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   FG Niedersachsen, 27.02.2001 - 6 K 571/97   

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https://dejure.org/2001,11598
FG Niedersachsen, 27.02.2001 - 6 K 571/97 (https://dejure.org/2001,11598)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.02.2001 - 6 K 571/97 (https://dejure.org/2001,11598)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2001 - 6 K 571/97 (https://dejure.org/2001,11598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Pensionszusage

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage trotz Überschuldung im fiktiven Versorgungsfall; Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender ist; Fremdergleich bezüglich der Pensionszusage an einen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
    Verdeckte Gewinnausschüttung; Pensionszusage; Rückdeckungsversicherung; Ernsthafte Vereinbarung; Invaliditätszusage - Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage trotz Überschuldung im fiktiven Versorgungsfall

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage trotz Überschuldung im fiktiven Versorgungsfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage trotz Überschuldung im fiktiven Versorgungsfall; Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender ist; Fremdergleich bezüglich der Pensionszusage an einen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 776
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 29.10.1997 - I R 52/97

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2001 - 6 K 571/97
    Schließlich darf die Einbeziehung des Werts der Zusage in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie einer Rückdeckungsversicherung in das gewährte Gesamtgehalt nicht dazu führen, das dieses als unangemessen anzusehen ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 I R 52/97, BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318).

    Da sie nach der Durchführung einer Betriebsaufspaltung den Geschäftsbetrieb der GbR mit den bisherigen Geschäftsführern fortführte, bedurfte es keiner erneuten Probezeit, um deren Qualifikation festzustellen (vgl. BFH-Urteil BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318).

    Der fehlende Abschluss einer Rückdeckungsversicherung lässt nicht auf eine mangelnde Ernstlichkeit der Zusage schließen (vgl. BFH-Urteil BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318).

    Die Klägerin wurde zum Zwecke der Betriebsaufspaltung gegründet und führte das bisher als GbR geführte Unternehmen der Gesellschafter-Geschäftsführer fort, so dass die bisherige Ertragslage zur Einschätzung der zukünftigen Gewinnentwicklung heranzuziehen war (vgl. BFH-Urteil BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318).

  • FG Köln, 12.07.1999 - 13 K 644/99

    VGA: Finanzierbarkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2001 - 6 K 571/97
    c) Die Ernsthaftigkeit der Pensionszusage ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil bei einem unmittelbar nach dem Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Ende des Wirtschaftsjahres 1991 zu einer Überschuldung in der Bilanz führen würde (vgl. so aber generell BMF vom 14.05.99, BStBl I 1999, 512; ebenso FG Köln, EFG 1999, 1098).

    Der Senat folgt der im BMF-Schreiben vom 14.05.1999 (BStBl I 1999, 512; ebenso FG Köln, EFG 1999, 1098) geäußerten Auffassung nicht.

  • BFH, 02.02.1994 - I R 78/92

    Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2001 - 6 K 571/97
    Unter einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 I R 78/92 , BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479).
  • BFH, 19.05.1998 - I R 36/97

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Tätigkeit nach Erreichen des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2001 - 6 K 571/97
    Zwar ist für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen der Zusagezeitpunkt maßgeblich (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301); zur Beurteilung der Plausibilität der Ernsthaftigkeit kann die später eingetretene tatsächliche Entwicklung jedoch grundsätzlich herangezogen werden (BFH-Urteil vom 19. Mai 1998 I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689; vgl. ähnlich BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2001 - 6 K 571/97
    Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 6/89 , BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795).
  • BFH, 22.10.1998 - I R 29/98

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2001 - 6 K 571/97
    So hat der I. Senat im Urteil vom 22.10.1998 (BFH/NV 1999, 972) angenommen, dass für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Pensionszusage in Bezug auf ihre Finanzierbarkeit nicht auf die Überschuldungssituation abzustellen ist, sondern allein die Erfüllbarkeit der Pensionsleistung im Zeitpunkt der Zusage maßgeblich sei.
  • BFH, 15.10.1997 - I R 42/97

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2001 - 6 K 571/97
    Die Ernsthaftigkeit einer Pensionszusage ist allerdings dann zu verneinen, wenn die zusagende Kapitalgesellschaft voraussichtlich wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird, die mit der Pensionszusage übernommene Verpflichtung zu erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2001 - 6 K 571/97
    Zwar ist für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen der Zusagezeitpunkt maßgeblich (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301); zur Beurteilung der Plausibilität der Ernsthaftigkeit kann die später eingetretene tatsächliche Entwicklung jedoch grundsätzlich herangezogen werden (BFH-Urteil vom 19. Mai 1998 I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689; vgl. ähnlich BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457).
  • FG Niedersachsen, 21.09.1999 - 6 K 166/97

    Angemessenheit des Geschäftsführergehalts; Verzinsung eines Darlehens und daraus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2001 - 6 K 571/97
    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Eintritt des Versorgungsfalles aufgrund einer Invaliditätszusage bei einem gesunden Menschen ohne körperliche Gebrechen regelmäßig sehr gering ist (vgl. schon FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Februar 2000 6 K 567/97, EFG 2000, 647).
  • FG Niedersachsen, 15.02.2000 - 6 K 567/97

    Einordnung einer Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung wegen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.02.2001 - 6 K 571/97
    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Eintritt des Versorgungsfalles aufgrund einer Invaliditätszusage bei einem gesunden Menschen ohne körperliche Gebrechen regelmäßig sehr gering ist (vgl. schon FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Februar 2000 6 K 567/97, EFG 2000, 647).
  • BFH, 17.02.1993 - I R 3/92

    Zur Frage der verdeckten Gewinnausschüttung, wenn eine GmbH ohne Beteiligung der

  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

  • BFH, 18.12.2002 - I R 44/01

    VGA; Finanzierbarkeit von Pensionszusagen

    Das Finanzgericht (FG) gab ihr mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 776 wiedergegebenen Gründen statt.
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