Weitere Entscheidung unten: FG München, 16.08.2000

Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/2000   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6823
FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/2000 (https://dejure.org/2000,6823)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07.12.2000 - IV 310/2000 (https://dejure.org/2000,6823)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - IV 310/2000 (https://dejure.org/2000,6823)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuervergünstigung bei formwechselnder Umwandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlust der Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 6 Abs. 3 GrEStG nach formwechselnder Umwandlung einer KG in eine Aktiengesellschaft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Wegfall der Vergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG bei Formwechsel in Kapitalgesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Wegfall der Vergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG bei Formwechsel in Kapitalgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 522
  • EFG 2001, 523
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Hamburg, 01.10.1998 - II 334/97

    Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/00
    In der Literatur (Pahlke/Franz, aaO., § 6 Rdn. 26) sowie der Rechtsprechung (Urteil des FG Hamburg vom 01.10.1998 II 334/97, EFG 1999, 135) werde bei Erwerb eines Grundstücks durch eine Personengesellschaft, die sich formwechselnd aus einer Kapitalgesellschaft umgewandelt habe, für die Sperrvorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG die Auffassung vertreten, dass für den Lauf der Frist der Formwechsel maßgebend sei.

    Im Gegensatz zu den Gesellschaftern einer Personengesellschaft sind jedoch die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht an deren Vermögen beteiligt, sondern nur an dieser selbst; ein einer Kapitalgesellschaft gehörendes Grundstück befindet sich unmittelbar in deren Vermögen (vgl. FG Hamburg in EFG 1999, 135, 137).

  • BFH, 10.03.1999 - II R 55/97

    Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand;

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/00
    Diese für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.1991 - II R 38/87 -, BStBl II 1991, 374) gelten auch für die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1996 - II R 52/93 -, BStBl II 1996, 458 und vom 10.03.1999 - II R 55/97 -, BFH/NV 1999, 1376).

    Soll die Beteiligung des Einbringenden an der erwerbenden Gesamthand dagegen entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung aufgegeben oder verringert werden, so bleibt der Übertragende - aus der Sicht im Zeitpunkt der Einbringung des Grundstücks - nicht weiterhin am Grundstückswert wirtschaftlich beteiligt (vgl. BFH-Urteile vom 30.10.1996 - II R 72/94 -, BStBl II 1997, 87, und in BFH/NV 1999, 1376).

  • BFH, 04.12.1996 - II B 116/96

    Grunderwerbsteuerpflicht bei formwechselnder Umwandlung von Kapital- in

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/00
    Zwar besteht bei einer formwechselnden Umwandlung der Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), der Rechtsträger bleibt somit vor und nach dem Umwandlungsbeschluss identisch (vgl. BFH-Beschluss vom 04.12.1996 - II B 116/96 -, BStBl II 1997, 661).
  • BFH, 24.04.1996 - II R 52/93

    Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 5 Abs. 2 GrEStG gelten

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/00
    Diese für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.1991 - II R 38/87 -, BStBl II 1991, 374) gelten auch für die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1996 - II R 52/93 -, BStBl II 1996, 458 und vom 10.03.1999 - II R 55/97 -, BFH/NV 1999, 1376).
  • BFH, 24.11.1982 - II R 38/78

    Zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstückseinbringung in Gesamthand

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/00
    Denn diese Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.1982 - II R 38/78, BStBl II 1983, 429) betreffe den Fall einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils, nicht den einer formwechselnden Umwandlung.
  • BFH, 29.01.1997 - II R 15/96

    Grunderwerbsteuerpflicht bei Erwerb durch Verschmelzung?

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/00
    Entsprechend hat die Rechtsprechung auch im Rahmen des § 6 Abs. 4 GrEStG bei einer Verschmelzung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesamthand und damit bei Umwandlungsvorgängen einen rechtsgeschäftlichen Anteilserwerb im Sinne der Vorschrift angenommen (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1997 - II R 15/96 -, BStBl II 1997, 296; Viskorf, aaO., § 6 Rdn. 37).
  • BFH, 30.10.1996 - II R 72/94

    Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/00
    Soll die Beteiligung des Einbringenden an der erwerbenden Gesamthand dagegen entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung aufgegeben oder verringert werden, so bleibt der Übertragende - aus der Sicht im Zeitpunkt der Einbringung des Grundstücks - nicht weiterhin am Grundstückswert wirtschaftlich beteiligt (vgl. BFH-Urteile vom 30.10.1996 - II R 72/94 -, BStBl II 1997, 87, und in BFH/NV 1999, 1376).
  • BFH, 16.01.1991 - II R 38/87

    Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/00
    Diese für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.1991 - II R 38/87 -, BStBl II 1991, 374) gelten auch für die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1996 - II R 52/93 -, BStBl II 1996, 458 und vom 10.03.1999 - II R 55/97 -, BFH/NV 1999, 1376).
  • BFH, 18.12.2002 - II R 13/01

    Grunderwerbsteuer beim Übergang auf eine Gesamthand

    Das Finanzgericht (FG) hat mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 522 veröffentlichten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen.
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Rechtsprechung
   FG München, 16.08.2000 - 4 K 2109/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,14820
FG München, 16.08.2000 - 4 K 2109/96 (https://dejure.org/2000,14820)
FG München, Entscheidung vom 16.08.2000 - 4 K 2109/96 (https://dejure.org/2000,14820)
FG München, Entscheidung vom 16. August 2000 - 4 K 2109/96 (https://dejure.org/2000,14820)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grunderwerbsteuerbefreiung aufgrund nachträglicher Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der grundstückserwerbenden Gesellschaft

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 5 Abs. 2
    Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 5 Abs. 2 GrEStG aufgrund nachträglicher Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der grundstückserwerbenden Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 5 Abs. 2 GrEStG aufgrund nachträglicher Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der grundstückserwerbenden Gesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 521
  • EFG 2001, 522
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.10.1996 - II R 72/94

    Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG

    Auszug aus FG München, 16.08.2000 - 4 K 2109/96
    Im übrigen verweist die Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30.10.1996 II R 72/94, BStBl II 1997, 87 darauf, dass in der Streitsache keine Vereinbarungen oder Absprachen der H. GmbH mit dem anderen Gesellschaften der Klägerin vorlägen.

    Zum einen ist nicht erkennbar, ob, wodurch, wann und inwieweit die Komplementär GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die M. M. ... & Co. GmbH durch Vereinbarungen oder Abreden in den vom FA angenommenen vorgefassten Plan der H. ... GmbH eingebunden gewesen sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.1996 a.a.O. und insbesondere Boruttau, Komm, zum GrEStG , 14. Auflage, RdNr. 54 zu § 5 zum Einbindungserfordernis bei Konzernangehörigen Gesellschaftern).

    An den Nachweis der Möglichkeit eines anderen Geschehensablauf (vgl. BFH vom 30.10.1996 a.a.O.) dürfen deshalb keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

  • BFH, 24.11.1982 - II R 38/78

    Zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstückseinbringung in Gesamthand

    Auszug aus FG München, 16.08.2000 - 4 K 2109/96
    Von einem engen zeitlichen Zusammenhang könne man folglich nicht sprechen, da sowohl im BFH-Urteil vom 20.11.1982 (BStBl II 1983, 429 ) als auch im Urteil vom 05.09.1972 (BFHE 107, 240 ) und 31.05.1978 (BFHE 125, 391) zwischen den Einbringungsvorgängen und der Veräußerung von Geschäftsanteilen jeweils nur wenige Tage gelegen hätten, wogegen im vorliegenden Fall 11 Monate zwischen den Vorgängen lägen.
  • BFH, 05.09.1972 - II R 152/71

    Grundstück - Übertragung auf Personengesellschaft - Eintritt in Gesellschaft -

    Auszug aus FG München, 16.08.2000 - 4 K 2109/96
    Von einem engen zeitlichen Zusammenhang könne man folglich nicht sprechen, da sowohl im BFH-Urteil vom 20.11.1982 (BStBl II 1983, 429 ) als auch im Urteil vom 05.09.1972 (BFHE 107, 240 ) und 31.05.1978 (BFHE 125, 391) zwischen den Einbringungsvorgängen und der Veräußerung von Geschäftsanteilen jeweils nur wenige Tage gelegen hätten, wogegen im vorliegenden Fall 11 Monate zwischen den Vorgängen lägen.
  • BFH, 04.08.1999 - II B 3/99

    Grunderwerbsteuer: Übergang auf eine Gesamthand

    Auszug aus FG München, 16.08.2000 - 4 K 2109/96
    Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 04.08.1999 II B 3/99, BStBl II 1999, 834 mit weiteren Nachweisen), der sich der Senat insoweit stets angeschlossen hat und von der abzuweichen er auch in der Streitsache keinen Anlass sieht, unterbleibt eine Besteuerung nach dieser Vorschrift nur insoweit, als sich die bisherige Beteiligung des früheren Alleineigentümers unverändert in Höhe seines Anteils am Gesellschaftsvermögen fortsetzt, er also auf Dauer an dem Grundstückswert beteiligt bleibt.
  • BFH, 16.01.1991 - II R 78/88

    Gleiche Anforderungen an die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der

    Auszug aus FG München, 16.08.2000 - 4 K 2109/96
    Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Ausführungen im BFH-Urteil vom 16.01.1991 (BStBl II 1991, 374 ) könnten nicht dazu führen, dass die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 GrEStG entfalle.
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