) als offenbare Unrichtigkeit begriffen werden kann." Nach der Auffassung von Gosch werden im BFH-Urteil III R 64/89 die auf unterschiedlichen Ebenen liegenden Fragen der Rechtswidrigkeit und der Ablaufhemmung wegen eines Zirkelschlusses unberechtigt miteinander vermengt.

    Auch in dem in seiner Auswirkung, umstrittenen Urteil III R 64/89 hatte der BFH somit eine Änderung eines auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Berichtigungsbescheids gemäß § 129 AO grundsätzlich für zulässig gehalten.

  • BFH, 09.11.1994 - XI R 12/94

    Zulässigkeit der Berichtigung eines Feststellungsbescheids nach Ablauf der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.03.1999 - 5 K 64/98
    Da der Bekl die Korrektur noch innerhalb der hierbei geltenden Jahresfrist des § 171 Abs. 2 AO (vgl. hierzu u. a. das BFH-Urteil vom 9. November 1994 - XI R 12/94, BFH/NV 1995, 563 f und Tipke/Kruse, Rz. 7 zu § 171 AO ) vorgenommen hat, konnte die Behörde die ursprünglich vergessenen Erhöhungen der Gewinnanteile an der Werner KG und der Verw-KG noch zuungunsten des Kl berücksichtigen.
  • BFH, 12.01.1995 - IV R 114/92

    Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.03.1999 - 5 K 64/98
    Das in der Einspruchsentscheidung zitierte BFH-Urteil vom 12. Januar 1995 (BFH/NV 1995, 755) sei auf den hier vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil im Urteilsfall gerade keine Konkurrenz zwischen Grundlagenbescheid und § 129 AO vorgelegen habe.
  • BFH, 17.02.1993 - II R 15/91

    Wertermittlung bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften - Verbrauch

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.03.1999 - 5 K 64/98
    Die Übernahme der in ESt-4-Mitteilungen enthaltenen, in Grundlagenbescheiden bereits festgesetzten Werte in die ESt-Veranlagung (Folgebescheid) erfolgt gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO , wobei der Veranlagungsbeamte die geänderten Gewinnanteile betragsmäßig ohne weitere Prüfungsmöglichkeit lediglich abschreiben muß (vgl. zur Bindungswirkung u. a. das BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 - II R 15/91, BFH/NV 1994, 2).
  • BFH, 16.07.2003 - X R 37/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei nicht beachtetem Grundlagenbescheid

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 754 veröffentlichtem Urteil ab.
  • FG Hamburg, 26.02.2001 - II 129/00

    Unrichtige Zuordnung eines Grundlagenbescheids als offenbare Unrichtigkeit;

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