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   FG München, 06.02.2001 - 13 K 3283/98   

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https://dejure.org/2001,4825
FG München, 06.02.2001 - 13 K 3283/98 (https://dejure.org/2001,4825)
FG München, Entscheidung vom 06.02.2001 - 13 K 3283/98 (https://dejure.org/2001,4825)
FG München, Entscheidung vom 06. Februar 2001 - 13 K 3283/98 (https://dejure.org/2001,4825)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung einer Ansparabschreibung ; Glaubhaftmachung der für die Rücklagenbildung notwendigen Investitionsabsicht durchÜberschussermittler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Bildung einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG nach Ablauf des Zweijahreszeitraums; Glaubhaftmachung der für die Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG notwendigen Investitionsabsicht durch Überschussermittler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zeitliche Begrenzung für Bildung einer Ansparabschreibung

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zeitliche Begrenzung für Bildung einer Ansparabschreibung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 735
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 735 veröffentlicht worden.
  • FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 25/04

    Bildung einer Ansparabschreibung zum Ausgleich eines steuerlichen

    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. FG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, juris; FG Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999, 13 K 2596/99, EFG 2000, 309; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, DStR 2000, 1423ff.; Pinkos, DB 1993, 1688ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2003, § 7g Rz. 23).
  • FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02

    (Erhöhung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG)

    Die bisherige Rechtsprechung habe daher auch das Bilden von Rücklagen nach Ablauf der Investitionsfrist in den Fällen abgelehnt, in denen die Steuerpflichtigen tatsächlich nicht investiert hätten (Hinweis auf die Urteile des Finanzgerichtes -FG- Sachsen-Anhalt vom 12. Juli 2002, 3 V 11/01, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG - 2001, 1359; FG München vom 6. Februar 2001, 13 K 3283/98, EFG 2001, 735, und nachfolgend Urteil des BFH vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187).
  • FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02

    Voraussetzungen für die nachträgliche Auflösung bzw. Bildung einer Ansparrücklage

    In einem solchen Fall steht fest, dass mit der beantragten Ansparrücklage wegen Zeitablaufs die avisierten Investitionen nicht mehr finanziert werden können und mit der Rücklage offensichtlich nur eine Steuerstundung erreicht werden soll (vgl. auch Urteil des FG München vom 06.02.2001 13 K 3283/98, EFG 2001, 735, Az.: BFH: IV R 23/01).
  • FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04

    Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich

    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. FG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, juris; FG Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999; 13 K 2596/99, EFG 2000, 309; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, DStR 2000, 1423ff.; Pinkos, DB 1993, 1688ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2003, § 7g Rz. 23).
  • FG Niedersachsen, 16.01.2002 - 2 K 249/01

    Ansparabschreibung setzt eine vom Stpfl. zu beweisende Investitionsabsicht zum

    Damit folgt der Senat im Ergebnis dem Urteil des FG Schleswig-Holstein (a.a.O.) und anderen Finanzgerichten, die die Ansparabschreibung versagen, wenn der Betrieb bei Bildung der Rücklage schon aufgelöst ist oder die Fristen für die Investition verstrichen sind (siehe auch FG München, Urteil vom 06.02.2001, 13 K 3283/98 EFG 2001, 735; FG Hamburg DStRE 2001, 175).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.07.2003 - 5 K 116/00

    Zu den Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung

    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG , eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. FG Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999 13 K 2596/99, EFG 2000, 309 ; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, Deutsches Steuerrecht -DStR-, 2000, 1423 ff.; Pinkos, Der Betrieb "DB- 1993, 1688 ff.; Schmidt/ Drenseck, EStG , 22. Aufl. 2003, § 7 g Rz. 23).
  • FG Niedersachsen, 09.09.2003 - 13 V 357/03

    Aussetzung der Vollziehung eines Einkommen- und Gewerbesteuerbescheides; Bildung

    Diese Voraussetzung ist aber jedenfalls dann nicht mehr erfüllt, wenn die Rücklage zu einem Zeitpunkt gebildet wird, in dem der zweijährige Investitionszeitraum bereits abgelaufen ist (so auch FG München v. 06.02.2001 - 13 K 3283/98, EFG 2001, 735 mit Anm. Hoffmann).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1908/06

    Zur Verfolgbarkeit der Bildung einer Ansparabschreibung in der Buchführung

    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG , eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, a.a.O.; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, a.a.O.; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999, 13 K 2596/99, a.a.O.; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2006, 4 K 1526/02, n.v.; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, DStR 2000, 1423 ff.; Pinkos, DB 1993, 1688 ff.; Schmidt/Kulosa, EStG , 27. Aufl. 2008, § 7g Rz. 65).
  • FG Hessen, 19.08.2003 - 2 K 1602/01

    Ansparrücklage; Ansparabschreibung; Finanzierungszusammenhang;

    Das Finanzgericht München hat in seiner Entscheidung vom 6.2.2001, 13 K 3283/98 (EFG 2001, 735) die Auffassung vertreten, die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG könne nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des Zweijahreszeitraums nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG real in der Lage sei, eine begünstigte Investition zu tätigen und die Investitionsabsicht in der Buchführung während dieses Zeitraums dokumentiert wird.
  • FG Nürnberg, 30.09.2002 - VI 228/02

    Eigenheimzulage: Eigenständige - vom Einkommensteuerveranlagungsverfahren

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2001 - 3 V 11/01

    Nachweis der Investitionsabsicht für Ansparabschreibung bzw. Ansparrücklage

  • FG Hessen, 13.09.2002 - 4 V 2029/02

    Notwendiger Finanzierungszusammenhang bei der Ansparrücklage

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