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   FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99   

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FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99 (https://dejure.org/2000,5166)
FG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2000 - 4 K 4142/99 (https://dejure.org/2000,5166)
FG Berlin, Entscheidung vom 14. September 2000 - 4 K 4142/99 (https://dejure.org/2000,5166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Kinderbetreuungskosten um die sog. zumutbare Eigenbelastung gem. § 33c Abs. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 72
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99
    Die umfassende Elternverantwortlichkeit bezieht sich auf Vermittlung kultureller und praktischer Erfahrungen sowie auf Anleitung und Unterstützung bei der eigenen Entwicklung (vgl. BVerfGE 99, 216, 231).

    Damit wäre das Gebot der horizontalen Steuergleichheit bzw. Steuergerechtigkeit verletzt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80, 89; 99, 216, 233; Kirchhof, Ehe- und familiengerechte Gestaltung der Einkommensteuer, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2000, 2792; Gubelt in von Münch, GG , 5. Aufl., Art. 3 Rn. 51).

    Hinzu kommt für eine künftige Neuregelung ein besonderer Erziehungsbedarf (BVerfG BStBl II 1999, 182; vgl. hierzu auch Siegel, Seel und Bareis, Die Regelung des Erziehungsbedarfs nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Betriebsberater - BB - 2000, 1860).

    d) Die zitierte (ständige) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - wonach von Verfassungs wegen eine Kürzung der Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Eigenbelastung ausgeschlossen ist -, hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1995 mittelbar gebilligt (BVerfG Finanzrundschau - FR - 1995, 751 mit zustimmender Anmerkung Kanzler) und sich ihr in der grundlegenden Entscheidung vom November 1998 ausdrücklich angeschlossen (BVerfG BStBl II 1999, 182, 189 f.).

    Der Senat hat erwogen, ob in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1998 (BStBl II 1999, 182, 189 f.) bereits entschieden ist, dass der im Tenor bezeichnete Halbsatz verfassungswidrig und nichtig ist.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99
    Denn es ist ein grundsätzliches Gebot der Steuergerechtigkeit, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer (BVerfGE 43, 108, 120; 61, 319, 344; 82, 60, 86).

    b) In Anknüpfung an diese Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 6. Juli 1982 (BVerfGE 61, 319 ) zum Ausdruck gebracht, dass der besondere Betreuungsaufwand Alleinerziehender zu einer Steuerminderung führen muss (BVerfGE 61, 319, 349 - 351).

    c) Für die steuerliche Berücksichtigung der durch die Kinderbetreuungskosten verminderten Leistungsfähigkeit hat der Gesetzgeber, worauf das Bundesverfassungsgericht zutreffend hinweist, einen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 61, 319, 354 f.).

    Entscheidet er sich für die steuerrechtliche Regelung, so kann die Verringerung der Leistungsfähigkeit "ganz oder teilweise ausgeglichen werden", wenn dem Kind oder dem Alleinstehenden Bezüge zufließen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Kinderbetreuungskosten zu bestreiten (BVerfGE 61, 319, 355).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99
    Denn es ist ein grundsätzliches Gebot der Steuergerechtigkeit, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer (BVerfGE 43, 108, 120; 61, 319, 344; 82, 60, 86).

    Damit wäre das Gebot der horizontalen Steuergleichheit bzw. Steuergerechtigkeit verletzt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80, 89; 99, 216, 233; Kirchhof, Ehe- und familiengerechte Gestaltung der Einkommensteuer, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2000, 2792; Gubelt in von Münch, GG , 5. Aufl., Art. 3 Rn. 51).

    Diese Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 10. November 1998 bestätigt und erweitert und betont, dass der besondere Betreuungsbedarf sowohl bei Alleinstehenden als auch bei verheirateten Eltern als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (BVerfGE 82, 60, 85; 87, 153, 169 ff.) einkommensteuerlich unbelastet bleiben muss.

  • FG Berlin, 12.08.1999 - 4 K 4037/99
    Auszug aus FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99
    Der Senat hat im Hinblick auf die Einzelrichterentscheidung 4 K 4037/99 Finanzgericht - FG - Berlin beim Beklagten angeregt, die Klägerin klaglos zu stellen.

    Diese Überlegung lag der Einzelrichterentscheidung 4 K 4037/99 zugrunde.

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

    Auszug aus FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99
    Hierzu zählt der besondere Betreuungsaufwand (BVerfGE 68, 143, 152, 154).

    Diese Interpretation ist nach Auffassung des vorlegenden Senats zwingend und steht im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang umschriebenen Postulat, dass der steuerlichen Berücksichtigung von die Leistungspflicht mindernden Aufwendungen "keine realitätsfremden Grenzen" gezogen werden dürfen (BVerfGE 66, 214, 223; 68, 143, 153).

  • BFH, 29.01.1998 - V R 67/96

    Steuerpflicht für treuhänderische Geldanlage

    Auszug aus FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99
    Selbst die Finanzverwaltung war dem teilsweise gefolgt (vgl. OFD Saarbrücken BB 98, 1145).
  • FG Niedersachsen, 09.07.1985 - VII 624/84
    Auszug aus FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99
    Die Auffassung, dass Kinderbetreuungskosten ohne Abzug der zumutbaren Eigenbelastung steuermindernd zu berücksichtigen sind, wurde auch sonst in der Rechtsprechung (vgl. Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 565) und ganz überwiegend in der Literatur vertreten (vgl. Kanzler, FR 1986, 1 und FR 1996, 354 Anm.; Arndt in Kirchhof / Söhn, § 33c Rn. B 35; Herrmann / Heuer / Raupach, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Kommentar, § 33c Anm. 75; Schmidt / Glanegger, EStG , 18. Aufl. § 33c Rn. 1, 26; Tipke / Lang Steuer und Wirtschaft - StuW - 1984, 131; Bültmann in Hausmann / Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kap. 9 Steuerrecht, S. 517 Rn. 44; Nachweis für abweichende Meinungen bei Herrmann / Heuer / Raupach, § 33c Anm. 70).
  • BVerfG, 05.04.1989 - 2 BvL 1/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99
    Anders als bei der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Gesetzesfassung kann den verfassungsrechtlichen Bedenken auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung Rechnung getragen werden (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE 22, 373, 377 ff.; 70, 134, 137; 80, 54, 58).
  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99
    Diese Interpretation ist nach Auffassung des vorlegenden Senats zwingend und steht im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang umschriebenen Postulat, dass der steuerlichen Berücksichtigung von die Leistungspflicht mindernden Aufwendungen "keine realitätsfremden Grenzen" gezogen werden dürfen (BVerfGE 66, 214, 223; 68, 143, 153).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 7/85

    Unzulässige Normenkontrolle berteffend § 1408 Abs. 2 BGB

    Auszug aus FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99
    Anders als bei der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Gesetzesfassung kann den verfassungsrechtlichen Bedenken auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung Rechnung getragen werden (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE 22, 373, 377 ff.; 70, 134, 137; 80, 54, 58).
  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvL 16/63

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs.1 GG

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvL 31/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Berlin vom 14. September 2000 - 4 K 4142/99 -.

    Das Finanzgericht Berlin setzte mit Beschluss vom 14. September 2000 - 4 K 4142/99 - (EFG 2001, S. 72) das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage zur Entscheidung vor, ob § 33c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EStG verfassungswidrig und daher nichtig sei, soweit es darin heißt: "jedoch nur soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen".

  • BFH, 15.01.2002 - III B 17/01

    Internatskosten als außergewöhnliche Belastung

    Lediglich hinsichtlich der Betreuungskosten habe die Klage wegen Einkommensteuer 1997 aufgrund des Vorlagebeschlusses des FG Berlin vom 14. September 2000 4 K 4142/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 72) teilweise Aussicht auf Erfolg.
  • BFH, 15.01.2002 - III B 18/01

    Sorgerecht - Kindergeld - Unterhalt - Angstneurose - Unterbringung in einem

    Lediglich hinsichtlich der Betreuungskosten habe die Klage wegen Einkommensteuer 1997 aufgrund des Vorlagebeschlusses des FG Berlin vom 14. September 2000 4 K 4142/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 72) teilweise Aussicht auf Erfolg.
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