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   FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99   

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https://dejure.org/2002,13213
FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99 (https://dejure.org/2002,13213)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.08.2002 - 5 K 2416/99 (https://dejure.org/2002,13213)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. August 2002 - 5 K 2416/99 (https://dejure.org/2002,13213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2
    Erhält eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin für den Verzicht auf eine (Witwen-)Pension eine Kapitalabfindung, ist diese nur unter engen Voraussetzungen ermäßigt zu besteuern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erhält eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin für den Verzicht auf eine (Witwen-)Pension eine Kapitalabfindung, ist diese nur unter engen Voraussetzungen ermäßigt zu besteuern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1528
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91

    Tarifbegünstigung bei Umwandlung von Pensionsansprüchen in Abfindung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99
    Dies kann durch Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage in Form einer Vertragsänderung geschehen (BFH-Urteil vom 09. Juli 1992, Az.: XI R 5/91, BStBl II 1993, 27 ).

    Eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 a EStG kann zwar auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat (BFH-Urteil vom 09. Juli 1992, Az.: XI R 5/91, a.a.O., m.w.N.).

    Schon begrifflich kann ohne dieses einschränkende Erfordernis nicht davon gesprochen werden, dem Steuerpflichtigen seien Einnahmen "entgangen" oder würden ihm "entgehen" (BFH-Urteil vom 09. Juli 1992, Az.: XI R 5/91, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 18.03.2002 - 17 K 4226/99

    GmbH: Verzicht auf Pensionsansprüche bei Liquidation

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99
    Bei der gebotenen Betrachtung des jeweils zu entscheidenden Falles kann der Senat dies für den Streitfall jedoch offen lassen (so i.E. auch FG Düsseldorf vom 18. März 2002, Az.: 17 K 4226/99 E, EFG 2002, 831 ).

    Der Geschäftsbetrieb der GmbH wurde dementsprechend auch nicht eingestellt, die Gesellschaft nicht liquidiert (so aber in dem der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 18. März 2002, Az.: 17 K 4226/99 E , a.a.O., zugrundeliegenden Sachverhalt).

  • FG Düsseldorf, 30.01.1998 - 6 V 5644/97

    Gesellschafter-Geschäftsführer: Abfindungszahlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99
    Im übrigen ist für eine Konkursreife der GmbH zum Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung und für die von der Klägerin behauptete Gefahr, der Rechtsträger für die Pensionszahlungen werde in absehbarer Zeit wegfallen (vgl. dazu FG Düsseldorf vom 30. Januar 1998, Az.: 6 V 5644/97 A, EFG 1998, 795), nach diesem Zahlenmaterial insgesamt und insbesondere zum maßgeblichen Zeitpunkt (09.12.1993) nichts erkennbar und auch von der Klägerin nichts vorgetragen.
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01

    Verzicht eines GmbH-Geschäftsführers auf Pensionszusage

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99
    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO zugelassen, weil die Entscheidung des BFH hinsichtlich der Frage, wann sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einer Zwangslage befindet, zur Fortbildung des Rechtes und im Hinblick auf die bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. nur XI R 11/02, XI R 4/02, XI R 53/01, XI R 41/01, IX R 64/01) erforderlich ist.
  • BFH, 11.12.2002 - XI R 41/01

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Tarifbegünstigung für Abfindung für Verzicht auf

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99
    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO zugelassen, weil die Entscheidung des BFH hinsichtlich der Frage, wann sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einer Zwangslage befindet, zur Fortbildung des Rechtes und im Hinblick auf die bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. nur XI R 11/02, XI R 4/02, XI R 53/01, XI R 41/01, IX R 64/01) erforderlich ist.
  • BFH, 15.10.2003 - XI R 11/02

    Ablösung einer Versorgungszusage im Rahmen der Liquidation

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99
    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO zugelassen, weil die Entscheidung des BFH hinsichtlich der Frage, wann sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einer Zwangslage befindet, zur Fortbildung des Rechtes und im Hinblick auf die bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. nur XI R 11/02, XI R 4/02, XI R 53/01, XI R 41/01, IX R 64/01) erforderlich ist.
  • BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02

    Abfindung eines Pensionsanspruchs begünstigte Entschädigung?

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99
    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO zugelassen, weil die Entscheidung des BFH hinsichtlich der Frage, wann sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einer Zwangslage befindet, zur Fortbildung des Rechtes und im Hinblick auf die bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. nur XI R 11/02, XI R 4/02, XI R 53/01, XI R 41/01, IX R 64/01) erforderlich ist.
  • BFH, 04.09.2002 - XI R 53/01

    Entschädigung bei Liquidation einer GmbH

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99
    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO zugelassen, weil die Entscheidung des BFH hinsichtlich der Frage, wann sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einer Zwangslage befindet, zur Fortbildung des Rechtes und im Hinblick auf die bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. nur XI R 11/02, XI R 4/02, XI R 53/01, XI R 41/01, IX R 64/01) erforderlich ist.
  • BFH, 24.04.1986 - IV R 82/84

    Wirksame Adressierung eines Steuerbescheids an den überlebenden Ehegatten für den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99
    Dabei genügt es aber, dass der Steuerschuldner durch Auslegung des Steuerbescheides ermittelt werden kann (BFH-Urteil vom 24. April 1986, Az.: IV R 82/84, BFHE 146, 358 , BStBl II 1986, 545 ; vom 25. September 1990, Az.: IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 ).
  • BFH, 11.03.1996 - IV B 55/95

    Ablösung einer Versorgungsleistung durch Kapitalabfindung als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99
    Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Berechtigter aus einer Zwangslage heraus einer Abfindung seiner Ansprüche gegen eine Einmalzahlung zustimmt, wenn er damit rechnen muss, in Zukunft wegen des wirtschaftlichen Niederganges der Gesellschaft seine Versorgungsleistungen nicht mehr zu erhalten (BFH-Beschluss vom 11. März 1996, Az.: IV B 55/95, BFH/NV 1996, 737).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00

    Entschädigung; Zwangslage

  • FG Köln, 20.02.2002 - 3 K 3249/01

    Ausschluß des Schadens mangels Zwangslage; Umwandlung einer monatlichen

  • BFH, 28.03.1973 - I R 100/71

    Berichtigungsbescheid - Adressat - Adresse - Erstbescheid - Hinweis im

  • BFH, 07.03.1995 - XI R 54/94

    Ablösung eines Versorgungsanspruchs des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • FG Münster, 08.11.1995 - 13 K 3320/94

    Ermäßigter Steuersatz bei Einmalzahlung einer Witwenpension

  • FG Saarland, 14.11.2001 - 1 K 124/00

    Sanierung einer asbesthaltigen Nachtstromspeicherheizung keine außergewöhnliche

  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

  • FG Köln, 24.08.1983 - I 147/82
  • BFH, 10.04.2003 - XI R 32/02

    Ablösung einer Pensionszusage - Verkauf der GmbH-Anteile

    Die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1528.
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