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   FG Hessen, 22.08.2000 - 1 K 5760/98   

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https://dejure.org/2000,13525
FG Hessen, 22.08.2000 - 1 K 5760/98 (https://dejure.org/2000,13525)
FG Hessen, Entscheidung vom 22.08.2000 - 1 K 5760/98 (https://dejure.org/2000,13525)
FG Hessen, Entscheidung vom 22. August 2000 - 1 K 5760/98 (https://dejure.org/2000,13525)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; II. WohnbauG § 88d
    Wohnungsbauförderung; Zuschuss; Mietpreisbindung; Einnahme; Vermietung und Verpachtung - Zuschuss im Rahmen der Wohnungsbauförderung als Einnahme i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG .

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuschuss im Rahmen der Wohnungsbauförderung als Einnahme i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 138
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.03.1991 - IX R 104/86

    Zuschüsse nach § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG mindern stets die Herstellungskosten

    Auszug aus FG Hessen, 22.08.2000 - 1 K 5760/98
    Zuschüsse sind dann als Einnahmen i.S.d. § 21 EStG zu werten, wenn sie als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des Grundstückes zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 1991, IX R 104/86 in Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 999).

    Nach Ansicht des Senates ist eine solche Vereinbarung auch dann gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige (Bauherr) so wie hier als Gegenleistung für den Zuschuß verpflichtet, die errichteten Wohnungen nur an einen bestimmten Personenkreis geringerer Einkommensverhältnisse zu vermieten und sich einer Mietpreisbindung unterwirft (im Ergebnis ebenso Blümich, Kommentar zum EStG , § 21 Anm. 103 "Zuschüsse"; Littmann, Kommentar zum EStG , § 21 Anm. 172 sowie Schmidt, Kommentar zum EStG 19. Aufl., § 21 Anm. 65 "Baukostenzuschüsse"; im Ergebnis wohl ebenso Urteil des BFH vom 26. März 1991, IX R 104/86 a.a.O.; die Frage offengelassen hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 23. März 1995, IV R 58/94 in BStBl II 1995, 702).

  • BFH, 23.03.1995 - IV R 58/94

    Gemeindezuschuß zur Tiefgarage ohne Vereinbarung einer Mietpreisbindung oder

    Auszug aus FG Hessen, 22.08.2000 - 1 K 5760/98
    Nach Ansicht des Senates ist eine solche Vereinbarung auch dann gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige (Bauherr) so wie hier als Gegenleistung für den Zuschuß verpflichtet, die errichteten Wohnungen nur an einen bestimmten Personenkreis geringerer Einkommensverhältnisse zu vermieten und sich einer Mietpreisbindung unterwirft (im Ergebnis ebenso Blümich, Kommentar zum EStG , § 21 Anm. 103 "Zuschüsse"; Littmann, Kommentar zum EStG , § 21 Anm. 172 sowie Schmidt, Kommentar zum EStG 19. Aufl., § 21 Anm. 65 "Baukostenzuschüsse"; im Ergebnis wohl ebenso Urteil des BFH vom 26. März 1991, IX R 104/86 a.a.O.; die Frage offengelassen hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 23. März 1995, IV R 58/94 in BStBl II 1995, 702).
  • FG Hessen, 16.05.2002 - 1 K 4360/00

    Zuschuss; öffentliche Mittel; Mehrfamilienhaus; Vermietung und Verpachtung;

    Zur Begründung verweisen sie im wesentlichen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.03.1991 IX R 104/86, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1992, 999, und vom 23.03.1995 IV R 58/94, BStBl II 1995, 702, sowie die Kommentierung von Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz ( EStG ), § 7 Rz. 63. Das Urteil des erkennenden Senats vom 22.08.2000 1 K 5760/98, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 138, stehe im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und betreffe zudem einen anderen Sachverhalt insoweit, als es im Urteilsfall um eine Förderung im hessischen Mietbauprogramm nach § 88 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) gegangen und dem Zuschussgeber selbst ein Belegungsrecht mit Mietpreisbindung auf 20 Jahre eingeräumt worden sei.

    Er verweist insbesondere auf das rechtskräftige Urteil des Senats in EFG 2001, 138.

    Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen aus öffentlichen oder privaten Mitteln gehören nach der bereits durch das Urteil in EFG 2001, 138, dokumentierten Auffassung des Senats dann zu den Einnahmen, wenn sie letztlich dem Zweck dienen, einen Ausgleich für eine dem Eigentümer und Vermieter im Wege einer Belegungs- und Mietpreisbindung auferlegte bzw. von ihm übernommene Einschränkung seiner Eigentümer- und Verwertungsrechte zu schaffen.

    In einem solchen Fall ist deshalb der Zuschuss als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, wobei es auf die im Einzelfall vereinbarten Bedingungen wie die Dauer der Bindung usw. nicht entscheidend ankommt, so dass sich die Kläger zu Unrecht auf die geringfügigen Unterschiede zum Sachverhalt, der dem Senatsurteil in EFG 2001, 138, zugrunde lag, berufen.

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02

    Fördermittel als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Diesen Zweck erreicht die Förderung nach § 88d II.WoBauG durch eine Vereinbarung des staatlichen Zuschuss- oder Darlehensgebers mit dem Bauherren, aufgrund derer sich der Bauherr in der gesetzlich vorgesehenen Weise bindet und für den darin liegenden Verzicht auf eine günstigere Vermietung nach den Gegebenheiten des Marktes einen Ausgleich in Gestalt eines leistungsfreien Darlehens oder Zuschusses erhält (so zutreffend auch das Hessische FG, Urteile vom 16. Mai 2002 1 K 4360/00, EFG 2003, 157, und vom 22. August 2000 1 K 5760/98, EFG 2001, 138).
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