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   FG Niedersachsen, 09.09.1999 - VIII 776/98   

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https://dejure.org/1999,4584
FG Niedersachsen, 09.09.1999 - VIII 776/98 (https://dejure.org/1999,4584)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.09.1999 - VIII 776/98 (https://dejure.org/1999,4584)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. September 1999 - VIII 776/98 (https://dejure.org/1999,4584)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9a S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG
    Notargebühren für eine Grundschuldbestellung als Schuldzinsen; Nebenkosten der Geldbeschaffung als steuerlich abziehbare Schuldzinsen; Kriterium der Einordnung von Werbungskosten als Schuldzinsen; Sinn und Zweck der Pauschbetragsregelung in § 9 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2
    Geldbeschaffungskosten; Schuldzinsen; Notargebühren; Grundschuldbestellungskosten - Notargebühren für Grundschuldbestellung als abziehbare Schuldzinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notargebühren für eine Grundschuldbestellung als Schuldzinsen; Nebenkosten der Geldbeschaffung als steuerlich abziehbare Schuldzinsen; Kriterium der Einordnung von Werbungskosten als Schuldzinsen; Sinn und Zweck der Pauschbetragsregelung in § 9 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 116
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 01.10.2002 - IX R 72/99

    Notargebühren als Schuldzinsen i.S.v. §§ 9 , 9 a EStG

    Es vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 116 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass zu den Schuldzinsen i.S. des § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG auch Notargebühren als Nebenkosten der Geldbeschaffung zählten.
  • FG Münster, 24.01.2003 - 5 K 5576/99

    Begriff der Schuldzinsen in § 9a Nr. 2 Satz 2 EStG 1997

    Weder aus dem Wortlaut noch aus dem erkennbaren Zweck der gesetzlichen Verweisung ergibt sich irgendein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der in der zuerst genannten Vorschrift enthaltene Begriff enger verstanden werden müsste als der in der zuletzt genannten Bestimmung verwendete gleich lautende Begriff (im Ergebnis ebenso: Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts - FG - vom 9.9.1999 VIII 776/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 11, und des FG Münster vom 10.12.1999 11 K 69/99 E, EFG 2000, 546; Risthaus, Betriebs-Berater 1997, 494. Anderer Auffassung ohne Begründung: Bundesminister für Finanzen - BMF -, Erlass vom 23.9.1997, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil I 1997, 895, Tz. 3; Anweisung des Finanzministers für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - NRW - Nr. 3000 zu § 9a EStG, Tz. 1.1., ESt-Kartei NRW).

    Zu den "Schuldzinsen" gehören daher auch alle Nebenkosten der Darlehensaufnahme, d. h. die Geldbeschaffungskosten und sonstigen Kreditkosten (BFH-Urteil vom 27.10.1998 IX R 44/95, BStBl. II 1999, 676), wie z. B. Geldvermittlungskosten, Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, Gebühr für die Wertschätzung des Beleihungsobjekts, Notargebühr für die Grundbuchbestellung, Damnum, Bereitstellungszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. BFH-Urteile vom 24.4.1959 VI R 19/57, BStBl. III 1959, 236; 29.10.1985 IX R 56/82; 23.4.1996 IX R 5/94, BStBl. II 1996, 595; 7.11.1989 IX R 190/85; FG Münster 11 K 69/99 E; Niedersächsisches FG VIII 776/98).

  • BFH, 01.10.2002 - IX 72/99

    Notargebühren für Grundschuldbestellung an Grundstück - Darlehen zur Finanzierung

    Es vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 116 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass zu den Schuldzinsen i.S. des § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG auch Notargebühren als Nebenkosten der Geldbeschaffung zählten.
  • FG Münster, 05.11.2002 - 1 K 4938/01

    Abzug von Verwaltungskostenbeiträgen neben § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 als

    Die dargestellte weite Auslegung des Schuldzinsenbegriffes ist im Hinblick auf die im EStG 1997 geschaffene Pauschalierung nicht einzuschränken (Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. September 1999 Az. VIII 776/98, EFG 2000, 116; FG Münster, Urteil vom 10.12.1999 11 K 69/99 E, EFG 2000, S. 546).
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