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   FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00 E   

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https://dejure.org/2001,4873
FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00 E (https://dejure.org/2001,4873)
FG Münster, Entscheidung vom 28.08.2001 - 11 K 1454/00 E (https://dejure.org/2001,4873)
FG Münster, Entscheidung vom 28. August 2001 - 11 K 1454/00 E (https://dejure.org/2001,4873)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten; Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten einer Ausstattung als Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Arbeitszimmer in einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemietete Wohnung als häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1546
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Köln, 03.11.1999 - 1 K 1656/98

    Abgrenzbarkeit der bestimmten Tätigkeit, für die kein eigener

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00
    Von verschiedenen Finanzgerichten (FG) sei entschieden worden, daß ein von der Wohnung getrennter Raum kein häusliches Arbeitszimer sei (Urteile des hessischen FG vom 06.10.1999, 7 K 5068/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 169, und des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98, EFG 2000, 169).

    das Urteil des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98, a.a.O., Az. des BFH: VI R 13/00, betr.

    Soweit hierzu aus den Gründen des Urteils des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98 (a.a.O.) eine andere Rechtsauffassung herausgelesen werden kann, vermag ihr der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen.

    das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98 (a.a.O.) sowie VI R 178/00 betr.

  • FG Köln, 18.12.2000 - 3 K 1309/99

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00
    das Urteil des FG Köln vom 18.12.2000, 3 K 1309/99, Az. des BFH: VI R 34/01).

    Das Urteil des FG Köln vom 18.12.2000, 3 K 1309/99 (a.a.O.) war insofern anders gelagert, als die in jenem Verfahren ausgeübte Außendiensttätigkeit vor allem quantitativ einen geringeren Umfang ausgemacht hatte.

    das Urteil des FG Köln vom 18.12.2000, 3 K 1309/99 (a.a.O.),ruhen zu lassen, war nicht weiter einzugehen.

  • FG Hessen, 06.10.1999 - 7 K 5068/98

    Separater Raum kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00
    Von verschiedenen Finanzgerichten (FG) sei entschieden worden, daß ein von der Wohnung getrennter Raum kein häusliches Arbeitszimer sei (Urteile des hessischen FG vom 06.10.1999, 7 K 5068/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 169, und des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98, EFG 2000, 169).

    Der Fall im Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 06.10.1999, 7 K 5068/98 (a.a.O.) ist anders gelagert.

    das Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 06.10.1999, 7 K 5068/98 (a.a.O.), ist der Streitfall auch insofern anders gelagert, als zwei Rechtsfragen streitig sind, nämlich ob der vom Kl. als Arbeitszimmer genutzte Bereich als "häusliches Arbeitszimmer" anzusehen ist, sowie ob dieser Bereich den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" bildet.

  • FG Düsseldorf, 19.10.2000 - 15 K 7678/98

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Pharmavertreter

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00
    das Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2000, 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814, Az. des BFH: VI R 178/00, und betr.

    Insbesondere spricht eine Außendiensttätigkeit, die einen wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, dagegen, daß ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, auch wenn ein Büro am Sitz des Arbeitgebers nicht zur Verfügung steht (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2000 15 K 7678/98 E, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 16.03.2001, 11 K 3546/99 E (bisher nicht veröffentlicht, das beiden Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden ist).

    das Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2000, 15 K 7678/98 E (a.a.O.) und VI R 34/01 betr.

  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00
    Nach der Rechtsprechung liegt ein häusliches Arbeitszimmer dann vor, wenn es ungeachtet seiner Lage und Beschaffenheit im Einzelfall - zu einer Wohnung oder zu einem Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1988, X R 15/87, BStBl. II 1989, 421).

    Der Senat sieht sich im übrigen im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des BFH in den Urteilen vom 07.12.1988, X R 15/87 (a.a.O.) und vom 27.10.1993, I R 99/92 (a.a.O.).

    Im Fall X R 15/87 wurde die in einem Zweifamilienhaus befindliche Souterrainwohnung als "häusliches Arbeitszimmer" angesehen.

  • BFH, 27.10.1993 - I R 99/92

    Einkommensteuer; Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte bei einem Freiberuflicher (§ 4

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00
    Maßgeblich ist letztlich eine Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1993, I R 99/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1994 - 701).

    Der Senat sieht sich im übrigen im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des BFH in den Urteilen vom 07.12.1988, X R 15/87 (a.a.O.) und vom 27.10.1993, I R 99/92 (a.a.O.).

    Im Fall I R 99/92 bewohnte der Kläger eine Wohnung im Dachgeschoß.

  • BFH, 29.04.2003 - VI R 34/01

    Häusliches Arbeitszimmer; Außendienstmitarbeiter

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00
    das Urteil des FG Köln vom 18.12.2000, 3 K 1309/99, Az. des BFH: VI R 34/01).

    das Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2000, 15 K 7678/98 E (a.a.O.) und VI R 34/01 betr.

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 13/00
    Auszug aus FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00
    das Urteil des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98, a.a.O., Az. des BFH: VI R 13/00, betr.

    Auf die Anregung der Kl., das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des BFH über die Revision in den Verfahren VI R 13/00 betr.

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00
    Abgesehen davon, daß das FA sich hinsichtlich dieser Verfahren nicht mit einem Ruhen einverstanden erklärt hat, sondern lediglich hinsichtlich des Verfahrens VI R 160/99 betr.
  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98

    Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00
    Ist ein Steuerpflichtiger nicht nur "zu Hause", sondern auch außerhalb tätig, ist darauf abzustellen, wo er nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls die nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den unternehmerischen Erfolg wesentlichen Tätigkeiten tatsächlich vornimmt, d.h. ob sich diese qualitativ und zeitlich im häuslichen Arbeitszimmer als dem Zentrum einer betrieblichen Betätigung konzentrieren (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 08.11.2000, 1 K 1066/98, EFG 2001, 268 m.w.N.).
  • FG Münster, 16.03.2001 - 11 K 3546/99

    Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • FG Baden-Württemberg, 17.06.1998 - 5 K 298/97

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers; Umfang der Gestattung des Steuerabzuges

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 124/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1546 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Brandenburg, 09.07.2002 - 3 K 2096/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Die Arbeitszimmereigenschaft eines beruflich genutzten Raumes wird dann begründet, wenn es in dem Haus Flächen gibt, die sowohl der Nutzung des Arbeitsraumes als auch der Nutzung der Wohnung dienen (vgl FG Baden-Württemberg Urteil vom 04. Mai 1999 - 1 K 315/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 762; so auch FG Münster Urteil vom 28. August 2001 - 11 K 1454/00 E, Deutsches Steuerrecht Entscheidungen -DStRE- 2002, 332).

    Der Begriff des Mittelpunktes ist als der Ort zu umschreiben, an dem unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale von geringen Ausnahmen abgesehen der Kernbereich der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausgeübt wird (FG Münster, Urteil vom 28. August 2001 - 11 K 1454/00 E, DStRE 2002, 332; FG München, Urteil vom 17. Juni 1998 - 11 K 3220/97, EFG 1998, 1315; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 1999 - 1 K 169/97, EFG 1999, 329 ; FG Hamburg, Urteil vom 23. November 1999 - II 397/99, EFG 2000, 357; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08. August 2000 - 4 K 169/99, EFG 2000, 1314 ; FG München, Urteil vom 08. November 2000 - 1 K 1066/98, DStRE 2001, 231; Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 10 K 606/98, EFG 2002, 609 ).

    Ist ein Steuerpflichtiger nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig, ist darauf abzustellen, wo er nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles die nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den unternehmerischen Erfolg wesentlichen Tätigkeiten tatsächlich vornimmt, d.h. ob sich diese qualitativ und zeitlich im häuslichen Arbeitszimmer als dem Zentrum einer betrieblichen Betätigung konzentrieren (FG Münster Urteil vom 28. August 2001, a.a.O.; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 15 K 7678/98, EFG 2001, 814; FG München, Urteil vom 08. November 2000 a.a.O.; BMF, Schreiben betr.

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2002 - 3 K 1585/00

    Angemietete Wohnung im Dreifamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer

    So hat das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 28. August 2001 - 10 K 1454/00 E - entschieden, dass als häusliches Arbeitszimmer auch ein als Büro genutztes Appartement anzusehen ist, wenn es sich in einem in Eigentumswohnungen aufgeteilten Gebäude als selbständig bewertete Einheit unmittelbar neben der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einheit befindet (EFG 2001, 1546).
  • FG Münster, 05.06.2003 - 8 K 5960/01

    Anerkennung von Mietverhältnissen über Arbeitsräume zwischen Arbeitnehmer und

    Kennzeichnend sind im Regelfall zentrale Möbelstücke, wie Schreibtische, Bücher- und Aktenschränke, Regale und ähnliche Büromöbel sowie Ausstattungen mit Büchern, Aktenordnern, Schreibmaschinen, Computern und ähnlichen Arbeitsmitteln (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002, XI R 89/00, BStBl. II 2003, 185 und vom 19. September 2002, VI R 70/01, BStBl. II 2003, 193 sowie Finanzgericht Münster, Urteil vom 28. August 2001, 11 K 1454/00 E, EFG 2001, 1546, jeweils m. w. N.).
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