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   FG München, 22.11.2000 - 3 K 476/97   

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https://dejure.org/2000,6812
FG München, 22.11.2000 - 3 K 476/97 (https://dejure.org/2000,6812)
FG München, Entscheidung vom 22.11.2000 - 3 K 476/97 (https://dejure.org/2000,6812)
FG München, Entscheidung vom 22. November 2000 - 3 K 476/97 (https://dejure.org/2000,6812)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsaustausch bei Verzicht auf Vertragserfüllung gegen Zahlung einer Ersatzleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9
    Kein Leistungsaustausch bei Verzicht auf Vertragserfüllung gegen Zahlung einer Ersatzleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Leistungsaustausch bei Verzicht auf Vertragserfüllung gegen Zahlung einer Ersatzleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 465
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

    Auszug aus FG München, 22.11.2000 - 3 K 476/97
    Ein Leistungsempfänger muß deshalb einen Vorteil erhalten, aufgrund dessen er als Empfänger einer Dienstleistung angesehen werden kann (vgl. EuGH -Urteil vom 29. Februar 1996, C-215/94 - Mohr -, EuGHE 1996, 1959, 972).

    Fehlt es aber an einem Verbrauch im realen Sinn (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs vom 23. November 1995 zur Rechtssache C-215/94, Mohr, UVR 1996, 85), ist eine Steuerpflicht zu verneinen.

  • EuGH, 15.12.1993 - C-63/92

    Lubbock Fine / Kommissioners of customs und excise

    Auszug aus FG München, 22.11.2000 - 3 K 476/97
    In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ( EuGH ) vom 15. Dezember 1993, C-63/92, Lubbock Fine, EuGHE 1993, I-6665, BStBl II 1995, 480, sei der Verzicht des Mieters auf Erfüllung des Mietvertrags als eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung angesehen worden.

    Zwar hat der EuGH in seinem vom Finanzamt in Bezug genommenen Urteil vom 15. Dezember 1993, C-63/92 - Lubbock Fine -, EuGHE 1993, I-6665, BStBl II 1995, 480, entschieden, daß der Fall des Verzichts eines Mieters auf seine Rechte aus dem Mietvertrag gegen Ablösung unter den Begriff der Vermietung von Grundstücken fällt und damit also grundsätzlich ein steuerbarer Umsatz ist.

  • BFH, 30.01.1997 - V R 133/93

    Brachlegung von Ackerflächen nach Fördergesetz (DDR) vom 6. Juli 1990 ist nicht

    Auszug aus FG München, 22.11.2000 - 3 K 476/97
    Der Leistende muß seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335).
  • BFH, 27.08.1970 - V R 159/66

    Vergütung - Kündigung - Vertragliche Auflösung - Werklieferungsvertrag - Entgelt

    Auszug aus FG München, 22.11.2000 - 3 K 476/97
    Denn die Klägerin hat mit dem Aufhebungsvertrag nicht auf den ihr aus dem Beratungsvertrag zustehenden wirtschaftlichen Wert der Honorarvereinbarung, sondern eben nur auf ihre weitere Auftragsdurchführung verzichtet (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall im Zusammenhang mit Werklieferungsverträgen BFH-Urteil vom 27. August 1970 V R 159/66, BStBl II 1971, 6).
  • BFH, 29.07.2009 - V B 156/08

    Aussetzung der Vollziehung auf Anschlussbeschwerde: Steuerbare

    Das vom FG weiter für das Vorliegen ernstlicher Zweifel angeführte Urteil des FG München vom 22. November 2000 3 K 476/97 (EFG 2001, 465), nach dem eine Zahlung für die Aufhebung eines Beratungsvertrages kein Leistungsentgelt darstellt, steht im Übrigen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, zur Steuerbarkeit des Verzichts auf die weitere Ausübung einer Beratertätigkeit).
  • FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12

    Keine Umsatzbesteuerung einer Verzichtsleistung als sonstige Leistung

    a) Das Fehlen einer (sonstigen) Leistung folgt aus dem Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer (vgl. Hummel, UR 2005, S. 665 und UR 2011, S. 341; Reiß, UR 2008, S. 58, 65 ff.; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, Komm. UStG , § 1 Anm. 534, Leistungs-ABC, Stichwort Verzicht; Probst, in Hartmann/Metzenmacher, Komm. UStG , § 1 Abs. 1 Nr. 1 , Rn. 318; Stadie, Komm. UStG , § 1 Rn. 49 ff.; an der BFH-Rechtsprechung zweifelnd Forster, UR 2001, 199; FG München, Urteil vom 22. November 2000 3 K 476/97, EFG 2001, 465; Hessisches FG, Urteil vom 28. April 2003 6 K 982/99, EFG 2003, 1421 ).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2008 - 1 V 1652/07

    Aussetzung der Vollziehung - Abgrenzung von Leistungsentgelt und Schadensersatz

    Das Finanzgericht München (Urteil vom 22. November 2000, 3 K 476/97, EFG 2001, 465) differenziert zwischen dem Verzicht auf künftige Beratung und auf vorzeitige Ablösung eines Mietvertrags.
  • BFH, 23.01.2002 - V B 161/01

    Entgelt für Unterbringung von Asylbewerbern

    a) Hierzu hat der Kläger lediglich in Anlehnung an das Urteil des FG München vom 22. November 2000 3 K 476/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 465) ausgeführt, ein Verzicht auf die weitere Vertragsdurchführung stelle keine sonstige Leistung im Sinne des Mehrwertsteuersystems dar.
  • FG Hessen, 28.04.2003 - 6 K 982/99

    Auflösung; Beratervertrag; Schadenersatz; Steuerbarer Umsatz; Anwaltssozietät;

    bb) Demgegenüber hat das FG München mit rechtskräftigem Urteil vom 22. November 2000 3 K 476/97 (EFG 2001, 465) in einem mit dem Streitfall vergleichbarem Fall entschieden, dass bei einem Verzicht auf Vertragserfüllung gegen Zahlung einer Ersatzleistung kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliege.
  • FG Niedersachsen, 27.01.2005 - 16 K 34/04

    Regelbesteuerung für eine Pachtaufgabeentschädigung als Umsatz der Landwirtschaft

    Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Entschädigung um einen nicht steuerbaren echten Schadenersatz (vgl. FG München, Urteil vom 22. November 2000, 3 K 476/97, EFG 2001, 465; Beschluss vom 17. Oktober 2001, Az: 6 V 1846/01, juris Nr: STRE200270294 ; offen gelassen BFH, Beschluss vom 23. Januar 2002, Az: V B 161/01, BFH/NV 2002, 553; FG Hessen, Urteil vom 28. April 2003, Az: 6 K 982/99, EFG 2003, 1421, Revision eingelegt Az. des BFH: V R 34/03) oder um ein im Rahmen eines Leistungsaustausches gezahltes und damit steuerpflichtiges Entgelt handelt (BFH, Beschluss vom 26. März 1998, XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381 und BFH, Urteil vom 21. Mai 1992 V R 66/86, BFH/NV 1995, 343; FG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2004, II 224/03, juris Nr: STRE200470872 ), wovon auch der erkennende Senat ausgeht.
  • FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01

    AdV-Antrag auch gegen Solidaritätszuschlag und die Zinsen; umsatzsteuerbarer

    Das Finanzgericht München hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. November 2000 3 K 476/97 entschieden, dass der Verzicht der einen Vertragspartei auf die weitere Vertragsdurchführung bei gleichzeitiger Zahlung einer Ersatzleistung durch die andere Vertragspartei nicht zu einem steuerbaren Leistungsaustausch führt ( EFG 2001, 465).
  • LG Berlin, 06.04.2005 - 11 O 143/02

    Mängel in der Planungsleistung als Kündigungsgrund

    So haben der Bundesgerichtshof und verschiedene andere Gerichte mehrfach entschieden, dass der Ausgleich des entgangenen Gewinns kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellt und die Einnahme des Gewinnersatzes keinen steuerpflichtigen Umsatz begründet (vgl. BGH NJW 1999, 3261, BauR 1992, 231; NJW-RR 1986, 1026; FG München EFG 2001, 465; OLG Koblenz, Urteil vom 12. April 2001 - 5 U 1042/00 - BFH NV 1999; 987).
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