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   FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99   

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FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99 (https://dejure.org/1999,8711)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.10.1999 - III 99/99 (https://dejure.org/1999,8711)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. Oktober 1999 - III 99/99 (https://dejure.org/1999,8711)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    AO § 42, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 21, EStG § 9 Abs. 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vermietung der ideellen Hälfte eines Arbeitszimmers zwischen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 640
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Saarland, 18.09.1990 - 2 K 3/88

    Umsatzsteuer; Arbeitszimmer in der Ehewohnung als Gegenleistung einer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99
    Zunächst erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob die ideelle Hälfte eines Zimmers Gegenstand eines Mietvertrages sein kann (vgl. auch Finanzgericht - FG - des Saarlandes, Urteil vom 18. September 1990 2 K 3/88, n. v., JURIS-Datenbank).

    Auch insofern erscheint es zweifelhaft, ob im Streitfall die ideelle Hälfte an dem Arbeitszimmer Gegenstand eines wirksamen Mietvertrags zwischen Ehegatten sein kann (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 18. September 1990 2 K 3/88, n. v., JURIS-Datenbank).

    Die alleinige Nutzung eines Arbeitszimmers stand dem Kl. bereits aus §§ 1360, 1360a Abs. 2 BGB als Form der ehelichen Unterhaltsgewährung zu, ohne daß die Ehefrau des Kl. die Möglichkeit gehabt hätte, die Nutzung des Kl. aufgrund ihres Eigentums zu entziehen (FG des Saarlandes, Urteil vom 18. September 1990 2 K 3/88, n. v., JURIS-Datenbank).

  • BFH, 16.01.1992 - V R 1/91

    Missbräuchliche Vermietung von Praxis an Ehemann

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99
    Eine Rechtsgestaltung ist unangemessen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gewählten Weise verfahren wären (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217; vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607 und vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541).

    Der Mißbrauch kann auch darin bestehen, daß der Steuerpflichtige einen anderen zu einer derartigen unangemessenen Gestaltung veranlaßt und hieraus einen ungerechtfertigten Steuervorteil zieht (BFH-Urteile vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866; vom 21. November 1991 V R 20/87 und vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215; BStBl II 1992, 541).

  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH fallen hierunter alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlaßt sind (BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 132, 431, BStBl II 1981, 368).

    Eine auf die Einnahmeerzielung bezogene Veranlassung von Aufwendungen ist dann zu bejahen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden (BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, a. a. O.).

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99
    Nach der eindeutigen gesetzlichen Wertung sollen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lediglich bis zu dem Höchstbetrag von 2.400 DM abziehbar sein (es sein denn, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, was, wie im Streitfall, bei einem Lehrer aber nicht der Fall ist - vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351 -).

    Letzteres ist weder vorgetragen noch bei einem Lehrer der Fall (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351).

  • BFH, 21.11.1991 - V R 20/87

    Vorschaltung von minderjährigen Kindern bei Anschaffung von Geräten für den

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99
    Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteile des BFH vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904; vom 21. November 1991 V R 20/87, BFHE 166, 506; BStBl II 1992, 446).

    Der Mißbrauch kann auch darin bestehen, daß der Steuerpflichtige einen anderen zu einer derartigen unangemessenen Gestaltung veranlaßt und hieraus einen ungerechtfertigten Steuervorteil zieht (BFH-Urteile vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866; vom 21. November 1991 V R 20/87 und vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215; BStBl II 1992, 541).

  • BFH, 23.05.1989 - X R 17/85

    Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99
    Das Fa ist bei der Veranlagung an eine Rechtsauffassung, die es bei vorhergehenden Veranlagungen zugrunde gelegt hat, grundsätzlich nicht gebunden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Urteile vom 23. Mai 1989, X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879, m. w. N.; siehe auch BFH-Urteile vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217, vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289 und vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834).
  • BFH, 19.06.1991 - IX R 134/86

    Gestaltungsmißbrauch bei wechselseitiger Vermietung von Eigentumswohnungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99
    Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteile des BFH vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904; vom 21. November 1991 V R 20/87, BFHE 166, 506; BStBl II 1992, 446).
  • BFH, 06.06.1991 - V R 70/89

    Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung eines Grundstücks

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99
    Der Mißbrauch kann auch darin bestehen, daß der Steuerpflichtige einen anderen zu einer derartigen unangemessenen Gestaltung veranlaßt und hieraus einen ungerechtfertigten Steuervorteil zieht (BFH-Urteile vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866; vom 21. November 1991 V R 20/87 und vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215; BStBl II 1992, 541).
  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99
    Eine Rechtsgestaltung ist unangemessen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gewählten Weise verfahren wären (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217; vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607 und vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 685/98
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99
    Im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 685/98 anhängige Verfahren zur Frage, ob die Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfassungsgemäß ist (siehe auch Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, Beilage Nr. 1), erging der ESt-Bescheid für 1997 des FA vom 23. November 1998 hinsichtlich der Abziehbarkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig.
  • BFH, 21.10.1992 - X R 99/88

    Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht

  • BFH, 18.02.1994 - VI B 123/93

    Klageaussetzung auf Grund eines anhängigen nicht aussichtlosen Musterverfahrens

  • BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82

    Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer

  • BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90

    Keine Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen, wenn die

  • BFH, 05.09.1990 - X R 100/89

    Ausweisung von stillen Beteiligungen an eine Gesellschaft als Darlehen -

  • FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12

    Betriebsausgabenabzug für Raumkosten - Drittaufwand für Schuldzinsen bei

    Allerdings hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung bei einem im Miteigentum von Ehegatten (bzw. im Alleineigentum des anderen Ehegatten) stehenden Einfamilienhaus die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrags, den der nutzende Ehegatte mit dem anderen Ehegatten über dessen ideellen Anteil am Arbeitszimmer abgeschlossen hatte, bereits mehrfach versagt (vgl. etwa Urteile des Schleswig-Holsteinischen FG vom 8.10.1999 III 99/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 640; des FG Baden-Württemberg vom 31.5.2001 6 K 7/98, abrufbar in juris; des FG Münster vom 5.6.2003 8 K 5960/01 E, 8 K 5961/01 E, EFG 2003, 1374; des FG München vom 8.10.2008 10 K 1573/07, EFG 2009, 153; a.A. FG Hamburg im Urteil vom 11.2.2006 2 K 8/05, abrufbar in juris).

    Zur Begründung hat sich die Rechtsprechung zum Teil darauf gestützt, dass dem das Arbeitszimmer nutzenden Ehegatten das Recht auf dessen ausschließliche Nutzung bereits aufgrund der Vorschriften über die eheliche Unterhaltsgewährung zustehe (vgl. etwa Urteile des Schleswig-Holsteinischen FG vom 8.10.1999 III 99/99, EFG 2001, 640 und des FG München vom 8.10.2008 10 K 1573/07, EFG 2009, 153).

  • FG München, 08.10.2008 - 10 K 1573/07

    Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung von in der Ehewohnung befindlichen

    Auch insoweit ist es für Finanzverwaltung und Finanzgerichte unter Beachtung des durch Art. 13 Grundgesetz gewährleisteten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung nur sehr eingeschränkt möglich, die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse zu überprüfen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 01. Februar 2000 IX B 154/99, BFH/NV 2000, 945; Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 08.10.1999 III 99/99, EFG 2001, 640; Urteil des FG Münster vom 05. Juni 2003 8 K 5960/01, EFG 2003, 1374; Urteil des FG Baden- Württemberg vom 31.05.2001 6 K 7/98, in [...]).
  • FG Münster, 05.06.2003 - 8 K 5960/01

    Anerkennung von Mietverhältnissen über Arbeitsräume zwischen Arbeitnehmer und

    Nach diesem Grundsatz, der steuersystematisch einen Anwendungsfall des § 42 AO darstellt (Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten) kann einem Mietverhältnis auch dann die ertragsteuerliche Anerkennung versagt werden, wenn mit dem Mietverhältnis die seit 1996 geltende Regelung über Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG umgangen werden soll (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000, IX B 154/99, BFH/NV 2000, 945 und Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 08. Oktober 1999, III 99/99, EFG 2001, 640).
  • FG München, 10.03.2005 - 15 K 1857/04

    Häusliches Arbeitszimmer

    Dies gilt insbesondere für die Fragen, ob der Kl zivil- und steuerrechtlich wirksam seinen eigenen Miteigentumsanteil an dem Arbeitszimmer an sich selbst vermieten kann, ob das zwischen dem Kl und der Klin geschlossene Mietverhältnis über den ideellen Hälfteanteil der Klin an dem Arbeitszimmer den Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen genügt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.01.1996 IX R 100/93, BFHE 180, 74 , BStBl II 1996, 359 ), und ob das Mietverhältnis zwischen dem Kl und der Klin einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abgabenordnung darstellt (vgl. hierzu etwa Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 08.10.1999 III 99/99, EFG 2001, 640).
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