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Rechtsprechung
   FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94   

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https://dejure.org/2000,3923
FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94 (https://dejure.org/2000,3923)
FG München, Entscheidung vom 13.04.2000 - 15 K 3507/94 (https://dejure.org/2000,3923)
FG München, Entscheidung vom 13. April 2000 - 15 K 3507/94 (https://dejure.org/2000,3923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkünfte aus dem Erblass; Kapitalvermögen; Wiederkehrenden Leistungen an den Vermächtnisnehmer als Sonderausgaben; Vermächtnisleistungen; Wiederkehrende Leistungen; Begriff der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Behandlung von Rentenzahlungen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Sonderausgabenabzug der aufgrund eines Vermächtnisses an einen nicht Erbberechtigten gezahlten wiederkehrenden Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Sonderausgabenabzug der aufgrund eines Vermächtnisses an einen nicht Erbberechtigten gezahlten wiederkehrenden Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Vermächtnisbedingte Rentenzahlungen an nicht erbberechtigte Person

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 855
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 27.03.2001 - X R 106/98

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an

    Auszug aus FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94
    Dieses Ergebnis ist nicht einzusehen (vgl. auch Urteil des FG Hamburg, - V 248/97 - vom 26.8.1998, EFG 1999 21 - Rev. - X R 106/98 - Fischer in Finanz-Rundschau 1992, 765).

    Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren - X R 106/98 -, in dem die Rechtsfrage aufgeworfen wird, ob Zahlungen, die der Erbe aus einer ererbten Unternehmensbeteiligung in Erfüllung von Vermächtnissen an nicht erbberechtigte Dritte (Stiefgeschwister und deren Kinder) leistet, als dauernde Last abziehbar sein können (vgl. Beilage Nr. 4/1999 zum Bundessteuerblatt Teil II Nr. 22 vom 31.12.1999, S. 61; Vorentscheidung: EFG 1999, 21).

    Die Zulassung der Revision erfolgte im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 106/98, in dem es um die Frage geht, ob Zahlungen, die der Erbe aus einer ererbten Unternehmensbeteiligung in Erfüllung von Vermächtnissen an nicht erbberechtigte Dritte leistet, als dauernde Last abziehbar sein können.

  • BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94

    Vermögensübertragung unter Fremden

    Auszug aus FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94
    e) Der Senat weicht nicht von der Entscheidung des IX. Senats in seinem Urteil vom 16. Dezember 1997 - IX R 11/94 - (BFHE 185, 208, BStBI II 1998, 718) ab.

    Der Entscheidung in BFHE 185, 208, BStBI II 1998, 718 lag der Fall zugrunde, dass ein nicht zum Generationenverbund gehörender familienfremder Dritter Empfänger des übertragenen Vermögens war, der an den Übergeber des Vermögens Versorgungsleistungen erbrachte.

    Diese Abweichung im Sachverhalt ist so gravierend, dass der Streitfall nicht durch die Entscheidung in BFHE 185, 208, BStBI II 1998, 718 als mitentschieden anzusehen ist (vgl. auch Fischer in Kirchhof/Söhn, § 22 EStG Rdn. B 289, 291).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94
    Von diesem Grundsatz auszunehmen sind Leistungen, die anlässlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge vorbehalten worden sind, wie etwa Altenteils- und ihnen gleichstehende Versorgungsleistungen (vgl. die Beschlüsse des Großen Senats vom 5. Juli 1990 - GrS 4-6/89 -, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 - GrS 1/90 -, BFHE 165, 225, 237, BStBI II 1992, 78).

    Dabei handelt es sich vielfach um den Ehegatten des Übergebers; aber auch Geschwister des Übernehmers können Empfänger von Versorgungsleistungen sein (Beschluss in BFHE 161, 317, BStBI II 1990, 847 m. w. N.).

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung berufen, der zufolge ein Vermögensübernehmer im Rahmen einer sog. vorweggenommenen Erbfolge insoweit Anschaffungskosten aufwendet, als er Abstandsleistungen oder Schulden übernehmen muss (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 161, 317, BStBI II 1990, 847; BFH-Urteil in BFHE 177, 36, BStBI II 1996, 680).

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94
    Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z.B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (Urteil vom 26. Januar 1994 - X R 54/92 -, BFHE 173, 360, BStBI II 1994, 633; m. N.).

    Für die Einordnung einer Person in den Generationennachfolge-Verbund ist Voraussetzung, dass sie erbberechtigt ist und aus dem Ertrag des ihr nach Erbrecht an sich zustehenden Vermögens versorgt wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 381, 386, BStBI II 1992, 612, unter 4 b bb; vom 26. Januar 1994 - X R 54/92 -, BFHE 173, 360, BStBI II 1994, 633, unter 1 und 3; vom 14. Dezember 1994 - X R 1-2/90 -, BFHE 177, 36; BStBI II 1996, 680).

    Da außerdem das Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen unabhängig davon zu beurteilen ist, ob die Versorgungsleistungen ihren Entstehensgrund in einer letztwilligen Verfügung oder in einem Rechtsgeschäft unter Lebenden (vorweggenommene Erbfolge) haben (BFH-Urteil in BFHE 173, 360, BStBI II 1994, 633), könnten ohne das allgemeine Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen durch eine Verlängerung des Zahlungsweges über einen Dritten aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen zu abziehbaren Aufwendungen werden.

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94
    Hieran fehlt es im allgemeinen, wenn einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer (vgl. § 2147 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) aufgrund testamentarischer Anordnung Aufwendungen auferlegt werden, die nicht den Wert des erhaltenen Nachlasses (Vermächtnisses) übersteigen (BFH-Urteile vom 4. April 1989 - X R 14/85 -, BFHE 157, 88, 91, BStBl II 1989, 779; vom 27. Februar 1992 - X R 139/88 -, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    Für die Einordnung einer Person in den Generationennachfolge-Verbund ist Voraussetzung, dass sie erbberechtigt ist und aus dem Ertrag des ihr nach Erbrecht an sich zustehenden Vermögens versorgt wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 381, 386, BStBI II 1992, 612, unter 4 b bb; vom 26. Januar 1994 - X R 54/92 -, BFHE 173, 360, BStBI II 1994, 633, unter 1 und 3; vom 14. Dezember 1994 - X R 1-2/90 -, BFHE 177, 36; BStBI II 1996, 680).

    Erhalten dagegen andere gegenüber dem Übertragenden nicht erbberechtigte Personen (im Streitfall: die Lebensgefährtin des Erblassers) wiederkehrende Leistungen, sind diese nicht als dauernde Last abziehbar; dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung im sachlichen Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung vereinbart wird oder ob die Leistungen auf den Todesfall zugewendet werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 381, 386 ff., BStBI II 1992, 612, unter 4. c; FG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 1999 7 K 2787/95 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 117).

  • BFH, 21.10.1992 - X R 99/88

    Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht

    Auszug aus FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94
    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1992 - X R 99/88 -, BFHE 170, 41, BStBI II 1993, 289, unter 5. a; vom 25. Mai 1993 - IX R 17/90 -, BFHE 171, 452, BStBI II 1993, 834, unter 3.; vom 28. Januar 1997 - IX R 88/94 -, BFHE 182, 546, BSTBI II 1997, 605; je m. w. N.).

    Diese Rechtsgrundsätze sind auch dann anwendbar, wenn das FA über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil in BFHE 170, 41, BStBI II 1993, 289).

  • BFH, 05.05.1999 - XI R 1/97

    Verlustabzug beim Erben

    Auszug aus FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94
    Würde man den Abzug bei der Klägerin (der Erbin) zulassen, so würde diese besser gestellt als der Erblasser, obwohl im Weg der Gesamtrechtsnachfolge (nur) dessen Rechtsstellung auf sie übergehen konnte (ständige Rechtsprechung zu § 45 AO 1977, § 1923 BGB, vgl. zuletzt BFH Urteil vom 5. Mai 1999 - XI R 1/97 -, BFHE 189, 57, BStBI II 1999, 653, m.w.N.).
  • BFH, 13.09.1994 - IX R 104/90

    Berücksichtigung von Anschaffungskosten für ein Hausgrundstück als Absetzungen

    Auszug aus FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94
    Dieser Vorgang kann auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten führen, weil der Erbe damit nichts auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut aufwendet, sondern eine auf dem Nachlass lastende Verbindlichkeit erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 1994 - IX R 104/90 -, BFH/NV 1995, 384, m.w.N.).
  • BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90

    Keine Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen, wenn die

    Auszug aus FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94
    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1992 - X R 99/88 -, BFHE 170, 41, BStBI II 1993, 289, unter 5. a; vom 25. Mai 1993 - IX R 17/90 -, BFHE 171, 452, BStBI II 1993, 834, unter 3.; vom 28. Januar 1997 - IX R 88/94 -, BFHE 182, 546, BSTBI II 1997, 605; je m. w. N.).
  • BFH, 28.01.1997 - IX R 88/94

    Die Aufteilung der Nutzungslassung in einen entgeltlichen und einen

    Auszug aus FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94
    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1992 - X R 99/88 -, BFHE 170, 41, BStBI II 1993, 289, unter 5. a; vom 25. Mai 1993 - IX R 17/90 -, BFHE 171, 452, BStBI II 1993, 834, unter 3.; vom 28. Januar 1997 - IX R 88/94 -, BFHE 182, 546, BSTBI II 1997, 605; je m. w. N.).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95

    Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

  • BFH, 25.03.1992 - X R 196/87

    Dauernde Last durch Instandhaltungsverpflichtung

  • BFH, 26.07.1995 - X R 91/92

    Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung kommt beim Übernehmer eines im Wege der

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im

  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    bb) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gerechnet hat die Rechtsprechung des BFH und der FG hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; FG München, Urteil vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (vgl. FG München, Urteile vom 13. April 2000 15 K 3507/94, EFG 2000, 855, und in EFG 2001, 282; FG Nürnberg, Urteil vom 24. November 1999 V 854/97, EFG 2001, 562), dessen Stiefkinder (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (FG Hamburg, Urteil vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).
  • FG Münster, 11.02.2004 - 7 K 862/01

    Testamentarisch angeordnete Zahlungen an eine frühere Haushälterin des Erblassers

    Der Abzug von Leistungen des Erben auf Grund eines Vermächtnisses des Erblassers zu Gunsten seiner Lebensgefährtin als dauernde Last kommt danach nicht in Betracht (vgl. auch FG München Urteile vom 13. April 2000 15 K 3507/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 855 - Revision X R 31/00- und 08. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2000, 282 - rechtskräftig - sowie FG Nürnberg Urteil vom 24. November 1999 V 854/97, EFG 2001, 562 - Revision X R 2/01 -).
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Rechtsprechung
   FG Brandenburg, 25.05.2000 - 4 K 1682/99 L   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,11613
FG Brandenburg, 25.05.2000 - 4 K 1682/99 L (https://dejure.org/2000,11613)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2000 - 4 K 1682/99 L (https://dejure.org/2000,11613)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Mai 2000 - 4 K 1682/99 L (https://dejure.org/2000,11613)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von Zahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse zwecks Erwerb einer Zusatzversorgung zugunsten von Arbeitnehmern

  • rechtsportal.de

    EStG § 8 Abs. 2 Satz 9
    Erwerb einer Zusatzversorgung zugunsten von Arbeitnehmern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 855
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.05.2000 - 4 K 1682/99
    Für den Bereich der Gruppenunfallversicherung und Gruppenkrankenversicherung hat dies auch die höchstrichterliche Rechtsprechung so entschieden (vgl. BFH VI R 66/97, BFHE 188, 338 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.08.1999 - 4 K 3459/97

    Lohnsteuer; Kapitalzuführungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.05.2000 - 4 K 1682/99
    Auch Beitragsleistungen an Pensionskassen können nach der Rechtsprechung Arbeitslohn darstellen (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.8.1999, Az. 4 K 3459/97 EFG 1999, 1280).
  • BFH, 26.11.2002 - VI R 68/01

    Rabattfreibetrag für Mitarbeiter in Agenturen - Was Agenturinhaber wissen müssen

    Dies stelle keine Barlohnzahlung dar, da die Zahlungen an die Versicherung und nicht an die P geleistet worden seien (FG Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2000 IV K 1682/99 L, EFG 2000, 855; Seifert, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 21).

    In der Literatur und Rechtsprechung werde die Verschaffung von Versicherungsschutz als typischer Fall des Sachbezugs angesehen (Albert, DStZ 1998, 124; FG Brandenburg in EFG 2000, 855).

  • FG Nürnberg, 12.12.2001 - III 41/01

    Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung

    Es sind nicht die Ansprüche auf Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten, was möglicherweise die Anwendung der 50 DM-Freigrenze in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nach sich zöge (vgl. Urteil des FG Brandenburg vom 25.5. 2000 4 K 1682/99 L, EFG 2000, 855 ).

    Die Revision zum Bundesfinanzhof wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) zugelassen, weil die Beiträge zu Zusatzversorgungskassen in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedlich beurteilt werden (vgl. Urteil des FG Brandenburg vom 25.5. 2000 4 K 1682/99 L, EFG 2000, 855 ; Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 20.7. 1993 4 K 1921/92, EFG 1994, 394).

  • FG Thüringen, 24.10.2001 - IV 581/01

    Arbeitgeberbeiträge an die Zusatzversorgungskasse der Arbeitnehmer der Land- und

    Auf Grund der Veröffentlichung eines Urteils des Finanzgerichtes des Landes Brandenburg vom 25. Mai 2000 (IV K 1682/99 L, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 855 ) gab die Klägerin berichtigte Lohnsteueranmeldungen für die Monate Mai 1998, Mai 1999 und April 2000 ab und forderte die daraus resultierende Differenz in Höhe von 8.230,04 DM vom Beklagten zurück.
  • FG Düsseldorf, 04.04.2001 - 9 K 8355/99

    Versicherungsprämien als steuerfreie Sachzuwendung

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