Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 20.03.2001

Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 25.09.2001 - 15 K 636/99 KI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6416
FG Niedersachsen, 25.09.2001 - 15 K 636/99 KI (https://dejure.org/2001,6416)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.09.2001 - 15 K 636/99 KI (https://dejure.org/2001,6416)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. September 2001 - 15 K 636/99 KI (https://dejure.org/2001,6416)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zu den Voraussetzungen eines Verzichts i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Bewilligung von Kindergeld, wenn das Kind sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet; Beachtung des nachträglichen Verzichtes auf Ausbildungsvergütung bei der Bewilligung von Kindergeld

  • RA Kotz

    Rückforderung von Kindergeld/Verzicht i.S.d. § 32 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 8
    Kindergeld; Verzicht; Ausbildungsvergütung - Nachträglicher Verzicht auf Ausbildungsvergütung ist kindergeldrechtlich unbeachtlich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachträglicher Verzicht auf Ausbildungsvergütung ist kindergeldrechtlich unbeachtlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 29
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Niedersachsen, 25.09.2001 - 15 K 214/99

    Bewilligung von Kindergeld, wenn das Kind sich in einem Ausbildungsverhältnis

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.09.2001 - 15 K 636/99
    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten - insbesondere wegen des zwischen der Firma Y GmbH und X geschlossenen Berufsausbildungsvertrages sowie der Mantel-, Gehalts- und Lohntarifverträge nebst des Tarifvertrages über Urlaubsgeld, Sonderzuwendungen und Entgeltfortzahlung des Einzelhandels Niedersachsen - wird auf die Gerichtsakten 15 K 636/99 KI und 15 K 214/99 KI (Verfahren wegen der Bewilligung von Kindergeld für X für die Monate Januar - August 1999) sowie die Kindergeldakte Bezug genommen.

    Zwar ist von X im Streitjahr 1998 ausweislich der im Januar 1999 vorgelegten Ausbildungsbescheinigung in Übereinstimmung mit dem geänderten Berufsausbildungsvertrag (Vereinbarung vom 14.09.1997, Bl. 62 f. der Gerichtsakte 15 K 214/99 KI) sowie der diesbezüglichen Lohnsteuerkarten lediglich einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 13.020 DM (12 x 1.085 DM) bezogen worden.

    Der bloße pauschale Hinweis, aus wirtschaftlichen Gründen sei kein Weihnachtsgeld gezahlt worden (vgl. Schriftsatz vom 30.12.1999, Bl. 32 (33) der Gerichtsakte 15 K 214/99 KI) - was im Übrigen zunächst das Bestehen eines solchen Anspruchs auf Zahlung dieser Sondervergütung voraussetzt -, ist bereits mangels nachprüfbarer substantiierter Angaben nicht geeignet, im Streitfall von einer Einbeziehung der Sondervergütungen abzusehen.

  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2001 - 14 K 63/01

    Kindergeldschädlicher Verzicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.09.2001 - 15 K 636/99
    Ein Verzicht im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG liegt danach vor, wenn er dazu bestimmt ist, den Kindergeldanspruch aufrecht zu erhalten und sonst ein vernünftiger Grund hierfür nicht ersichtlich ist (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 11. Mai 2001 14 K 63/01, Steuereildienst 2001 Seite 512).
  • BFH, 11.03.2003 - VIII R 16/02

    Kindergeld/-freibetrag für volljährige Kinder

    Ausgehend hiervon ist der Senat mit dem FG und der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung der Meinung, dass § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG dann einschlägig ist, wenn ein Verzicht auf Einkünfte oder Bezüge deshalb erfolgt, um dem Berechtigten den Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag zu erhalten, also andere einleuchtende Gründe für einen solchen Verzicht nicht gegeben sind (Berlebach, Familienleistungsausgleich, Steuerlicher Familienleistungsausgleich, Fach A, I. Kommentierung, § 32 EStG Rz. 109 a; Greite/Korn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 32 Rz. 93; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Teil IV, Kommentierung des EStG, § 63 EStG Rz. 261; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 32 Rz. 29; ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Mai 2000 1 K 2520/99, juris, und Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. September 2001 15 K 636/99 KI, EFG 2002, 29).
  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2003 - 6 K 130/02

    Verzicht auf vermögenswirksame Leistungen (VL) bei der Ermittlung der

    Dies entspricht einer nachträglich vereinbarten Herabsetzung der Ausbildungsvergütung, die freiwillig aus steuerlichen Gründen erfolgt ist (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 25. September 2001 15 K 636/99, EFG 2002, 29 ).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 20.03.2001 - 15 K 6987/99 Kg   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,18009
FG Münster, 20.03.2001 - 15 K 6987/99 Kg (https://dejure.org/2001,18009)
FG Münster, Entscheidung vom 20.03.2001 - 15 K 6987/99 Kg (https://dejure.org/2001,18009)
FG Münster, Entscheidung vom 20. März 2001 - 15 K 6987/99 Kg (https://dejure.org/2001,18009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des an einen Zivildiensteistenden gewährten Kindergeldes; Abzugsfähigkeit des Arbeitnehmerpauschbetrages bei Ermittlung des Kindergeldanspruchs

  • rechtsportal.de

    Zeitanteilige Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages bei der Berechnung eigener Einkünfte

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld: - Zeitanteilige Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages bei der Berechnung eigener Einkünfte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 29
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Düsseldorf, 22.08.2000 - 14 K 7012/99

    Kindergeld; Einkünftegrenze; Zivildienst; Entlassungsgeld; Wirtschaftliche

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2001 - 15 K 6987/99
    Die Monate Januar bis einschließlich August 1998 gehören zu den Kürzungsmonaten im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG , weil der B. in dieser Zeitspanne mit der Ableistung des Zivildienstes keinen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllte (vgl. FG Düsseldorf in EFG 2000, 1258 m.w.N.).

    Ob auf diesen Zeitraum, wie die Klin. meint, das Entlassungsgeld im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG entfällt oder ob, wie das AA meint, das Entlassungsgeld auf den Zeitraum ab September 1998 entfällt (vgl. dazu FG Düsseldorf in EFG 2000, 1258 ), kann dahinstehen.

  • BFH, 12.04.2000 - VI R 135/99

    Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2001 - 15 K 6987/99
    Davon war der Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM, § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG nur zeitanteilig in Höhe von 4/12, d. h. im Betrag von 666, 66 DM, abzuziehen, weil der Sohn B. für den Zeitraum der Berufsausbildung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht hat (vgl. BFH in BStBl II 2000, 464 a. E., und in BStBl II 2000, 466 ).
  • BFH, 12.04.2000 - VI R 34/99

    Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2001 - 15 K 6987/99
    Davon war der Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM, § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG nur zeitanteilig in Höhe von 4/12, d. h. im Betrag von 666, 66 DM, abzuziehen, weil der Sohn B. für den Zeitraum der Berufsausbildung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht hat (vgl. BFH in BStBl II 2000, 464 a. E., und in BStBl II 2000, 466 ).
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