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   FG Thüringen, 25.01.2000 - II 6/99 Ko   

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https://dejure.org/2000,13791
FG Thüringen, 25.01.2000 - II 6/99 Ko (https://dejure.org/2000,13791)
FG Thüringen, Entscheidung vom 25.01.2000 - II 6/99 Ko (https://dejure.org/2000,13791)
FG Thüringen, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko (https://dejure.org/2000,13791)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tätigkeitsgegenstand bei Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen des Gewinnfeststellungsbescheides; Maßgeblichkeit der Gebührenrechtslage im Zeitpunkt der Beauftragung; Aufteilung der Rechtsanwaltsgebühren bei Mandanten aus den neuen und den alten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tätigkeitsgegenstandes bei Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen des Gewinnfeststellungsbescheides der Gemeinschaft; Maßgeblichkeit der Gebührenrechtslage im Zeitpunkt der Beauftragung; Aufteilung der Rechtsanwaltsgebühren bei Mandanten aus den neuen und ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tätigkeitsgegenstand bei Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen des Gewinnfeststellungsbescheides der Gemeinschaft; Maßgeblichkeit der Gebührenrechtslage im Zeitpunkt der Beauftragung; Aufteilung der Rechtsanwaltsgebühren bei Mandanten aus den neuen und den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 651
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.03.1993 - II ZR 179/91

    Anwaltsgebühren bei Prozeßkostenhilfe nur für einen Streitgenossen

    Auszug aus FG Thüringen, 25.01.2000 - II 6/99
    Jeder Streitgenosse ist hinsichtlich der auf ihn entfallenden Ermäßigungen nur insoweit geschützt, wie er dies wäre, wenn er nur seinen Anteil am Klagegegenstand vor Gericht geltend machen würde (diese Auslegung entspricht den Ausführungen des Bundesgerichtshof im Beschluss vom 1. März 1993 II ZR 179/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1994, 98).
  • BFH, 09.05.1979 - I E 1/79

    Gewinnfeststellung - Aufhebung des Feststellungsbescheides - Streitwertberechnung

    Auszug aus FG Thüringen, 25.01.2000 - II 6/99
    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Bundesfinanzhof (BFH) den Wert bei Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung, der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO im finanzgerichtlichen Verfahren für den der Gebührenbemessung zu Grunde zu legenden Gegenstandswert maßgeblich ist, lediglich nach den einkommensteuerlichen Auswirkungen, die die Feststellung, soweit sie streitig ist, voraussichtlich für diesen Feststellungsbeteiligten hat, bemisst (Beschluss des BFH vom 9. Mai 1979, I E 1/79, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1979).
  • BFH, 25.05.1973 - VI B 95/72

    Außergerichtlicher Rechtsbehelf - Bekanntgabe der Rechtsbehelfsentscheidung -

    Auszug aus FG Thüringen, 25.01.2000 - II 6/99
    Auf Grund der Größe des Finanzgerichtsbezirkes kann von einem auswärtigen Berater jedoch nur gesprochen werden, wenn dieser weder am Sitz des Gerichtes noch am Sitz des Mandanten oder in seiner Nähe ansässig ist (vgl. auch Beschluss des BFH vom 03.05.1973, BStBl II 1973, 665 ; Beschluss des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz vom 22.02.1989, EFG 1989, 302; u. a.).
  • FG Baden-Württemberg, 11.02.1988 - VIII 511/82
    Auszug aus FG Thüringen, 25.01.2000 - II 6/99
    Auf Grund der Größe des Finanzgerichtsbezirkes kann von einem auswärtigen Berater jedoch nur gesprochen werden, wenn dieser weder am Sitz des Gerichtes noch am Sitz des Mandanten oder in seiner Nähe ansässig ist (vgl. auch Beschluss des BFH vom 03.05.1973, BStBl II 1973, 665 ; Beschluss des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz vom 22.02.1989, EFG 1989, 302; u. a.).
  • FG Köln, 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11

    Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG

    b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0, 3-Erhöhungsgebühr bei Auftraggebermehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt das beschließende Gericht, das eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme darstellen würde (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127; für Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

    Die Vertretung durch den Bevollmächtigten im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid erforderte verfahrensrechtlich ein gleichgerichtetes Vorgehen und betraf einen nach den tatsächlichen Voraussetzungen gleichartigen und nach den rechtlichen Voraussetzungen identischen Streitpunkt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127, Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651).

    Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegenstände vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, so greift die Regelung über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte ein, die die Mehrarbeit des Bevollmächtigten und sein höheres Haftungsrisiko abgilt (BVerfG-Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 BvR 1174/90, BVerfGE 96, 251, NJW 1997, 3430; vgl. ferner Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 für die Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen des Gewinnfeststellungsbescheides der Gemeinschaft; ebenso für eine Gewinnfeststellung FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

    Im Rahmen der so gegenständlich begrenzten Einspruchs- und Klagebefugnis hat der Prozessbevollmächtigte die Erinnerungsgegner nicht in einem einheitlichen Steuerrechtsverhältnis vertreten können, sondern in einer Vielzahl unterschiedlicher Steuerrechtsverhältnisse (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127, Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    b) Dem Mehr an Arbeit und Aufwand für die verschiedenen Auftraggeber wird, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 2 c, 7 c), durch die Zusammenrechnung der Werte Genüge getan; eine Doppelberücksichtigung durch Kumulation von Wertaddition und Erhöhungsgebühr ist ausgeschlossen (Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; vom 23.04.2012 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498; vom 07.09.1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127; FG Düsseldorf vom 12.05.2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271; Thüringer FG vom 25.01.2000 II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; im Unterschied zum Sachverhalt ohne Streitwertauswirkung im Beschluss FG Baden-Württemberg vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris Rz. 46).
  • FG Düsseldorf, 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09

    Aufteilung des Kostenerstattungsanspruchs bei mehreren Streitgenossen;

    Dies stellt eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme in § 7 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der BRAGO dar (ebenso FG Köln, Beschluss v. 07.09.1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127; FG Thüringen, Beschluss v. 25.01.2000 II 6/99 Ko, EFG 2000, 651).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11

    Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

    b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0, 3 Erhöhungsgebühr bei Auftraggebemehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt der beschließende Senat, dass eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungsysteme darstellen würde (Beschluss des Senats vom 7. September 1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127 und vom 23. April 2012 10 Ko 1766/11; für die Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG; Beschluss vom 25.01.2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).
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