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   FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97 E   

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FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97 E (https://dejure.org/2001,4778)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2001 - 18 K 9791/97 E (https://dejure.org/2001,4778)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. November 2001 - 18 K 9791/97 E (https://dejure.org/2001,4778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mietverhältnis unter Angehörigen; Fremdvergleich mit fremden Dritten; Sonderausgabenabzug der Studiengebühren des Kindes für private Hochschule; Voraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht; Unterschreiten der Marktmiete

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angehörigenmietverhältnis; Fremdvergleich; Nebenkostenpauschale; Betriebskosten-Umlage; Marktmiete; Überschusserzielung; Hochschulgebühren; Sonderausgaben - Fremdvergleich bei Angehörigenmietverhältnis; kein Sonderausgaben-Abzug der Studiengebühren des Kindes für private ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fremdvergleich bei Angehörigenmietverhältnis; kein Sonderausgaben-Abzug der Studiengebühren des Kindes für private Hochschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
    Vermietung zwischen nahen Angehörigen und Studiengebühren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 398
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97
    Demgegenüber geht die Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs davon aus, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich keine "Liebhaberei" in Frage kommt, sondern die Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zugrundezulegen ist (BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406 , BStBl II 1998, 771; vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE , BStBl II 1999, 826).

    Ausnahmen seien allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. bei Mietkaufmodellen oder bei Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie) oder bei besonderen Arten der Nutzung der Immobilie (z. B. bei Ferienwohnungen) geboten: Die Überschusserzielungsabsicht werde auch durch ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen nicht in Frage gestellt (BFH-Urteil in 184, 406, BStBl II 1998, 771).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass das Unterschreiten der Marktmiete an sich grundsätzlich keinen hinreichenden Grund darstellt, ein Mietverhältnis im Rahmen des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen (BFH-Urteile vom 30. November 1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776; vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400 , BStBl II 1996, 214; vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406 , BStBl II 1998, 771 und vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305 ).

  • BFH, 21.11.2000 - IX R 73/97

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Nichteinhaltung der Vertragsmodalitäten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97
    Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile in BFHE 180, 377 , BStBl II 1997, 196; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463 , BStBl II 1998, 106; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397 , BStBl II 1998, 349 und vom 21. November 2000 IX R 73/97, BFH/NV 2001, 594 ).

    Mindestvoraussetzung für die Anerkennung eines Mietverhältnisses ist jedenfalls, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete, klar und eindeutig vereinbart und vereinbarungsgemäß durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 594 m. w. N.).

    Darüber hinaus können im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung noch andere Merkmale, insbesondere die Gestaltung und Durchführung von Nebenpflichten, eine Rolle spielen und zu berücksichtigen sein (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 594 ).

  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97
    Verträge unter nahen Angehörigen sind der Besteuerung nur zugrunde zu legen, wenn sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377 , BStBl II 1997, 196 m. w. N.).

    Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (BFH-Urteil in BFHE 180, 377 , BStBl II 1997, 196 m. w. N.).

    Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile in BFHE 180, 377 , BStBl II 1997, 196; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463 , BStBl II 1998, 106; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397 , BStBl II 1998, 349 und vom 21. November 2000 IX R 73/97, BFH/NV 2001, 594 ).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97
    Als (positive oder negative) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 EStG sind nämlich nur solche Beträge (wirtschaftliche Ergebnisse eines Veranlagungszeitraums) zu berücksichtigen, die durch Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen veranlasst werden, durch die ein langfristig positives Gesamtergebnis erzielt werden soll (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 [766] unter C. IV. 3. c aa und BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416 , BStBl II 1995, 116 unter I. 1.).

    Für die steuerliche Erheblichkeit eines Sachverhalts im Rahmen der Überschusseinkünfte (i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ) ist demgemäß das Streben nach einem sog. Totalüberschuss erforderlich; der Steuerpflichtige muss die Absicht haben, auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Betätigung oder Vermögensnutzung insgesamt gesehen einen Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (BFH in BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 [765 ff. ] und in BFHE 175, 416 , BStBl II 1995, 116); steuerfreie und nicht steuerbare Beträge - z.B. Veräußerungsgewinne aus im Privatvermögen befindlichen Grundbesitz - bleiben dabei außer Betracht.

    Die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, ist eine sog. innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 [767 unter C. IV. 3. c bb] und seither ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 82/71

    Art. 7 GG und Anspruch auf Errichtung privater Fachhochschulen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97
    Hieran fehlt es bei Hochschulen, weil diese außerhalb des von Art. 7 GG geregelten Schulwesens stehen (BVerfG-Beschluss vom 11. Juni 1974 - 1 BvR 82/71 - BVerfGE 37, 314 , NJW 1974, 1811 [unter B. I. 2]; Maunz/ Dürig/ Herzog, GG , Art. 7 Rdnr. 9, 10, 12; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 1995 3 K 2352/94, EFG 1995, 748).

    Demgegenüber dienen die Hochschulen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Hochschulrahmengesetz ); sie sind geprägt u. a. durch ihre selbständige Rechtspersönlichkeit (körperschaftliche Struktur), Akademische Selbstverwaltung, Satzungsbefugnis und die Hochschulreife als Zulassungsvoraussetzung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 37, 314 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97
    Danach sind Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195; vom 9. März 1994 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107 ).

    Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind (vgl. BVerfG in BVerfGE 27, 195, 201, und Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 62); sie bedürfen - im Gegensatz zu Ersatzschulen - keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen.

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97
    Für die steuerliche Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht im Rahmen einer Prognose kommt es zunächst auf das Konzept der Einkunftserzielung an, wie es sich aus der Sicht des Vertragsabschlusses darstellt (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460 , BStBl II 2000, 267 [unter II. 5.], vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445 BStBl II 2000, 660).

    Ergeben sich später wesentliche Veränderungen des Einkunftserzielungskonzeptes, können diese allenfalls zu diesem Zeitpunkt eine erneute geänderte Überschussprognose und damit ggf. eine andere Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht erforderlich machen (sog. Beurteilungswechsel, s. BFH-Urteil in BFHE 190, 460 , BStBl II 2000, 267, a.a.O.).

  • BFH, 27.07.1999 - IX R 64/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97
    Demgegenüber geht die Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs davon aus, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich keine "Liebhaberei" in Frage kommt, sondern die Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zugrundezulegen ist (BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406 , BStBl II 1998, 771; vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE , BStBl II 1999, 826).

    Diese Auffassung beruht auf der Erkenntnis, dass für eine Totalüberschussprognose bei Vermietungseinkünften ein Zeitraum von "über 50 oder gar 100" Jahren heranzuziehen ist, und auf der hieraus abgeleiteten Schlussfolgerung, angesichts des langen Zeitraums stünden "zu viele spekulative Komponenten" der Möglichkeit einer annähernd sicheren Prognose entgegen (BFH-Urteil in BFHE, BStBl II 1999, 826 [unter 1. b.]; Pezzer, DStR 1995, 1853 [1856 f.]).

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97
    Als (positive oder negative) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 EStG sind nämlich nur solche Beträge (wirtschaftliche Ergebnisse eines Veranlagungszeitraums) zu berücksichtigen, die durch Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen veranlasst werden, durch die ein langfristig positives Gesamtergebnis erzielt werden soll (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 [766] unter C. IV. 3. c aa und BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416 , BStBl II 1995, 116 unter I. 1.).

    Für die steuerliche Erheblichkeit eines Sachverhalts im Rahmen der Überschusseinkünfte (i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ) ist demgemäß das Streben nach einem sog. Totalüberschuss erforderlich; der Steuerpflichtige muss die Absicht haben, auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Betätigung oder Vermögensnutzung insgesamt gesehen einen Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (BFH in BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 [765 ff. ] und in BFHE 175, 416 , BStBl II 1995, 116); steuerfreie und nicht steuerbare Beträge - z.B. Veräußerungsgewinne aus im Privatvermögen befindlichen Grundbesitz - bleiben dabei außer Betracht.

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 290/82

    Steuerliche Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97
    Während bei Rechtsverhältnissen zwischen fremden Dritten im Regelfall bereits der natürliche Interessengegensatz dazu führt, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich die Erzielung von Einkünften betreffen und nicht privaten Charakter haben (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423 , BStBl II 1991, 391 [394, unter II. 1. b)]; vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. Februar 1995 X S 7/84, BFH/NV 1995, 782), lässt sich dies bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht von vorne herein annehmen, weil hier regelmäßig ein solcher Interessengegensatz fehlt.

    Angesichts dessen ist der Vergleich von Rechtsverhältnissen zwischen Angehörigen mit den üblichen Rechtsverhältnissen zwischen fremden Dritten unverzichtbar, um auf die wirkliche Veranlassung eines Rechtsgeschäfts bzw. Vertragsverhältnisses schließen zu können (BFH-Urteil in BFHE 163, 423 , BStBl II 1991, 391).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.1995 - 3 K 2352/94

    Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Schulgeldern für Ersatzschulen;

  • FG Düsseldorf, 14.06.2000 - 11 K 7387/97

    Angehörigenmietverhältnis; Überschusserzielungsabsicht; Renovierung; ortsübliche

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BFH, 25.07.2000 - IX R 6/97

    Mietvertrag mit Angehörigen

  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

  • BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92

    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem geschiedenen Ehemann

  • BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91

    Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen (§ 12 EStG )

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

  • FG Niedersachsen, 16.04.1996 - XV 42/93

    Umfang der Besteuerung bar ausgezahlter Überschuss-Anteile aus einer

  • FG Hamburg, 18.12.1996 - V 152/95

    Ermittlung der Einkünfte aus einer vermieteten Wohnung; Gegenüberstellung der

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

  • BFH, 17.02.1998 - IX R 30/96

    Nebenkosten bei Mietvertrag mit Angehörigen

  • BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97

    Mietvertrag zwischen Angehörigen

  • BFH, 28.01.1994 - IX B 79/92

    Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei bereits erfolgter Klärung der

  • BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90

    Keine Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen, wenn die

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

  • FG Münster, 17.01.1996 - 1 K 5456/95
  • BFH, 08.02.1995 - X S 7/94

    Verträge zwischen geschiedenen Ehegatten

  • BFH, 29.04.2009 - X R 30/08

    Wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung in Koblenz ist weder

    Das Finanzgericht (FG) führte im Urteil vom 23. November 2001 18 K 9791/97 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 398) aus, der Gesetzgeber knüpfe in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe ("Ersatzschule", "Ergänzungsschule") an.
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 32/02

    Verbilligte Wohnungsvermietung

    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 398 veröffentlichten Urteil zur Begründung aus, der Mietvertrag der Kläger mit ihrem Sohn halte einem Fremdvergleich nicht stand.
  • FG Düsseldorf, 11.04.2008 - 18 K 375/06

    Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für eine wissenschaftliche Hochschule in

    Das Finanzgericht führte aus (Urteil vom 23. November 2001 18 K 9791/97 E, EFG 2002, 398), der Gesetzgeber knüpfe in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe ("Ersatzschule", "Ergänzungsschule") an, die durch Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes -GG- vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert seien.
  • FG Düsseldorf, 06.11.2004 - 18 K 1022/03

    Studiengebühren; Sonderausgabenabzug; Genehmigung als Ersatzschule - Anteiliger

    Das Finanzgericht führte aus (Urteil vom 23. November 2001 18 K 9791/97 E, EFG 2002, 398), der Gesetzgeber knüpfe in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe ("Ersatzschule", "Ergänzungsschule") an, die durch Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes -GG- vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert seien.
  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 8 K 57/03

    Zulässigkeit einer primär auf die Beseitigung einer grundsätzlichen

    Auch Hochschulen können - entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht - Ersatzschulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2001 sein (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599; FG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2004 18 K 1022/03 E, EFG 2005, 353; a. A. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2001 18 K 9791/97 E, EFG 2002, 398).
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