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   FG Düsseldorf, 06.03.2001 - 6 K 332/98 K, F, AO   

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https://dejure.org/2001,19474
FG Düsseldorf, 06.03.2001 - 6 K 332/98 K, F, AO (https://dejure.org/2001,19474)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2001 - 6 K 332/98 K, F, AO (https://dejure.org/2001,19474)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. März 2001 - 6 K 332/98 K, F, AO (https://dejure.org/2001,19474)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Buchwertaufstockung; Zuordnung von Mehrvermögen zu Eigenkapital; Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes einer Organgesellschaft

  • Wolters Kluwer
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen als Organgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 919
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Düsseldorf, 12.03.1999 - 6 V 5207/98

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine "Mehrabführung" im Rahmen eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2001 - 6 K 332/98
    Der Senat ist jedoch in seinem Beschluss vom 12. März 1999 (6 V 5207/98, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1999, 579), zu der Auffassung gelangt, dass eine Verdrängung der allgemeinen Regel des § 27 KStG nicht gegeben ist, wenn die handelsrechtliche Mehrabführung ihre Ursache letztlich in einem Geschäftsvorfall hat, der sich steuerlich bereits in einem Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend ausgewirkt hat, für den eine steuerlich anzuerkennende Organschaft noch nicht bestanden hat.

    Da es somit an einem steuerlich in vororganschaftlicher Zeit entstandenen Gewinn, der lediglich in organschaftlicher Zeit handelsrechtlich abgeführt wird, fehlt (vergleiche FG Düsseldorf vom 12. März 1999, EFG 1999, 579, 580), kann nicht davon ausgegangen werden, dass zuvor steuerlich entstandener Gewinn über das Institut der Gewinnabführung ausgeschüttet wird (im Ergebnis ebenso: Fuchs, DB, Beilage 12/1995, S. 7).

  • BFH, 05.07.1990 - I B 38/90

    Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2001 - 6 K 332/98
    Für den Fall einer solchen Gewinnabführung wurde durch die §§ 14 ff. KStG ein Regelungswerk geschaffen, wonach bereits der Gewinn der Organgesellschaft dem Organträger als eigener zugerechnet wird; die Ausschüttungsbelastung ist nicht herzustellen (vgl. BFH-Urt. vom 5. April 1995 I R 156/93, Deutsches Steuerrecht 1995, 1109; BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 I B 38/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1991, 121, 122).
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2001 - 6 K 332/98
    Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein in sich sinnvolles und stimmiges Gesetzeswerk schaffen wollte, das auf innere Widerspruchsfreiheit angelegt ist (vergleiche Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Tz. 93; und Bundesverfassungsgericht vom 04. Juli 1989 1 BvR 1460/85, 1239/87, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 80, 269, 279).
  • BFH, 05.04.1995 - I R 156/93

    Ergebnisabführungsvertrag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2001 - 6 K 332/98
    Für den Fall einer solchen Gewinnabführung wurde durch die §§ 14 ff. KStG ein Regelungswerk geschaffen, wonach bereits der Gewinn der Organgesellschaft dem Organträger als eigener zugerechnet wird; die Ausschüttungsbelastung ist nicht herzustellen (vgl. BFH-Urt. vom 5. April 1995 I R 156/93, Deutsches Steuerrecht 1995, 1109; BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 I B 38/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1991, 121, 122).
  • BFH, 24.07.1996 - I R 41/93

    Organträger - Beteiligung an Organgesellschaft - Aktiver Ausgleichsposten -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2001 - 6 K 332/98
    Diese könnten auch nicht über die Annahme einer Ausschüttung in der Bilanz des Organträgers wieder in die Gewinnermittlung eingeführt werden (vergleiche BFH-Urt. vom 24.07.1996 I R 41/93, Der Betrieb -DB- 1996, 2261).
  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13

    Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend

    Demgegenüber qualifizierte das Finanzgericht Düsseldorf sie grundsätzlich als "andere Ausschüttungen" im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. (Beschluss vom 12. März 1999 - 6 V 5207/98 A (K) -, juris, Rn. 17; Urteil vom 20. März 2001 - 6 K 5206/98 K -, juris, Rn. 21), wich davon allerdings für vororganschaftliche Mehrabführungen, die ihre Ursache in der Teilwertaufstockung der ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen nach § 13 Abs. 2 und 3 KStG hatten, ab (Urteil vom 6. März 2001 - 6 K 332/98 K, F, AO -, juris, Rn. 46).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 50/01

    Wie I R 68/01 (n. v.)

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 919 veröffentlicht.
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