Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8533
FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98 (https://dejure.org/2000,8533)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.01.2000 - 3 K 3255/98 (https://dejure.org/2000,8533)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Januar 2000 - 3 K 3255/98 (https://dejure.org/2000,8533)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,8533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mietverhältnis zwischen Vater und unterhaltsberechtigtem Kind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mietverhältnis zwischen Vater und unterhaltsberechtigtem Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 680
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 19.10.1999 - IX R 39/99

    Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98
    Der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt die Wertung zugrunde, dass "die Unterhaltszahlung einerseits und die Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarungen andererseits ... zwei bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich unterschiedliche Vorgänge (sind), die steuerrechtlich voneinander zu trennen sind" (Urteil IX R 39/99 unter 3. c).

    Es geht somit nicht um zusätzliche Kriterien für einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere darum, ob ein anderer Weg naheliegender und allgemein üblich ist - wie der IX. Senat prüft (IX R 39/99 unter 3 c) -, sondern um die Wertung des insgesamt verwirklichten Sachverhalts nach seinem wirtschaftlichen Gehalt im Hinblick auf Sinn und Zweck der einschlägigen Normen, d. h. wofür die fraglichen Abzüge gewährt werden sollen und wofür nicht (so offenbar auch Urteil vom 29. Juli 1998 X R 50/95, als möglicher Weg offen gelassen in den Urteilen vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86 und 16/89).

    Soweit auch der IX. Senat die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts - wenn auch unter dem Blickwinkel des 42 AO (siehe Urteil IX R 39/99 unter 3 c) - mit Hinweis auf mögliche Parallelen zu den oben zitierten Urteilen vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86 und vom 26. März 1996 IX R 51/92 ins Auge gefasst hat, fragt er lediglich, ob - wie dort - eine "Schenkung" (nämlich hier der Miete) vorliegen könnte.

  • BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86

    Rechtsmißbrauch, wenn bei Kaufvertrag zwischen Eltern und Kindern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98
    Das Versprechen eines bestimmten Geldbetrags von der Mutter an den Sohn und der gleichzeitige Verkauf eines Grundstücks unter Aufrechnung des Geldzahlungsanspruchs gegen den Kaufpreisanspruch sind nicht als Geldschenkung und Grundstücksanschaffung, sondern einheitlich als unentgeltliche Grundstücksverschaffung beurteilt worden (Urteile vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BStBl II 1992, 293, und vom 10. Oktober 1991 XII R 16/89, BFH/NV 1992, 448).

    Es geht somit nicht um zusätzliche Kriterien für einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere darum, ob ein anderer Weg naheliegender und allgemein üblich ist - wie der IX. Senat prüft (IX R 39/99 unter 3 c) -, sondern um die Wertung des insgesamt verwirklichten Sachverhalts nach seinem wirtschaftlichen Gehalt im Hinblick auf Sinn und Zweck der einschlägigen Normen, d. h. wofür die fraglichen Abzüge gewährt werden sollen und wofür nicht (so offenbar auch Urteil vom 29. Juli 1998 X R 50/95, als möglicher Weg offen gelassen in den Urteilen vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86 und 16/89).

    Soweit auch der IX. Senat die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts - wenn auch unter dem Blickwinkel des 42 AO (siehe Urteil IX R 39/99 unter 3 c) - mit Hinweis auf mögliche Parallelen zu den oben zitierten Urteilen vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86 und vom 26. März 1996 IX R 51/92 ins Auge gefasst hat, fragt er lediglich, ob - wie dort - eine "Schenkung" (nämlich hier der Miete) vorliegen könnte.

  • BFH, 19.10.1999 - IX R 30/98

    Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98
    Davon ist der IX. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteilen vom 19. Oktober 1999 IX R 30/98 und 39/99 nunmehr abgegangen.

    Denn die Entscheidung der Eltern für die Zahlung von Barunterhalt, von der der Bundesfinanzhof ausgeht, und die darauf aufgebaute Beurteilung des Mietverhältnisses "wie andere Mietverträge" (Urteil IX R 30/98 unter 2) setzen eine Trennung der Vorgänge bereits voraus.

    Die genannten Fälle sind mit denen vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen (IX R 30/98 und 39/99) sowie dem hier vorliegenden Fall vergleichbar, weil jeweils mehrere rechtliche Vorgänge dargestellt werden, die zeitlich, inhaltlich und wirtschaftlich zusammenhängen, jedoch bei getrennter Betrachtung bestimmte Tatbestände erfüllen und damit (dem Steuerpflichtigen günstige) Steuerrechtsfolgen nach sich ziehen, die sich bei einer Gesamtwürdigung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Vorgänge nicht ergeben.

  • BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92

    Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98
    Die Übertragung eines Geldbetrages von der Mutter auf die Tochter und seine Übertragung von der Tochter auf den Vater auf der Grundlage eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Grundstückskaufs durch die Eltern, sind nicht als Geldschenkung der Mutter an die Tochter, Darlehen der Tochter an den Vater und kreditfinanzierter Kauf, sondern lediglich als Kaufpreiszahlung der Eltern aus eigenen Mitteln behandelt worden (Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443).

    Soweit auch der IX. Senat die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts - wenn auch unter dem Blickwinkel des 42 AO (siehe Urteil IX R 39/99 unter 3 c) - mit Hinweis auf mögliche Parallelen zu den oben zitierten Urteilen vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86 und vom 26. März 1996 IX R 51/92 ins Auge gefasst hat, fragt er lediglich, ob - wie dort - eine "Schenkung" (nämlich hier der Miete) vorliegen könnte.

  • BFH, 28.03.1995 - IX R 47/93

    Vermietung einer Wohnung an unterhaltsberechtigtes Kind kein Mißbrauch von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98
    Entscheidend sei vielmehr, dass das Kind wegen vorhandener eigener Einkünfte und Vermögen die Miete nicht aus laufenden Unterhaltszahlungen zu finanzieren brauche, denn dann würden die Eltern mit der Wohnungsüberlassung keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes erfüllen (so BFH-Urteile vom 28. März 1995, BStBl II 1996 S. 59 sowie vom 23. Februar 1994, BStBl 11 1994 S. 694).

    Der BFH sei in diesem Fall der Auffassung, dass die Eltern insoweit durch Überlassung einer Wohnung nicht ihre Unterhaltspflicht erfüllen würden und damit auch keine missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO vorliegen könne (BFH, BStBl II 1996, 59).

  • BFH, 29.07.1998 - X R 50/95

    Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98
    So ist die Überlassung eines bestimmten Geldbetrags von der Mutter an den Sohn mit der Auflage, damit ein bestimmtes Grundstück zu erwerben, nicht als Geldschenkung der Mutter an den Sohn und als Anschaffung des Grundstücks durch den Sohn (von einem Dritten), sondern - eine Grundstücksanschaffung durch den Sohn verneinend - als (mittelbare) Grundstücksschenkung der Mutter an den Sohn gesehen worden (Urteil 29. Juli 1998 X R 50/95, BFH/NV 1999, 301 ).

    Es geht somit nicht um zusätzliche Kriterien für einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere darum, ob ein anderer Weg naheliegender und allgemein üblich ist - wie der IX. Senat prüft (IX R 39/99 unter 3 c) -, sondern um die Wertung des insgesamt verwirklichten Sachverhalts nach seinem wirtschaftlichen Gehalt im Hinblick auf Sinn und Zweck der einschlägigen Normen, d. h. wofür die fraglichen Abzüge gewährt werden sollen und wofür nicht (so offenbar auch Urteil vom 29. Juli 1998 X R 50/95, als möglicher Weg offen gelassen in den Urteilen vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86 und 16/89).

  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98
    Dabei ist allerdings zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen (BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BStBl II 1997, 196 und vom 17. September 1997 IV R 54/96, BFH/NV 1998, 164 ).
  • BFH, 29.11.1991 - III R 191/90

    Beiträge zur Krankenversicherung sind ihrer Art nach Sonderausgaben und können

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98
    Das Versprechen eines bestimmten Geldbetrags von der Mutter an den Sohn und der gleichzeitige Verkauf eines Grundstücks unter Aufrechnung des Geldzahlungsanspruchs gegen den Kaufpreisanspruch sind nicht als Geldschenkung und Grundstücksanschaffung, sondern einheitlich als unentgeltliche Grundstücksverschaffung beurteilt worden (Urteile vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BStBl II 1992, 293, und vom 10. Oktober 1991 XII R 16/89, BFH/NV 1992, 448).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98
    Dies ist bei Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen der Fall, wenn dieser aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 und BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 293/84, BFH/NV 1990, 759).
  • BFH, 04.11.1986 - VIII R 82/85

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei schenkweiser Rückgabe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98
    Für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem anderen Ehegatten Geldzahlungen als Arbeitslohn erhält und die Gelder gemäß vorweggetroffener Festlegung zugunsten des Arbeitgeber-Ehegatten verwendet, hat der BFH ausgesprochen, dass dann mangels Entlohnung kein Arbeitsverhältnis anzunehmen ist (Urteil vom 4. November 1986 VIII R 82/85, BStBl II 1987, 336).
  • BFH, 13.11.1986 - IV R 322/84

    Grundsätze des Fremdvergleichs für Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 15/98

    Arbeitsvertrag zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 17.09.1997 - IV R 54/96

    Verrechnungsregelung bei Nießbrauchsentgeltvorauszahlung

  • BFH, 12.11.1993 - I B 131/93

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage zur Vornahme einer Teilwertabschreibung auf

  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 293/84

    Einkommensteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Berücksichtigung von

  • BFH, 23.06.1988 - IV R 129/86

    Zugrundelegung von Vertragsverhältnissen zwischen Kindern und ihren Eltern bei

  • BFH, 10.10.1991 - XI R 16/89

    Zurechnung des Kapitalwerts eines Wohnrechts und den mit einer Forderung aus

  • BFH, 17.12.2002 - IX R 58/00

    Vermietung an unterhaltsberechtigtes Kind

    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 680 veröffentlichten Urteil ab.
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2000 - 6 K 2131/96

    Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen

    Soweit der 3. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21. Januar 2000 3 K 3255/98, zur Veröffentlichung vorgesehen) der eben dargestellten Rechtsprechung des BFH entgegen tritt, vermag das den entscheidenden Senat im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis zu bewegen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht