Rechtsprechung
FG München, 14.04.1999 - 4 K 442/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 4
Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb einer Lebensversicherung bei Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb einer Lebensversicherung bei Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2000, 139
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 15.06.1988 - II R 165/85
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung keine Erblasserschuld aus dem Bestehen einer …
Auszug aus FG München, 14.04.1999 - 4 K 442/95
Selbst wenn der Kl die Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln für den Unterhalt geleistet haben sollte, wobei die bloße Bestätigung seiner Einzahlungen nichts über die Mittelherkunft aussagt, fehlt die ausdrückliche Vereinbarung eines Austauschverhältnisses mit der Erblin zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen, was in eheähnlich geführten Lebensgemeinschaften besonders vorausgesetzt wird, weil in solchen Gemeinschaften rechtlich verbindliche Geschäfte die Ausnahme sind (s. Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165, 85, BStBl II 1988, 1006 ). - FG Rheinland-Pfalz, 16.12.1993 - 4 K 1130/93
Erschaftssteuerrechtliche Erfassung von Versicherungsssummen aus …
Auszug aus FG München, 14.04.1999 - 4 K 442/95
Der Senat brauchte somit nicht auf die Frage einzugehen, ob ein steuerbarer Erwerb vorliegt, wenn von vorn herein die Beiträge aus dem Vermögen des bezugsberechtigten Dritten stammen und ihn wirtschaftlich belasten (s. dazu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 1993, 4 K 1130/93, EFG 1994, 665 und Hessisches FG, Urteil vom 11. April 1989 X 182-183/82, EFG 1989, 518). - FG München, 17.07.1991 - 4 K 10169/87
Auszug aus FG München, 14.04.1999 - 4 K 442/95
Davon abgesehen kann durch ein rückwirkendes Schuldanerkenntnis die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung notwendige Vereinbarung über die Entgeltlichkeit der Leistung nicht ersetzt werden (siehe Urteil des erkennenden Senats vom 17. Juli 1991 4 K 10169/87 UVR 1991, 337).
- FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 2513/98
Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag; Entstehung …
Fehlt es lediglich an der exakten juristischen Subsumtion, liegt ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.1999, EFG 2000, 139, Moench, a.a.O., § 7 Rz. 117). - FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2022 - 3 K 273/20
Gemischte Schenkung bei teilentgeltlicher Darlehensgewährung - Bemessung des …
Dabei ist der Wille zur Unentgeltlichkeit auch dann anzunehmen, wenn diese nur in Kauf genommen wird (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 1999 4 K 631/96 Erb, EFG 2000, 139). - BFH, 29.01.2004 - II B 169/02
NZB: Einheitlichkeit der Rspr.
Die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des FG München vom 17. November 1999 4 K 631/96 Erb (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 139) und damit der Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2022 - 3 K 273/20
Festsetzung der Schenkungsteuer für eine gemischte freigebige Zuwendung unter …
Dabei ist der Wille zur Unentgeltlichkeit auch dann anzunehmen, wenn diese nur in Kauf genommen wird (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 1999 4 K 631/96 Erb, EFG 2000, 139 ). - FG Nürnberg, 24.06.2004 - IV 192/03
Schenkungsteuer - Überhöhte Gehaltszahlungen an den Ehemann als freigebige …
Dabei ist der Wille zur Unentgeltlichkeit auch dann anzunehmen, wenn diese nur in Kauf genommen wird (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.1999 - 4 K 631/96 Erb -, EFG 2000, 139 ). - BFH, 29.01.2004 - II B 169/03
Voraussetzungen der Steuerfreiheit beim Erwerb eines Erbbaurechts - Gegenleistung …
Die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des FG München vom 17. November 1999 4 K 631/96 Erb (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 139) und damit der Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -FGO-) liegt nicht vor.