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   FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99 E   

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FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99 E (https://dejure.org/2002,3991)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2002 - 14 K 3263/99 E (https://dejure.org/2002,3991)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 14 K 3263/99 E (https://dejure.org/2002,3991)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifbegünstigung; Steuerermäßigung; Entschädigung; Abfindung; Zusammenballung von Einkünften - Bei Verteilung einer einheitlichen Entschädigungszahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist § 34 Abs. 1 EStG nicht anwendbar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Verteilung einer einheitlichen Entschädigungszahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist § 34 Abs. 1 EStG nicht anwendbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1169
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99
    Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juni 1990 X R 45/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 1991, 88 und vom 2. September 1992 XI R 63/89, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFHE- 171, 416, BStBl II 1993, 831, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend sind Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 9/90, BFH/NV 1992, 102) oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (vgl. BFH-Urteile vom 12. März 1975 I R 180/73, BFHE 115, 261, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1975, 485; BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831).

    Die vorgenannte Entscheidung des BFH, in der die Verteilung einer Entschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume für unschädlich gehalten wurde, ist für die Lösung dieses Falles auch deshalb nicht ergiebig, weil der Sachverhalt, der der Entscheidung aus dem Jahre 1957 zugrunde lag, sich - wie auch später vom BFH selbst immer wieder betont wird (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831; vom 21. April 1993, XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224) - dadurch auszeichnete, dass es zur Auszahlung eines Entschädigungsbetrages in zwei Veranlagungszeiträumen (2 Raten) kam.

  • BFH, 21.04.1993 - XI R 67/92

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für eine betriebliche Altersrente -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99
    Vielmehr entspreche der vorliegende Sachverhalt dem im Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 21. April 1993 in BFH/NV 1994, 224.

    Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Bundesfinanzhof in Fällen, in denen sich eine Entschädigungsleistung auf zwei oder mehrere Veranlagungszeiträume verteilt hat, Ausnahmen von dem Erfordernis einer einheitlichen Auszahlung für denkbar gehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 9/90, BFH/NV 1992, 102; vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224).

    Die vorgenannte Entscheidung des BFH, in der die Verteilung einer Entschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume für unschädlich gehalten wurde, ist für die Lösung dieses Falles auch deshalb nicht ergiebig, weil der Sachverhalt, der der Entscheidung aus dem Jahre 1957 zugrunde lag, sich - wie auch später vom BFH selbst immer wieder betont wird (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831; vom 21. April 1993, XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224) - dadurch auszeichnete, dass es zur Auszahlung eines Entschädigungsbetrages in zwei Veranlagungszeiträumen (2 Raten) kam.

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 9/90

    Ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünften in Form einer Abfindung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99
    Dementsprechend sind Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 9/90, BFH/NV 1992, 102) oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (vgl. BFH-Urteile vom 12. März 1975 I R 180/73, BFHE 115, 261, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1975, 485; BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831).

    Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Bundesfinanzhof in Fällen, in denen sich eine Entschädigungsleistung auf zwei oder mehrere Veranlagungszeiträume verteilt hat, Ausnahmen von dem Erfordernis einer einheitlichen Auszahlung für denkbar gehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 9/90, BFH/NV 1992, 102; vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224).

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 74/92

    Entschädigungszahlungen an GmbH-Geschäftsführer (§§ 24 , 34 EStG )

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99
    Die vorgenannte Entscheidung des BFH, in der die Verteilung einer Entschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume für unschädlich gehalten wurde, ist für die Lösung dieses Falles auch deshalb nicht ergiebig, weil der Sachverhalt, der der Entscheidung aus dem Jahre 1957 zugrunde lag, sich - wie auch später vom BFH selbst immer wieder betont wird (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831; vom 21. April 1993, XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224) - dadurch auszeichnete, dass es zur Auszahlung eines Entschädigungsbetrages in zwei Veranlagungszeiträumen (2 Raten) kam.
  • BFH, 24.01.2002 - XI R 43/99

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99
    Ebenso wenig können die Kläger aus den Ausführungen des BFH im Beschluss vom 4. Februar 1998 (XI B 108/97, BFH/NV 1998, 1082) sowie in den Urteilen vom 14. August 2001 (XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, 181) bzw. 24. Januar 2002 (XI R 43/99, BFH/NV 2002, 717) etwas für sie günstiges herleiten.
  • BFH, 12.03.1975 - I R 180/73

    Zahlungen, die ein Hersteller seinem Großhändler leistet, weil er dessen Abnehmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99
    Dementsprechend sind Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 9/90, BFH/NV 1992, 102) oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (vgl. BFH-Urteile vom 12. März 1975 I R 180/73, BFHE 115, 261, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1975, 485; BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831).
  • BFH, 04.02.1998 - XI B 108/97

    Spätere Ausgleichszahlungen bei aufgelöstem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99
    Ebenso wenig können die Kläger aus den Ausführungen des BFH im Beschluss vom 4. Februar 1998 (XI B 108/97, BFH/NV 1998, 1082) sowie in den Urteilen vom 14. August 2001 (XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, 181) bzw. 24. Januar 2002 (XI R 43/99, BFH/NV 2002, 717) etwas für sie günstiges herleiten.
  • BFH, 21.06.1990 - X R 45/86

    Besteuerung von Übergangsgeldern

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99
    Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juni 1990 X R 45/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 1991, 88 und vom 2. September 1992 XI R 63/89, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFHE- 171, 416, BStBl II 1993, 831, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99
    In Einklang mit dem Urteil des BFH vom 20. Oktober 1978 (VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176, 177) sind diese Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 a EStG bei einer Abfindung wegen Auflösung eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf die formelle Gestaltung des Auflösungsvorgangs (Kündigung oder Vereinbarung) in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitgeber die Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses veranlasst hat.
  • BFH, 06.09.2000 - XI R 19/00

    Entschädigung: Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99
    Abgesehen davon hat der BFH mit Urteil vom 6. September 2000 (XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431) ausdrücklich festgehalten, dass er die Formulierung "bei einer Verteilung der Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume lasse die Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu", nicht mehr verwenden werde.
  • BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 21/99 R

    Arbeitslosigkeit einer beurlaubten Beamtin

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

  • BFH, 28.08.1991 - I R 3/89

    Nach einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft ist das FA nicht daran

  • BFH, 24.01.2002 - XI R 2/01

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

  • BFH, 21.03.1996 - XI R 51/95

    Bei Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 55/97 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - Arbeitsverhältnis -

  • BFH, 16.07.1997 - XI R 13/97

    Zur Frage der Zusammenballung von Einkünften bei Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2

  • BFH, 02.02.2001 - XI B 93/00

    Tarifermäßigung: Zusammenballung von Einkünften

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 10/92

    Steuertarif - Entschädigung

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99

    Auflösung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG

  • BFH, 01.02.1957 - VI 87/55 U

    Begünstigung außerordentlicher Zuflüsse nach dem Einkommensteuergesetz bei

  • BFH, 09.10.1992 - VI R 97/90

    Beschränkte Bindung an Anrufungsauskunft

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02

    Entlassungsabfindung und Urlaubsabgeltung

    Die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1169.
  • FG Köln, 02.06.2004 - 7 K 735/02

    Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip bei gestreckten Schadensbildern

    Damit seien die Zahlungen nicht zusammengeballt erfolgt (vgl. FG Düsseldorf, Urt. v. 16.5.2002, 14 K 3263/99, EFG 2002, 1169).
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