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   FG Berlin, 02.10.2000 - 8 K 8005/99   

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FG Berlin, 02.10.2000 - 8 K 8005/99 (https://dejure.org/2000,6275)
FG Berlin, Entscheidung vom 02.10.2000 - 8 K 8005/99 (https://dejure.org/2000,6275)
FG Berlin, Entscheidung vom 02. Oktober 2000 - 8 K 8005/99 (https://dejure.org/2000,6275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 160 Abs. 1 Satz 1; AO § 93; AStG § 16 Abs. 1
    Zur Missbräuchlichkeit eines

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Missbräuchlichkeit eines Benennungsverlangens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausländische Subunternehmer: Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Werklohn (IBR 2001, 518)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 330
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.03.1999 - XI R 10/98

    Empfängerbenennung bei Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Berlin, 02.10.2000 - 8 K 8005/99
    Der Steuerpflichtige wird daher gleichsam als Haftender in Anspruch genommen (ständige Rechtsprechung, zuletzt: BFH-Urteil vom 10. März 1999, XI R 10/98 (V) BStBl II 1999, 434 m. w. N.).

    Mit dem Ziel einer zutreffenden und gleichmäßigen Steuererhebung hat die Finanzbehörde dann ein berechtigtes Interesse an der Bekanntgabe des zutreffenden Namens und der richtigen Adresse, um ohne besondere Schwierigkeiten und Zeitaufwand in der Lage zu sein, den Empfänger zu ermitteln und die Beträge bei ihm zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1999 a. a. O. m. w. N.).

    Denn bei der Zumutbarkeitsprüfung kann es nur darauf ankommen, ob für ihn zum Zeitpunkt der Zahlung die Vermutung nahe liegt, dass der Empfänger einer Zahlung den Bezug zu Unrecht nicht versteuert hat (so auch die höchstrichterliche Rechtsprechung: vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1999 a. a. O.).

    Es gibt nach Auffassung des erkennenden Senats keinen Grund, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere im Urteil vom 10. März 1999 (a. a. O.) herausgearbeiteten Zumutbarkeitsgesichtspunkte bei der Beurteilung von Leistungen an Domizilgesellschaften außer acht zu lassen.

  • BFH, 25.11.1986 - VIII R 350/82

    Empfänger einer Betriebsausgabe i. S. § 160 AO; Bestimmtheit, Zumutbarkeit und

    Auszug aus FG Berlin, 02.10.2000 - 8 K 8005/99
    Sie verlangt vielmehr in Anlehnung an die im Rahmen von § 93 AO geltenden Grundsätze neben der Notwendigkeit und Geeignetheit des Benennungsbegehrens, dass die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein muß und stellt in diesem Zusammenhang insbesondere darauf ab, dass ein Benennungsverlangen des Finanzamts stets in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit steht (BFH-Entscheidungen vom 25. November 1986 VIII R 350/82, BStBl II 1987, 286; vom 25. August 1986 IV B 76/86, BStBl II 1987, 481; vom 9. August 1989 I R 66/86, BStBl II 1989, 995; vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267).

    Die dem anscheinend entgegen stehenden Ausführungen des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1986 a. a. O.), über § 160 AO werde die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde eingeschränkt, können indes unter Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Erwägungen nur dahingehend zu verstehen sein, daß die Ermittlungschancen der Finanzbehörde dadurch erhöht werden sollen, daß die Erwartung der drohenden Sanktion der Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen die Auskunftsbereitschaft des Steuerpflichtigen verbessern werde (vgl. Hübschmann / Hepp / Spitaler, a. a. O, § 160 Rz, 43).

  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Auszug aus FG Berlin, 02.10.2000 - 8 K 8005/99
    Der Finanzbehörde kommt dabei ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51 m. w. N.).

    Beide Entscheidungen sind dem Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung auch auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen; denn die Finanzgerichte sind gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht auf die Überprüfung des von der Verwaltung ausgeübten Ermessens beschränkt, sondern befugt, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 a. a. O.).

  • BFH, 12.08.1999 - XI R 51/98

    Benennungsverlangen nach § 160 AO bei Zahlungen an sog. Domizilgesellschaften

    Auszug aus FG Berlin, 02.10.2000 - 8 K 8005/99
    Eine Domizilgesellschaft ist eine Gesellschaft ohne eigene Büroräume und ohne erkennbare eigene wirtschaftliche Betätigung (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1999, a. a. O. m. w. N.).

    Nach dem Zweck der Vorschrift kann auf die Bezeichnung des Empfängers nur verzichtet werden, wenn dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland nicht steuerpflichtig ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1999, BFH/NV 2000, 299 m. w. N.).

  • BFH, 01.06.1994 - X R 73/91

    Behauptete Darlehensgewährung durch eine liechtensteinische Gesellschaft

    Auszug aus FG Berlin, 02.10.2000 - 8 K 8005/99
    Wird eine Domizilgesellschaft zwischengeschaltet, ist Empfänger der hinter ihr stehende Dritte (BFH-Urteil vom 1. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2).
  • BFH, 25.08.1986 - IV B 76/86

    Empfänger von Ausgaben bei zwischengeschalteter ausländischer

    Auszug aus FG Berlin, 02.10.2000 - 8 K 8005/99
    Sie verlangt vielmehr in Anlehnung an die im Rahmen von § 93 AO geltenden Grundsätze neben der Notwendigkeit und Geeignetheit des Benennungsbegehrens, dass die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein muß und stellt in diesem Zusammenhang insbesondere darauf ab, dass ein Benennungsverlangen des Finanzamts stets in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit steht (BFH-Entscheidungen vom 25. November 1986 VIII R 350/82, BStBl II 1987, 286; vom 25. August 1986 IV B 76/86, BStBl II 1987, 481; vom 9. August 1989 I R 66/86, BStBl II 1989, 995; vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 66/86

    Bei der Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen unzureichender Benennung von

    Auszug aus FG Berlin, 02.10.2000 - 8 K 8005/99
    Sie verlangt vielmehr in Anlehnung an die im Rahmen von § 93 AO geltenden Grundsätze neben der Notwendigkeit und Geeignetheit des Benennungsbegehrens, dass die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein muß und stellt in diesem Zusammenhang insbesondere darauf ab, dass ein Benennungsverlangen des Finanzamts stets in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit steht (BFH-Entscheidungen vom 25. November 1986 VIII R 350/82, BStBl II 1987, 286; vom 25. August 1986 IV B 76/86, BStBl II 1987, 481; vom 9. August 1989 I R 66/86, BStBl II 1989, 995; vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267).
  • BFH, 30.08.1995 - I R 126/94

    Empfängerbenennung i.S.d. § 160 AO bei Lizenzzahlungen an eine ausländische

    Auszug aus FG Berlin, 02.10.2000 - 8 K 8005/99
    Sie verlangt vielmehr in Anlehnung an die im Rahmen von § 93 AO geltenden Grundsätze neben der Notwendigkeit und Geeignetheit des Benennungsbegehrens, dass die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein muß und stellt in diesem Zusammenhang insbesondere darauf ab, dass ein Benennungsverlangen des Finanzamts stets in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit steht (BFH-Entscheidungen vom 25. November 1986 VIII R 350/82, BStBl II 1987, 286; vom 25. August 1986 IV B 76/86, BStBl II 1987, 481; vom 9. August 1989 I R 66/86, BStBl II 1989, 995; vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267).
  • BFH, 17.10.2001 - I R 19/01

    Benennungsverlangen gem. § 160 AO

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 330 veröffentlicht.
  • BFH, 05.11.2001 - VIII B 16/01

    Bauarbeitenkosten - Domizilgesellschaft - Betriebsausgaben -

    Unzumutbare Aufklärungsmaßnahmen kann das FA nicht verlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 25. August 1986 IV B 76/86, BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 421, unter II. 1. der Gründe; in BFH/NV 1996, 801; FG Berlin, Urteil vom 2. Oktober 2000 8 K 8005/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 330; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 160 AO 1977 Tz. 11 f., m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 21.09.2005 - 5 K 4658/01

    Vorsteuerabzug; Innergemeinschaftliche Lieferung; Rechnungsausstellung;

    Soweit der Kläger sich auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 02.10.2000 8 K 8005/99, EFG 2001, 330 beruft, kann dahinstehen, ob dieser Entscheidung, die im Übrigen nicht zu einer umsatzsteuerlichen Fragestellung sondern zu § 160 Abgabenordnung ergangen ist, zu folgen wäre.
  • BFH, 29.09.2005 - III B 11/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheingesellschaft - Vorsteuerabzug

    b) Auch die vom Kläger behauptete Divergenz der Entscheidung des FG zu dem BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 10/98 (BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434) und zu dem Urteil des FG Berlin vom 2. Oktober 2000 8 K 8005/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 330) ist nicht gegeben.
  • FG Hamburg, 30.11.2001 - III 101/01

    Rechtmäßigkeit des Verlangens nach Benennung des tatsächlichen

    - Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 160 AO, mögliche Steuerausfälle auf Seiten des Empfängers zu verhindern (Urteile des BFH vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434; vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333; des FG Berlin vom 2. Oktober 2000 8 K 8005/99, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2001, 291, Revision BFH I R 19/01; Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 160 AO Rd. 16).
  • FG Düsseldorf, 19.07.2001 - 10 K 332/99

    Zumutbarkeit der Empfängerbenennung bei Subunternehmerleistungen;

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  • FG Berlin, 08.05.2001 - 7 K 8092/00

    Zur Missbräuchlichkeit eines Benennungsverlangens

    Zum einen hat die Klägerin dem Antrag auf Ruhen auch in der mündlichen Verhandlung nicht zugestimmt, zum anderen unterscheidet sich der Streitfall, von dem vom 8. Senat entschiedenen (Urteil vom 2. Oktober 2000, Aktenzeichen 8 K 8005/99 Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 330, Revision eingelegt) auch sachverhaltsmäßig, sodass - auch bei Zustimmung der Klägerin - ein Ruhenlassen unzweckmäßig erschienen wäre.
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