Rechtsprechung
| FG Schleswig-Holstein, 25.10.1999 - III 1004/98 |
Volltextveröffentlichungen
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Eigener Hausstand bei Nießbrauchsrecht zugunsten Dritter
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 25.10.1999 - III 1004/98
- BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99
Zeitschriftenfundstellen
- EFG 2000, 546
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99
Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand des Arbeitnehmers bei …
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 546 veröffentlicht. - FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00
1. Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen …
Denn dass der Kläger bis zum 20. Dezember 1991 im G’er Anwesen in den dortigen Erdgeschossräumen, auch wenn ihm diese von seinen nießbrauchsberechtigten Eltern nur formlos zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden waren (a.A. FG München, Beschluss vom 21. Juli 1999 13 V 443/99, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25. Oktober 1999 III 1004/98, EFG 2000, 546) und die Räume keinen einheitlichen Wohnungsabschluss zum Hausflur hatten, darin einen eigenen, vom elterlichen Haushalt getrennten Hausstand aus abgeleitetem Recht führen konnte (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 19. März 1997 13 K 2384/94, EFG 1998, 32) und nach den bei der finanzamtlichen Ortsbesichtigung vom Januar 1995 noch vorgefundenen Arbeitszimmer- und Wohnraumeinrichtungsgegenständen dort auch tatsächlich unterhalten hat, ist nicht zweifelhaft. - FG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 6 K 159/97
Wohnung im elterlichen Zweifamilienhaus
Es kann dahinstehen, ob der Sachverhalt im Verfahren beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (Urteil nach § 79 a FGO vom 25. Oktober 1999 III 1004/98 EFG 2000, 546 ) vergleichbar ist, jedenfalls ist für ein Leihverhältnis über eine Wohnung keine schriftliche Absprache erforderlich. - FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00: 2 K 121/95
Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nach der Heirat; Telefonkosten als …
Denn dass der Kläger bis zum 20. Dezember 1991 im G'er Anwesen in den dortigen Erdgeschossräumen, auch wenn ihm diese von seinen nießbrauchsberechtigten Eltern nur formlos zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden waren (a.A. FG München, Beschluss vom 21. Juli 1999 13 V 443/99, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25. Oktober 1999 III 1004/98, EFG 2000, 546 ) und die Räume keinen einheitlichen Wohnungsabschluss zum Hausflur hatten, darin einen eigenen, vom elterlichen Haushalt getrennten Hausstand aus abgeleitetem Recht führen konnte (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 19. März 1997 13 K 2384/94, EFG 1998, 32) und nach den bei der finanzamtlichen Ortsbesichtigung vom Januar 1995 noch vorgefundenen Arbeitszimmer- und Wohnraumeinrichtungsgegenständen dort auch tatsächlich unterhalten hat, ist nicht zweifelhaft.
Rechtsprechung
| FG Münster, 10.12.1999 - 11 K 69/99 E |
Volltextveröffentlichungen
- rechtsportal.de
Abschlussgebühr eines Bausparvertrages nicht vom
Verfahrensgang
- FG Münster, 10.12.1999 - 11 K 69/99 E
- BFH, 01.10.2002 - IX R 12/00
Zeitschriftenfundstellen
- EFG 2000, 546
Wird zitiert von ... (2)
- FG Münster, 24.01.2003 - 5 K 5576/99
Begriff der Schuldzinsen in § 9a Nr. 2 Satz 2 EStG 1997
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem erkennbaren Zweck der gesetzlichen Verweisung ergibt sich irgendein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der in der zuerst genannten Vorschrift enthaltene Begriff enger verstanden werden müsste als der in der zuletzt genannten Bestimmung verwendete gleich lautende Begriff (im Ergebnis ebenso: Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts - FG - vom 9.9.1999 VIII 776/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 11, und des FG Münster vom 10.12.1999 11 K 69/99 E, EFG 2000, 546; Risthaus, Betriebs-Berater 1997, 494. Anderer Auffassung ohne Begründung: Bundesminister für Finanzen - BMF -, Erlass vom 23.9.1997, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil I 1997, 895, Tz. 3; Anweisung des Finanzministers für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - NRW - Nr. 3000 zu § 9a EStG, Tz. 1.1., ESt-Kartei NRW).Zu den "Schuldzinsen" gehören daher auch alle Nebenkosten der Darlehensaufnahme, d. h. die Geldbeschaffungskosten und sonstigen Kreditkosten (BFH-Urteil vom 27.10.1998 IX R 44/95, BStBl. II 1999, 676), wie z. B. Geldvermittlungskosten, Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, Gebühr für die Wertschätzung des Beleihungsobjekts, Notargebühr für die Grundbuchbestellung, Damnum, Bereitstellungszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. BFH-Urteile vom 24.4.1959 VI R 19/57, BStBl. III 1959, 236; 29.10.1985 IX R 56/82; 23.4.1996 IX R 5/94, BStBl. II 1996, 595; 7.11.1989 IX R 190/85; FG Münster 11 K 69/99 E; Niedersächsisches FG VIII 776/98).
- FG Münster, 05.11.2002 - 1 K 4938/01
Abzug von Verwaltungskostenbeiträgen neben § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 als …
Die dargestellte weite Auslegung des Schuldzinsenbegriffes ist im Hinblick auf die im EStG 1997 geschaffene Pauschalierung nicht einzuschränken (Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. September 1999 Az. VIII 776/98, EFG 2000, 116; FG Münster, Urteil vom 10.12.1999 11 K 69/99 E, EFG 2000, S. 546).
