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   FG Hessen, 11.08.1998 - 2 K 1399/98   

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https://dejure.org/1998,12311
FG Hessen, 11.08.1998 - 2 K 1399/98 (https://dejure.org/1998,12311)
FG Hessen, Entscheidung vom 11.08.1998 - 2 K 1399/98 (https://dejure.org/1998,12311)
FG Hessen, Entscheidung vom 11. August 1998 - 2 K 1399/98 (https://dejure.org/1998,12311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld; Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis; Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 78
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R

    Anspruch von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auf Kindergeld

    Obwohl der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er in Deutschland ausländerrechtlich nur geduldet wird, ihm somit ein qualifizierter Aufenthaltstitel fehlt und er sich hier mangels eines rechtlich gesicherten und damit zukunftsoffenen Aufenthalts auch nicht "gewöhnlich" iS des § 30 Abs. 1, 3 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) iVm dem BKGG aufhält (vgl dazu - zuletzt - das Senatsurteil vom 22. November 1998 - B 14 KG 2/97 R -), hat er Anspruch auf Kg. Denn nach den spezielleren Vorschriften des Abk steht er einem deutschen Staatsangehörigen gleich, und die Voraussetzung des Inlandsaufenthaltes gilt für ihn nicht (ebenso für das einkommenssteuerrechtliche Kg: FG Düsseldorf, EFG 1999, 567; Hildesheim, DStZ 2000, 25, 29 f; aA FG Rheinland-Pfalz, EFG 1998, 1598; FG Münster, EFG 1998, 1208; Hessisches FG, EFG 1999, 78 für das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit).
  • BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 2/99 R

    Anspruch von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auf Kindergeld

    Obwohl der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er in Deutschland ausländerrechtlich nur geduldet wird, ihm somit ein qualifizierter Aufenthaltstitel fehlt und er sich hier mangels eines rechtlich gesicherten und damit zukunftsoffenen Aufenthalts auch nicht "gewöhnlich" iS des § 30 Abs. 1, 3 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) iVm dem BKGG aufhält (vgl dazu - zuletzt - das Senatsurteil vom 22. November 1998 - B 14 KG 2/97 R -), hat er Anspruch auf Kg. Denn nach den spezielleren Vorschriften des Abk steht er einem deutschen Staatsangehörigen gleich und die Voraussetzung des Inlandsaufenthaltes gilt für ihn nicht (ebenso für das einkommenssteuerrechtliche Kg: FG Düsseldorf, EFG 1999, 567; Hildesheim, DStZ 2000, 25, 29 f; aA FG Rheinland-Pfalz, EFG 1998, 1598; FG Münster, EFG 1998, 1208; Hessisches FG, EFG 1999, 78 für das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit).
  • FG München, 20.03.2002 - 9 K 2636/97

    Kindergeldanspruch einer als Flüchtling nach Deutschland gekommenen Kurdin nach

    Damit können die weiteren Fragen, ob das deutsch-türkische Abkommen über seinen Wortlaut hinaus auch anwendbar ist für in Deutschland lebende Kinder eines türkischen Staatsangehörigen, der die in § 62 Abs. 2 EStG normierten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt (verneinend Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 11. August 1998 2 K 1399/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 78), und ob ein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen nicht schon deshalb versagt ist, weil Kindergeld seit dem 1. Januar 1996 als Steuervergütung nach § 31 Satz 3 EStG gezahlt wird (so Finanzgericht Münster, Urteil vom 28. April 1998 6 K 4223/97 Kindergeld, EFG 1999, 1208), offen bleiben.
  • FG Düsseldorf, 21.01.1999 - 10 K 5596/97

    Kindergeldberechtigung; Jugoslawischer Staatsbürger; Sozialabkommen; Ausländer -

    Das Hessische Finanzgericht (Urteil des Einzelrichters vom 11. August 1998 2 K 1399/98, EFG 1999, 78) verneint eine Anwendung des türkischen Sozialabkommens, da dieses für Arbeitnehmer keine Ausnahme von den in § 62 Abs. 2 EStG genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorsehe (a.a.O. S. 79).
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