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   FG München, 14.05.2002 - 6 K 2963/00   

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https://dejure.org/2002,13206
FG München, 14.05.2002 - 6 K 2963/00 (https://dejure.org/2002,13206)
FG München, Entscheidung vom 14.05.2002 - 6 K 2963/00 (https://dejure.org/2002,13206)
FG München, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - 6 K 2963/00 (https://dejure.org/2002,13206)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt der Grundstücksentnahme durch Wohnbebauung; Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs zur Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1
    Zeitpunkt der Grundstücksentnahme durch Wohnbebauung; Gewerbesteuermessbetrag 1994; gesonderter Feststellung des Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1994

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitpunkt der Grundstücksentnahme durch Wohnbebauung - Gewerbesteuermessbetrag 1994 - Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1994

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1081
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

    Auszug aus FG München, 14.05.2002 - 6 K 2963/00
    Voraussetzung für eine Zuordnung zum Betriebs- oder zum Privatvermögen ist vielmehr eine entsprechende Funktionszuweisung (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.1991 X R 57/88, BFHE 164, 246 , BStBl II 1991, 829).
  • BFH, 11.03.1980 - VIII R 151/76

    Der zum Betriebsvermögen gehörende Grund und Boden wird entnommen, wenn das

    Auszug aus FG München, 14.05.2002 - 6 K 2963/00
    Im Jahre 1995 wurde das Haus fertiggestellt und das Grundstück übertragen; darin ist nach Auffassung des Senats die Entnahmehandlung zu sehen Wird ein Grundstück des Betriebsvermögens mit einem Haus bebaut, das zu privaten Wohnzwecken und nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, so führt dies zur Entnahme (Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27.1.1997 I R 48/75, BFHE 121, 203 , BStBl II 1977, 388; vom 11.3.1980 VIII R 151/76, BFHE 131, 290 , BStBl II 1980, 740; vom 24.11.1982 I R 51/82, BFHE 137, 317 , BStBl II 1983, 365; vom 30.6.1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418).
  • BFH, 27.01.1977 - I R 48/75

    Zur Frage der Entnahme von Grundstücken und aufstehenden Gebäuden aus dem

    Auszug aus FG München, 14.05.2002 - 6 K 2963/00
    Im Jahre 1995 wurde das Haus fertiggestellt und das Grundstück übertragen; darin ist nach Auffassung des Senats die Entnahmehandlung zu sehen Wird ein Grundstück des Betriebsvermögens mit einem Haus bebaut, das zu privaten Wohnzwecken und nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, so führt dies zur Entnahme (Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27.1.1997 I R 48/75, BFHE 121, 203 , BStBl II 1977, 388; vom 11.3.1980 VIII R 151/76, BFHE 131, 290 , BStBl II 1980, 740; vom 24.11.1982 I R 51/82, BFHE 137, 317 , BStBl II 1983, 365; vom 30.6.1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418).
  • BFH, 24.11.1982 - I R 51/82

    Bei Entnahme von oberen Stockwerken eines Gebäudes wird auch ein entsprechender

    Auszug aus FG München, 14.05.2002 - 6 K 2963/00
    Im Jahre 1995 wurde das Haus fertiggestellt und das Grundstück übertragen; darin ist nach Auffassung des Senats die Entnahmehandlung zu sehen Wird ein Grundstück des Betriebsvermögens mit einem Haus bebaut, das zu privaten Wohnzwecken und nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, so führt dies zur Entnahme (Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27.1.1997 I R 48/75, BFHE 121, 203 , BStBl II 1977, 388; vom 11.3.1980 VIII R 151/76, BFHE 131, 290 , BStBl II 1980, 740; vom 24.11.1982 I R 51/82, BFHE 137, 317 , BStBl II 1983, 365; vom 30.6.1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418).
  • BFH, 30.06.1987 - VIII R 353/82

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks durch private Bebauung bei einer

    Auszug aus FG München, 14.05.2002 - 6 K 2963/00
    Im Jahre 1995 wurde das Haus fertiggestellt und das Grundstück übertragen; darin ist nach Auffassung des Senats die Entnahmehandlung zu sehen Wird ein Grundstück des Betriebsvermögens mit einem Haus bebaut, das zu privaten Wohnzwecken und nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, so führt dies zur Entnahme (Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27.1.1997 I R 48/75, BFHE 121, 203 , BStBl II 1977, 388; vom 11.3.1980 VIII R 151/76, BFHE 131, 290 , BStBl II 1980, 740; vom 24.11.1982 I R 51/82, BFHE 137, 317 , BStBl II 1983, 365; vom 30.6.1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418).
  • BFH, 14.02.2008 - IV R 44/05

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Aussetzung des Verfahrens - Fall

    Solange die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass das Wohnhaus durch eine Vermietung zu fremden Zwecken als gewillkürtes bzw. geduldetes Betriebsvermögen im Betrieb verbleibt, liegt noch keine Entnahmehandlung vor (FG München, Urteil vom 14. Mai 2002 6 K 2963/00, EFG 2002, 1081).
  • BFH, 25.04.2003 - IV B 211/01

    Sonderbetriebsvermögen, Entnahme für private Wohnzwecke

    Entgegen der Ansicht der Kläger weicht das angefochtene Urteil weder von den angegebenen Entscheidungen des BFH ab, noch steht es in Widerspruch zu der Entscheidung des FG München vom 14. Mai 2000 6 K 2963/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1081).

    Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf das Urteil des FG München in EFG 2002, 1081 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • FG München, 07.11.2003 - 8 K 522/01

    Grundstücksentnahme durch Wohnbebauung des Betriebsnachfolgers

    Ist wie im Streitfall für Außenstehende bereits bei Baubeginn klar, dass der Sohn das Haus für eigene Wohnzwecke errichtete, kommt als Entnahmezeitpunkt nur der Baubeginn und nicht die endgültige Zweckzuweisung nach Baufertigstellung in Betracht (vgl. dazu Urteil des Finanzgerichts München vom 14. Mai 2000 6 K 2963/00, EFG 2002, 1081).
  • FG München, 08.12.2004 - 4 K 2399/02

    Entscheidung der Frage, ob ein Wohnteil eines Betriebs der Land- und

    Ein Grundstück des Betriebsvermögens, das mit einem Wohnhaus für Privatnutzung bebaut werde, werde erst mit der endgültigen Zweckzuweisung nach Fertigstellung entnommen (vgl. FG München vom 14.05.2002 Az.: 6 K 2963/00).
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