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   FG Köln, 05.12.2001 - 15 K 5616/98   

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https://dejure.org/2001,7489
FG Köln, 05.12.2001 - 15 K 5616/98 (https://dejure.org/2001,7489)
FG Köln, Entscheidung vom 05.12.2001 - 15 K 5616/98 (https://dejure.org/2001,7489)
FG Köln, Entscheidung vom 05. Dezember 2001 - 15 K 5616/98 (https://dejure.org/2001,7489)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldanspruch nur bei Ausbildungswilligkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: - Kindergeldanspruch nur bei Ausbildungswilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausbildungswilligkeit als Voraussetzung des Kindergeldanspruch; Verpflichtungsklage auf Gewährung von Kindergeld ; Zeit des Mutterschutzes und Zeiten der Kindesbetreuung als für das Kindergeld unschädliche Unterbrechungszeiten; Steuerfreiheit des Existenzminimums ...

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 412
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.07.2001 - VI B 176/00

    Es ist verfassungsgemäß, dass für gesetzlichen Grundwehrdienst leistende Kinder

    Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 15 K 5616/98
    Das Gesetz knüpft bei Kindern über 18 Jahren an die Unterhaltspflicht an und entzieht den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, wenn keine Unterhaltspflicht besteht (vergl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, BStBl II 2001, 675).

    Dabei geht der Gesetzgeber bei Kindern über 18 Jahren typisierend davon aus, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern generell nicht mehr, sondern lediglich in den § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1- 3 EStG genannten Fällen besteht (zur Befugnis der typisierenden Betrachtung durch den Gesetzgeber im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG: BFH-Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 20.08.1997 - 10 K 1177/97

    Kindergeld nach Abschluß eines Ausbildungsabschnitts

    Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 15 K 5616/98
    Subjektiv ist jedenfalls erforderlich, dass das Kind ausbildungswillig ist, da die gesetzliche Regelung voraussetzt, dass das Kind "eine Berufsausbildung ... nicht beginnen kann" (FG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 1997 10 K 1177/97 Kg, EFG 1998, 105 m.w.N.).

    Diese Auffassung wird vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (Urteil vom 4. Dezember 1997 III 20/97, EFG 1998, 477) und von weiten Teilen der Literatur geteilt (vergl. Nachweise im Urteil des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 20. August 1997, a.a.O. und Greite in Korn, § 32 EStG, Rz. 50 f.).

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.1997 - III 20/97

    Kindergeld für Kinder ohne Ausbildungsplatz

    Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 15 K 5616/98
    Diese Auffassung wird vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (Urteil vom 4. Dezember 1997 III 20/97, EFG 1998, 477) und von weiten Teilen der Literatur geteilt (vergl. Nachweise im Urteil des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 20. August 1997, a.a.O. und Greite in Korn, § 32 EStG, Rz. 50 f.).
  • BFH, 26.10.2000 - VI B 68/00

    Kindergeld; Ausbildungsplatz

    Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 15 K 5616/98
    Ob dabei ein Kind, das unstreitig keinen Ausbildungsplatz hat, sich dabei um einen solchen bemühen muss und welche Anforderungen an den Nachweis der Bemühungen zu stellen sind, ist dabei höchstrichterlich noch ungeklärt (vergl. dazu BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2000 VI B 68/00, BFH/NV 2000, 445).
  • FG Düsseldorf, 08.01.1999 - 10 K 136/97

    Feststellung der Zahlungspflicht für eine unbestimmte Dauer; Bemessung des

    Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 15 K 5616/98
    Der Senat hat dabei als Streitwert in Übereinstimmung mit dem Beschluss des FG Düsseldorf vom 8. Januar 1999 10 K 136/97 Kg, EFG 1999, 625 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz das Kindergeld unter Berücksichtigung der Tochter M für die Monate August 1997 bis einschließlich Juli 1999 - dem Zeitraum bis 1 Jahr nach Klageerhebung - zugrundegelegt und das Obsiegen des Klägers für den Monat August 1997 hierzu in Verhältnis gesetzt.
  • FG Brandenburg, 24.03.1999 - 2 K 884/98

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Köln, 05.12.2001 - 15 K 5616/98
    Der Senat hat dabei als Streitwert in Übereinstimmung mit dem Beschluss des FG Düsseldorf vom 8. Januar 1999 10 K 136/97 Kg, EFG 1999, 625 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz das Kindergeld unter Berücksichtigung der Tochter M für die Monate August 1997 bis einschließlich Juli 1999 - dem Zeitraum bis 1 Jahr nach Klageerhebung - zugrundegelegt und das Obsiegen des Klägers für den Monat August 1997 hierzu in Verhältnis gesetzt.
  • FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08

    Kindergeldanspruch für schwangere Kinder während des Mutterschutzes

    a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG kann ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen, wenn es objektiv einen Ausbildungsplatz nicht erlangt hat und subjektiv ausbildungswillig ist (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403, FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98, EFG 2002, 412).

    Auch verfassungsrechtlich sei es selbst bei Ausbildungswilligkeit nicht geboten, eine junge Mutter während der Mutterschutzzeit und der anschließenden Erziehungszeit zu berücksichtigen, wenn sie ihre Bemühungen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes unterbreche (15. Senat des FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98, EFG 2002, 412, allerdings mit der Besonderheit, dass das Gericht nicht die Absicht des Kindes hatte feststellen können, im Anschluss an die Kindesbetreuung eine Ausbildung aufzunehmen, mithin nicht von einer Unterbrechung der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz gerade infolge der Kindesbetreuung ausgegangen werden konnte).

    Anders mögen Fälle wie der des FG Köln im Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98 (EFG 2002, 412) zu beurteilen sein, in denen nicht festgestellt werden kann, dass die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz gerade infolge der Kindesbetreuung unterbrochen worden sind.

  • BFH, 21.07.2005 - III S 19/04

    Kindergeld - Anforderungen an den Nachweis von Bemühungen um einen

    Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Urteile des FG Schleswig-Holstein vom 15. September 1999 II 537/98, EFG 2000, 221; vom 4. Dezember 1997 III 20/97, EFG 1998, 477; des FG Brandenburg vom 25. März 2003 6 K 1630/02, EFG 2004, 210, und des FG Köln vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98, EFG 2002, 412).
  • FG Bremen, 22.02.2008 - 4 K 96/07

    Kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein -aufgrund

    Davon ist auszugehen, wenn sich seine Ausbildungsbereitschaft durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert hat (BFH a.a.O.; vgl. auch Urteile des FG Schleswig-Holstein v. 15.09.1999, II 537/98, EFG 2000, 221; vom 04.12.1997, III 20/97, EFG 1998, 477; des FG Brandenburg vom 25.03.2003, 6 K 1630/02, EFG 2004, 210, und des FG Köln v. 05.12.2001, 15 K 5616/98, EFG 2002, 412).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.10.2005 - 3 K 1593/04

    Bemühen um einen Ausbildungsplatz in der Zeit des Mutterschutzes

    Allein die Tatsache des Vorliegens einer Schwangerschaft macht ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nicht entbehrlich (so auch FG Brandenburg, Urteil vom 25. März 2003 6 K 1630/02, EFG 2004, 210 , bestätigt durch Beschluss des BFH vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403 und FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98, EFG 2002, 412 ).
  • FG Köln, 10.05.2005 - 1 K 1488/04

    Anspruchsvoraussetzung für Kindergeldanspruch

    vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln 15 K 5616/98 vom 5.12.2001, EFG 2002, 412, Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf 10 K 1177/97 KG vom 20. August 1997, jeweils m.w.N.
  • FG Sachsen-Anhalt, 09.12.2002 - 5 K 190/02

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das arbeitslos i.S. des Dritten Buches

    Ein Kind kann demnach nur dann als ausbildungswillig angesehen werden, wenn der Kindergeldberechtigte entsprechende Bemühungen nachweist (vgl. FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2001, 5 K 5616/98, EFG 2002, 412 , m. w. N.).
  • FG Sachsen, 09.12.2002 - 5 K 190/02

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Arbeitslosigkeit der Tochter; Abbruch der

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