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   FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99   

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FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99 (https://dejure.org/2001,6633)
FG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2001 - 9 K 9312/99 (https://dejure.org/2001,6633)
FG Berlin, Entscheidung vom 28. Mai 2001 - 9 K 9312/99 (https://dejure.org/2001,6633)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    EWGVtr Art. 52; ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlaubt Art. 52 EGV die in § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 EStG angeordnete partielle Höherbesteuerung der Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug unterworfen werden, im Vergleich zu Inlandsansässigen und anderen beschränkt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Steuerabzug für Künstler und Sportler: Ist die Abgeltungswirkung EU-konform?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 978
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 05.02.2001 - I B 140/00

    Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    die Aussetzung der Vollziehung die Vereinbarkeit des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1998 mit dem Gemeinschaftsrecht als "ernstlich zweifelhaft" angesehen (Beschluss vom 5. Februar 2001 I B 140/00, DStR 2001, 485).

    Dieser Gesichtspunkt trifft auch für den Kläger zu, da ein derartiger Progressionsvorbehalt auch zwischen der Bundesrepublik und den Niederlanden in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 des DBA-Niederlande vom 16. Juni 1959 (Bundesgesetzblatt - BGBl - II 1960, 1782) i.d.F. des Zweiten Zusatzprotokolls vom 21. Mai 1991 (BGBl II 1991, 1429) vereinbart worden ist (vgl. dazu auch BFH-Beschluß in DStR 2001, 485).

    In diesem Zusammenhang ist das Argument des Beklagten zu würdigen, der beschränkt Steuerpflichtige werde durch den pauschalen Steuerabzug in Höhe von 25 v.H. der Bruttoeinnahmen gegenüber den unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland begünstigt, weil er im Tätigkeitsstaat keine erhöhte Progression bezogen auf sein Gesamteinkommen erleide (vgl. zu diesem auch für die sog. Mindeststeuer nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1996 vorgetragenen Argument BFH-Beschluß in IStR 2001, 285, Kramer, Recht der Internationalen Wirtschaft - RIW - 1996, 951, 954).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Der EuGH ist der Ansicht, daß der Tätigkeitsstaat Einschränkungen der persönlichen Leistungsfähigkeit und damit auch das Existenzminimum nur dann bei der Einkommensbesteuerung berücksichtigen muß, wenn der Steuerpflichtige in seinem Ansässigkeitsstaat keine Einkünfte erzielt, die dort die Berücksichtigung dieser Verhältnisse erlauben würde (vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 C 279, DStR 1995, 326, "Schumacker" und vom 14. September 1999 C 391/97, DStR 1999, 1609, "Gschwind").

    Ebenso hat der EuGH die Versagung des Splittingtarifs (§ 32a Abs. 5 EStG 1996) für verheiratete beschränkt Steuerpflichtige, die nicht die Kriterien für eine Antragsveranlagung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 1996 erfüllten, als gemeinschaftsrechtskonform erachtet (Urteil vom 14. September 1999, a.a.O.).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    So ist im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1995 § 1 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG novelliert und damit der "Biehl-Entscheidung" sowie dem EuGH-Urteil vom 14. Februar 1995 zur Arbeitnehmerbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Rs C-279/93, DStR 1995, 326, "Schumackker") Rechnung getragen worden.

    Der EuGH ist der Ansicht, daß der Tätigkeitsstaat Einschränkungen der persönlichen Leistungsfähigkeit und damit auch das Existenzminimum nur dann bei der Einkommensbesteuerung berücksichtigen muß, wenn der Steuerpflichtige in seinem Ansässigkeitsstaat keine Einkünfte erzielt, die dort die Berücksichtigung dieser Verhältnisse erlauben würde (vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 C 279, DStR 1995, 326, "Schumacker" und vom 14. September 1999 C 391/97, DStR 1999, 1609, "Gschwind").

  • BFH, 05.11.1992 - I R 41/92

    Lizenzgebühren für Arzneimittelrezepturen als beschränkt steuerpflichtige

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Der Einnahmebegriff des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1996 richtet sich nach § 8 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1992 I R 41/92, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 170, 204, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 407, unter 6. a.m.w.N.).
  • BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65

    Couponsteuer

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom 24. September 1965 (1 BvR 228/65, BVerfGE 19, 119) den Quellensteuerabzug mit Abgeltungswirkung von den Bruttoeinkünften bei Einkünften aus Kapitalvermögen nach dem sog. Kuponsteuergesetz vom 25. März 1965 u.a. wegen des objektsteuerartigen Charakters der Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen für verfassungsgemäß erachtet.
  • BFH, 09.06.1993 - I B 12/93

    Stundung einer Steuerfestsetzung - Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Zur Vermeidung einer eventuellen Überbesteuerung hält der Gesetzgeber Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO 1977 für ausreichend (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 9. Juni 1993 I B 12/93, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1993, 726; Tz. 4.2 i.V. mit Tz. 2.5 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 23. Januar 1996 IV B 4 - S-2303 - 14/96, BStBl I 1996, 89; Schauhoff, Internationales Steuerrecht - IStR - 1997, 5).
  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Als Voraussetzung hierfür erkennt der EuGH jedoch bislang nur solche Regelungen an, bei denen ein (zwingender) unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Steuervorteil einerseits und der Besteuerung andererseits besteht, um die Kohärenz der fraglichen Steuerregelungen zu wahren (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BFHE 181, 511, BStBl II 1997, 466).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Dies betrifft vor allem die Gewährung des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1996, der das sozialrechtliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen steuerfrei belassen soll (vgl. nur BVerfG-Beschluß vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, 154, m.w.N.).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    So hat der EuGH in verschiedenen Urteilen zwar ausgeführt, daß eine Regelung nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen muß, die darauf abzielt, eine "kohärente" Besteuerung sicherzustellen (Urteile vom 28. Januar 1992 Rs. C-204/90, Sammlung 1992, I-249, "Bachmann" und Rs. C-300/90, Sammlung 1992, I-305, "Kommission / Belgien" und vom 14. November 1995 Rs. C-484/93, "Svensson und Gustavsson", IStR 1996, 46).
  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Biehl / Administration des contributions

    Auszug aus FG Berlin, 28.05.2001 - 9 K 9312/99
    Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, daß er nach der sog. "Biehl-Entscheidung" des EuGH einen Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung habe, weil ein (unbeschränkt steuerpflichtiger) Inländer in vergleichbarer Situation wegen des in die Einkommensteuer-Grundtabelle (§ 32a Abs. 4 EStG 1996) eingearbeiteten sog. Grundfreibetrags in Höhe von 12.095,00 DM (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1996) keine Ertragsteuern entrichten müsse (Urteil vom 8. Mai 1990 Rs C-175/88, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1991, 454).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

  • BFH, 10.01.2007 - I R 87/03

    Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen

    Es handelt sich um jenen Sachverhalt, über den der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts (FG) Berlin (Beschluss vom 28. Mai 2001 9 K 9312/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 978) durch Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse" (EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859) entschieden hat:.

    Über das im Hinblick auf dieses Vorbringen vom FG Berlin beschlossene Vorabentscheidungsersuchen (Beschluss in EFG 2001, 978) hat der EuGH durch Urteil in EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859 entschieden, die Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- (nach Änderung durch den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997 Nr. C 340/1, jetzt Art. 49 EG) und Art. 60 EGV (jetzt Art. 50 EG) stünden einer nationalen Regelung entgegen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden.

    Das FG Berlin gab ihr durch Urteil vom 25. August 2003 9 K 9312/99 im Hinblick auf das erstrebte Wahlrecht auf Durchführung einer Veranlagung sowie die Gewährung des Grundfreibetrags statt und wies sie nur hinsichtlich der Einbeziehung der im Ausland erwirtschafteten Einkünfte in den Progressionsvorbehalt ab; das Urteil ist in EFG 2003, 1709 veröffentlicht.

    Wie der EuGH auf Vorabentscheidungsersuchen des FG (Beschluss in EFG 2001, 978) in seinem Urteil in EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859 entschieden hat, verträgt sich eine daraus resultierende Ungleichbehandlung teilweise nicht mit der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit: Art. 59 EGV (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) und Art. 60 EGV (jetzt Art. 50 EG) stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 2 BvR 1178/07

    Abzugsbesteuerung der im Inland erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

    Dieses legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 243 Abs. 1 EG die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 52 EGV (= Art. 43 EG) einer Regelung gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 EStG 1996 entgegenstehe, wonach ein niederländischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Nettoeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr in Höhe von rund 5.000 DM erzielt, einem Steuerabzug von 25% der (Brutto-) Einnahmen von rund 6.000 DM zuzüglich Solidaritätszuschlag durch den Schuldner der Honorarvergütung unterliege und keine Möglichkeit habe, die gezahlten Abgaben im Wege eines Erstattungsantrags oder eines Antrags auf Steuerveranlagung ganz oder teilweise zurückzuerlangen (FG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2001 - 9 K 9312/99 -, EFG 2001, 978).
  • BFH, 25.11.2002 - I B 69/02

    Steueranmeldung im Abzugsverfahren nach § 50 a EStG

    Sie sind auch nicht deshalb in einem anderen Licht zu sehen, weil zwischenzeitlich das FG Berlin dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat (Beschluss vom 28. Mai 2001 9 K 9312/99, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2001, 443 mit Anm. Grams/Molenaar).
  • FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99

    Besteuerung selbständiger, beschränkt steuerpflichtiger Künstler im Inland

    Da der Beklagte einen solchen Anspruch in seiner Klageerwiderung negierte, beschloss das erkennende Gericht am 28. Mai 2001 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 978 sowie Internationales Steuerrecht - IStR - 2001, 443 m. Anm. Grams/Molenaar) den Prozess auszusetzen und dem EuGH gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: .
  • FG München, 19.02.2004 - 1 V 4730/02

    Steuerabzugsverfahren nach § 50 a Abs. 4 EStG gegenüber österreichischer

    Die Entscheidung des EuGH i.S. Gerritse betrifft entsprechend der Vorlage durch das FG Berlin (EFG 2001, 978) im Kern die Frage, inwieweit einem Steuerschuldner bei nachgewiesenen Nettoeinkünften auch im Rahmen eines nach nationalem Recht vorgesehenen Steuerabzugs auf Bruttobasis mit Abgeltungswirkung ein Erstattungsanspruch zusteht.
  • FG München, 22.03.2002 - 1 V 4030/01

    Steuerabzugsverpflichtung anlässlich einer Inlandstournee bei Abschluss

    Anders als in dem Vorlagebeschluss des FG Berlin vom 28.05.2001 9 K 9312/99 (EFG 2001 S. 978) an den EuGH (in diesem Fall war weder eine Erstattungs- noch eine Veranlagungsmöglichkeit gegeben) sind die beschränkt Steuerpflichtigen durch den abgeltenden Steuerabzug nicht rechtlos gestellt.
  • FG Berlin, 10.01.2003 - 3 K 3379/98

    Frage der Steuerschuldnerschaft einer ausländischen Vergütungsgläubigerin

    Der Umstand, dass die Klägerin Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, hindert die Verweisung auf jenes andere Verfahren nicht (a. A. Finanzgericht -FG- Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2001 9 K 9312/99, Internationales Steuerrecht -IStR- 2001, 443; vgl. hierzu die Stellungnahme von Grams/Molenaar zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in IStR 2003, 267 ff.).
  • FG Hamburg, 29.10.2001 - II 271/01

    Künstler-Quellensteuerabzugsbesteuerung gemeinschafts- und verfassungskonform

    Im Streitfall bestehen derartige ernstliche Zweifel auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des BFH zur Vereinbarkeit von § 50 Abs. 3 EStG mit Gemeinschaftsrecht (BFH-Beschluss vom 5.2.2001, I B 140/00, DStR 2001, 485 ) und des FG Berlin zur entsprechenden Problematik bei § 50a Abs. 4 EStG (Beschluss vom 28.5.2001, 9 K 9312/99, EFG 2001, 978) nicht.
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