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   FG Düsseldorf, 22.08.2001 - 5 K 1327/99 U   

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FG Düsseldorf, 22.08.2001 - 5 K 1327/99 U (https://dejure.org/2001,5295)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2001 - 5 K 1327/99 U (https://dejure.org/2001,5295)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. August 2001 - 5 K 1327/99 U (https://dejure.org/2001,5295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerpflicht von Blutspendedienste; Umsatzsteuerpflicht von Organisationsleistungen eines Ortsverbandes der Wohlfahrtspflege; Austausch einer Dienstleistung gegen Entgelt; Vorliegen eines Entgeltes; Gewährung des ermäßigten Steuersatzes; Einordnung als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohlfahrtspflege-Ortsverband; Blutspendendienst; Umsatzsteuerpflicht; Organisationsleistung; Auslagenersatz; Zweckbetrieb; Entgelt; Ermäßigter Steuersatz - Umsatzsteuerpflicht von Organisationsleistungen eines Ortsverbandes der Wohlfahrtspflege (hier: Mitwirkung beim ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerpflicht von Organisationsleistungen eines Ortsverbandes der Wohlfahrtspflege (hier: Mitwirkung beim Blutspendedienst)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 304
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 07.11.1996 - V R 34/96

    Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege, die nicht unmittelbar

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.08.2001 - 5 K 1327/99
    Das vom Bundesminister der Finanzen zitierte BFH-Urteil vom 7.11.96 V R 34/96 (BStBl II 1997, 366) sei nicht einschlägig.

    Eine unmittelbare Begünstigung i.S. dieser Vorschrift bejahe das vom BFM zitierte Urteil des BFH vom 7.11.1996 V R 34/96 (a.a.O.) im Falle von personenbezogenen Leistungen.

    Soweit angeführt wird, aus dem BFH-Urteil vom 7.11.96 V R 34/96 (BStBl II 1997, 366) ergebe ein obiter dictum die Unmöglichkeit, ein Leistungsverhältnis Kläger - Blutspendedienst zu "konstruieren", vermag sich das Gericht dem aus den genannten Gründen nicht anzuschließen.

    Die Voraussetzung des Buchstaben b) ist sowohl "leistungsbezogen" in dem Sinne, dass die Leistung unmittelbar den zu begünstigenden Personen zugute kommen muss (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.90 V R 76/89, BStBl II 1991, 268), als auch "personenbezogen" in dem Sinne, dass der Umsatz den in Betracht kommenden Personen selbst zugute kommen muss (BFH-Urteile vom 7.11.96 V R 34/96, a.a.O.; vom 18.10.90 V 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157).

    Die Notwendigkeit einer aus der Leistung hervorgehenden unmittelbaren Begünstigung der bedürftigen Personen (hier der Kranken oder Unglücksopfer, denen Blut oder Blutderivate fehlen) durch die Leistung soll also alle Umsätze von der Befreiung ausnehmen, die vor der eigentlichen begünstigenden Leistung anfallen, auch wenn solche Subumsätze an eine vollständig uneigennützige Körperschaft oder Vereinigung bewirkt werden (BFH-Urteil vom 7.11.96 V R 34/96, a.a.O.).

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.08.2001 - 5 K 1327/99
    Nach dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.5.81 V R 47/76 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1981, 495) könne ein Leistungsaustausch nur zu Stande kommen, wenn sich die Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung richte und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöse, sodass schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden seien.

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Leistungsaustauschs im Kern dahingehend definiert, dass der Leistende seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen müsse; die Leistung müsse "mit der Zahlung derart verknüpft" sein, dass "die Leistung sich auf die Erlangung der Gegenleistung richte" (grundlegend BFH-Urteil vom 7.5.81 V R 47/76, BFHE 133, 133 , BStBl II 1981, 495; ferner z.B. Urteile vom 26.6.86 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723; vom 28.6.94 V R 19/92, BFHE 176, 66 , BStBl II 1995, 86).

    Die grundlegende Definition des BFH vom 7.5.1981 V R 47/76 (a.a.O.) darf trotz des Wortlauts der seitdem ständig wiederholten Kernsätze nicht dahin missverstanden werden, dass ausschließlich die Gegenleistung den Grund und die Ursache für die Leistungsbewirkung abgeben muss.

    Dass die beiderseitigen Leistungen nicht in einem zwingenden Kausalitätsverhältnis stehen müssen, ergibt sich schon aus dem Grundsatzurteil des BFH vom 7.5.1981 V R 47/76 (a.a.O.) selbst.

    Entsprechend dem Grundsatzurteil vom 7.5.81 V R 47/76 (BFHE 133, 133 , BStBl II 1981, 495) stehe der Unternehmer auch dann in einem Leistungsaustausch, wenn er leiste, weil er - ohne rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Gegenleistung - diese haben wolle oder zumindest bereit sei, eine solche entgegenzunehmen (BFH-Beschluss vom 10.7.97 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357 ).

  • BFH, 10.07.1997 - V B 152/96
    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.08.2001 - 5 K 1327/99
    Der BFH hat im Übrigen in jüngerer Zeit mehrfach erklärt, dass die von ihm seit jeher angewandte Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG mit derjenigen des EuGH zu Art. 2 Nr. 1 der 6. EGRL übereinstimme (z.B. BFH-Urteile vom 26.10.00 V R 12/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 494 ; vom 26.10.00 V R 10/00, BFH/NV 2001, 400 ; vom 22.7.99 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240 ; vom 13.11.97 V R 11/97, BFHE 184, 137 , BStBl II 1998, 169; Beschluss vom 10.7.97 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357 ).

    Entsprechend dem Grundsatzurteil vom 7.5.81 V R 47/76 (BFHE 133, 133 , BStBl II 1981, 495) stehe der Unternehmer auch dann in einem Leistungsaustausch, wenn er leiste, weil er - ohne rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Gegenleistung - diese haben wolle oder zumindest bereit sei, eine solche entgegenzunehmen (BFH-Beschluss vom 10.7.97 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357 ).

    Es ist deshalb umsatzsteuerlich keine Besonderheit, dass bei steuerbaren entgeltlichen Leistungen die Gegenleistung auch in 'Auslagenersatz' bestehen kann (so beispielsweise insbesondere im Verhältnis von Gesellschaft zu Gesellschafter, §§ 713, 670 BGB , § 110 Handelsgesetzbuch - HGB -, vgl. BFH, Urteil vom 7.3.96 V R 29/93, BFH/NV 1996, 858; Beschluss vom 15.9.95 V B 59/95, BFH/NV 1996, 439; ferner der schon angeführte Beschluss vom 10.7.97 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357 = UR 1998, 382; z.B. auch Thüringer Finanzgericht - FG -, Urteil vom 1.4.98 - I 335/96, veröffentl. nur in Juris-Datei, Reg.Nr: STRE997087570; FG Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.6.95 - 1 K 1064/94, Entscheidungen der FG - EFG - 1995, 1080 = UR 1996, 261-263 (Kurzwiedergabe)).

  • BFH, 18.10.1990 - V R 76/89

    Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke sind weder nach § 4 Nr. 16 UStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.08.2001 - 5 K 1327/99
    Die Voraussetzung des Buchstaben b) ist sowohl "leistungsbezogen" in dem Sinne, dass die Leistung unmittelbar den zu begünstigenden Personen zugute kommen muss (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.90 V R 76/89, BStBl II 1991, 268), als auch "personenbezogen" in dem Sinne, dass der Umsatz den in Betracht kommenden Personen selbst zugute kommen muss (BFH-Urteile vom 7.11.96 V R 34/96, a.a.O.; vom 18.10.90 V 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157).

    Da die Dienstleistungen den Hilfsbedürftigen nach dem Urteil des BFH vom 18.10.90 V R 76/89 (BStBl II 1991, 268) "unmittelbar" zugute kommen müssen, kommt die Anerkennung des Klägers als Zweckbetrieb nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.

  • BFH, 30.01.1997 - V R 133/93

    Brachlegung von Ackerflächen nach Fördergesetz (DDR) vom 6. Juli 1990 ist nicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.08.2001 - 5 K 1327/99
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH ist es deshalb notwendig, die Auslegung der vorrangigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - wie stets, so auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt oder eine zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers gewährte, nicht steuerbare Zuwendung (z.B. Urteil vom 30.1.97 V R 133/93, BStBl II 1997, 335).

    Die EuGH -Rechtsprechung hat zur Abgrenzung zwischen dem Austausch einer Dienstleistung gegen Entgelt und einer nicht steuerbaren Zuwendung (sog. echten Zuschuss) einerseits darauf abgestellt, ob entsprechend dem Charakter der Steuer als Verbrauchsteuer bei der begünstigten Person ein 'Verbrauch' stattfinde - worunter der Erwerb von Gegenständen und der Empfang von Dienstleistungen zur eigenen Verwendung zu verstehen sei (vgl. BFH-Urteil vom 30.1.97 V R 133/93, a.a.O.).

  • BFH, 03.03.1988 - V R 183/83

    Ermäßigter Steuersatz - Leistung - Verbundene Leistung - Einheitlichkeit der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.08.2001 - 5 K 1327/99
    Die angeführte fehlende Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist ebenfalls unbeachtlich und zeitigt keine umsatzsteuerlichen Folgen (BFH, Urteile vom 3.3.88 V R 183/83, BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205 = UR 88, 252; vom 22.6.89 V R 37/84, BFHE 158, 144 = BStBl II 1989, 913).
  • BFH, 07.03.1996 - V R 29/93

    Pkw-Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.08.2001 - 5 K 1327/99
    Es ist deshalb umsatzsteuerlich keine Besonderheit, dass bei steuerbaren entgeltlichen Leistungen die Gegenleistung auch in 'Auslagenersatz' bestehen kann (so beispielsweise insbesondere im Verhältnis von Gesellschaft zu Gesellschafter, §§ 713, 670 BGB , § 110 Handelsgesetzbuch - HGB -, vgl. BFH, Urteil vom 7.3.96 V R 29/93, BFH/NV 1996, 858; Beschluss vom 15.9.95 V B 59/95, BFH/NV 1996, 439; ferner der schon angeführte Beschluss vom 10.7.97 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357 = UR 1998, 382; z.B. auch Thüringer Finanzgericht - FG -, Urteil vom 1.4.98 - I 335/96, veröffentl. nur in Juris-Datei, Reg.Nr: STRE997087570; FG Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.6.95 - 1 K 1064/94, Entscheidungen der FG - EFG - 1995, 1080 = UR 1996, 261-263 (Kurzwiedergabe)).
  • FG Thüringen, 01.04.1998 - I 335/96

    Abgrenzung durchlaufende Posten und Entgelt; Vom Unternehmer geschuldete

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.08.2001 - 5 K 1327/99
    Es ist deshalb umsatzsteuerlich keine Besonderheit, dass bei steuerbaren entgeltlichen Leistungen die Gegenleistung auch in 'Auslagenersatz' bestehen kann (so beispielsweise insbesondere im Verhältnis von Gesellschaft zu Gesellschafter, §§ 713, 670 BGB , § 110 Handelsgesetzbuch - HGB -, vgl. BFH, Urteil vom 7.3.96 V R 29/93, BFH/NV 1996, 858; Beschluss vom 15.9.95 V B 59/95, BFH/NV 1996, 439; ferner der schon angeführte Beschluss vom 10.7.97 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357 = UR 1998, 382; z.B. auch Thüringer Finanzgericht - FG -, Urteil vom 1.4.98 - I 335/96, veröffentl. nur in Juris-Datei, Reg.Nr: STRE997087570; FG Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.6.95 - 1 K 1064/94, Entscheidungen der FG - EFG - 1995, 1080 = UR 1996, 261-263 (Kurzwiedergabe)).
  • BFH, 21.08.1985 - I R 60/80

    Der Verkauf von Getränken und Eßwaren bei einer Sportveranstaltung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.08.2001 - 5 K 1327/99
    Trotz der regelmäßig und sicher zu erwartenden Kostenerstattungen hält der Senat es für unangebracht, von einer vorrangig an der Einnahmeerzielung orientierten Zielsetzung auszugehen und insofern einen 'Mittelbeschaffungsbetrieb' zu unterstellen (dazu z.B. BFH, Urteile vom 21.8.85 I R 60/80, BFHE 145, 33 = BStBl II 1986, 88 m. zahlr. weiteren Beispielen; I R 3/82, BStBl II 1986, 92).
  • BFH, 18.10.1990 - V R 35/85

    Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses sind weder umsatzsteuerfrei, noch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.08.2001 - 5 K 1327/99
    Die Voraussetzung des Buchstaben b) ist sowohl "leistungsbezogen" in dem Sinne, dass die Leistung unmittelbar den zu begünstigenden Personen zugute kommen muss (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.90 V R 76/89, BStBl II 1991, 268), als auch "personenbezogen" in dem Sinne, dass der Umsatz den in Betracht kommenden Personen selbst zugute kommen muss (BFH-Urteile vom 7.11.96 V R 34/96, a.a.O.; vom 18.10.90 V 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157).
  • BFH, 15.09.1995 - V B 59/95

    Klärung von nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Revisionsverfahren

  • BFH, 21.08.1985 - I R 3/82

    Der Verkauf von Getränken und Eßwaren bei einer Festveranstaltung eines

  • BFH, 22.06.1989 - V R 37/84

    1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.1995 - 1 K 1064/94

    Umsatzsteuer; Vermittlungsleistungen bei Veräußerung eines Grundstücks

  • FG Nürnberg, 15.05.1985 - V 35/85
  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

  • BFH, 26.10.2000 - V R 10/00

    Leistungsaustausch bei Zahlungen der Gemeinde

  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

  • BFH, 15.10.1998 - V R 51/96

    Leistungsaustausch; Zahlungen an eine Forschungseinrichtung

  • BFH, 28.07.1994 - V R 19/92

    Forschungszuschüsse sind nur dann Entgelt, wenn sie Gegenleistung für eine

  • BFH, 13.11.1997 - V R 11/97

    Öffentlicher Zuschuß zum Bau einer Tiefgarage

  • BFH, 22.07.1999 - V R 74/98

    Städtische Zuschüsse an einen Verkehrsverein

  • BFH, 26.06.1986 - V R 93/77

    Erstattungen nach dem UnBefG an Verkehrsunternehmen als Zahlung des

  • EuGH, 18.12.1997 - C-384/95

    Landboden-Agrardienste

  • BFH, 26.10.2000 - V R 12/00

    USt; Gebietskörperschaft als GmbH-Gesellschafter

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

  • FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 5 K 3447/04

    Blutspendedienst; Organisation; Mitwirkungsleistungen; Ermäßigter

    Der erkennende Senat gab der Klage in seinem Urteil vom 22. August 2001, Az: 5 K 1327/99 U zum Teil statt.

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 304 abgedruckt.

    Die zulässige Klage ist mit dem auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gerichteten Klageantrag (siehe Tenor des Urteils 5 K 1327/99 U) auch begründet, da der Kläger durch den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1998, in dem seine Leistungen für die gGmbH dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG anstelle des ermäßigten Steuersatzes des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterworfen wurden, in seinen Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

    Der BFH hat in seiner rückverweisenden Entscheidung V R 101/01 vom 18.3.2004 (a.a.O.) - insoweit in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung 5 K 1327/99 U vom 22.6.2001 - das Vorliegen der Voraussetzungen eines Zweckbetriebes i.S. des § 66 AO verneint.

    Abgesehen von dem moralischethischen Appell, der von dem Einsatz ehrenamtlicher Helfer bei der Organisation und Durchführung der Blutspendetermine ausgeht, ist es auch weiterhin für den Senat entsprechend seiner früheren Entscheidung 5 K 1327/99 U vom 22.8.2001 offenkundig, dass ein gewinnorientierter gewerblicher Dienstleister unabhängig von der Höhe des Umsatzsteuersatzes Leistungen, wie sie der Kläger mit ehrenamtlichen Helfern gegenüber der gGmbH erbracht hat, nicht in der gleichen Qualität zu den gleichen Preisen anbieten könnte, da ein rein gewerblicher Anbieter die hierfür notwendige Arbeitszeit seiner Mitarbeiter entlohnen und daher erheblich höhere Aufwendungen bei seiner Preiskalkulation als der Kläger berücksichtigen müsste.

  • BFH, 18.03.2004 - V R 101/01

    Leistungen einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 304 abgedruckt.
  • FG Brandenburg, 17.10.2001 - 2 K 2766/99

    Organisatorische Unterstützung des Blutspendendienstes der DRK GmbH durch einen

    Diese Tätigkeit ist nicht als Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 ff. AO 1977 zu qualifizieren (anderer Auffassung: FG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2001 5 K 1327/99, nicht rechtskräftig, [Gründe lagen bei Abfassung dieser Entscheidung noch nicht vor]).
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