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   FG Münster, 14.12.2001 - 5 K 5688/00 KG   

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https://dejure.org/2001,7603
FG Münster, 14.12.2001 - 5 K 5688/00 KG (https://dejure.org/2001,7603)
FG Münster, Entscheidung vom 14.12.2001 - 5 K 5688/00 KG (https://dejure.org/2001,7603)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Dezember 2001 - 5 K 5688/00 KG (https://dejure.org/2001,7603)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltgewährung durch Entrichtung einer Geldrente, also in Form von Barunterhalt; Rente als Recht, dessen Erträge aus regelmäßig wiederkehrenden gleichmäßigen Leistungen von Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehen ; Bestimmung des Kindergeldberechtigten im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Unterhaltsrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: - Begriff der Unterhaltsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 417
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Hamburg, 05.11.1999 - I 504/98

    Aufhebung einer Haushaltsgemeinschaft ; Versagung eines Kindergeldanspruchs;

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2001 - 5 K 5688/00
    Daher handelt es sich entgegen der Ansicht des Kl. auch dann um eine Unterhaltsrente in diesem Sinne, wenn die Mittel aus - zu Recht oder zu Unrecht - erhaltenem Kindergeld stammen (Urteil des FG Hamburg vom 5.11.1999 I 504/98, n. v., JURIS).
  • FG Köln, 31.08.2000 - 2 K 6067/99

    Sachleistungen keine Unterhaltsrenten im Sinne des § 64 Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Münster, 14.12.2001 - 5 K 5688/00
    Unter dem Begriff der "Unterhaltsrente", der erkennbar dem bürgerlichen Recht entnommen ist, ist weder Naturalunterhalt noch eine einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendung, sondern ausschließlich Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen (vgl. Urteile der Finanzgerichte - FG - Köln vom 31.8.2000 2 K 6067/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 297; Bremen vom 29.1.1998 497105K 1, n. v., JURIS; Dienstanweisung des Bundesamts für Finanzen zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG - DA-FamEStG - vom 12.5.2000, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil I 2000, 636, Nr. 64.3 Abs. 1).
  • BFH, 02.06.2005 - III R 66/04

    Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten i.S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG

    Nach Auffassung des FG Münster (Urteil vom 14. Dezember 2001 5 K 5688/00 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 417) ist es für die Feststellung, wer die höhere Unterhaltsrente zahlt, unerheblich, woher die Mittel stammen, die der jeweilige Kindergeldberechtigte als Unterhaltsrente zahlt.
  • FG Niedersachsen, 14.01.2003 - 8 K 403/00

    Berücksichtigung eines Kindes bei fehlender Haushaltsaufnahme; Anspruch auf

    Unter dem Begriff der "Unterhaltsrente" ist ausschließlich der Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen (vgl. Urteile der Finanzgerichte Köln vom 31.08.2000 - 2 K 6067/99, in EFG 2001, 297, und Münster vom 14.12.2001 - 5 K 5688/00 Kg - in EFG 2002, 417, und Dienstanweisung des Bundesamtes für Finanzen zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG vom 12.05.2000 in BStBl I 2000, 636, Nr. 64.3 Abs. 1).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2003 - 20 W 473/02

    Kindergeld: Anforderungen an die Gewährung einer zum Bezug berechtigenden

    Hierunter ist Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen (vgl. FG Münster EFG 2002, 417 m. w. N.;Schmidt, EstG, 21. Aufl., § 64 Rn. 6).
  • FG Düsseldorf, 11.12.2003 - 14 K 6344/02

    Kindergeldzahlung bei mehreren Kindergeldberechtigten - Kindergeldanspruch;

    Angesichts der in § 64 Abs. 3 EStG enthaltenen Formulierung und der nur subsidiären Anwendung des Abs. 3 ergibt sich jedoch nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der erkennende Senat anschließt, dass mit Unterhaltsrenten lediglich Geld leistungen, d.h. Unterhalt i.S.d. § 1612 Abs. 1 Satz BGB, gemeint sind, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit gezahlt werden (Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 31. August 2000, 2 K 6067/99, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 297; FG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2001, 5 K 5688/00 Kg, EFG 2002, 417; FG Hamburg, Urteil vom 5. November 1999, I 504/98 n.v.; FG Bremen, Urteil vom 29. Januar 1998, 497105 K 1 n.v.; Hildesheim in Bordewin/ Brandt, EStG-Kommentar, § 64 Rz. 73; Felix in Kirchhof/ Söhn/ Mellinghof, EStG-Kommentar, § 64 Rz. D 2; Heuermann in Blümich, EStG-Kommentar, § 64 Rz. 57; Greite in Korn, EStG-Kommentar, § 64 Rz. 12; Weber-Grellet in Schmidt, EStG-Kommentar, § 64 Rz. 6; Dürr in Frotscher, EStG-Kommentar, § 64 Rz. 18; Pust in Littmann/ Bitz/ Pust, EStG-Kommentar, § 64 Rz. 151; Bergkemper in Hermann/ Heuer/ Raupach, EStG-Kommentar, § 64 Rz. 16).
  • FG Nürnberg, 01.04.2004 - IV 98/01

    Zusammentreffen mehrerer Kindergeldansprüche

    Unter dem Begriff der Unterhaltsrente, der erkennbar dem bürgerlichen Recht entnommen ist, ist weder Naturalunterhalt noch eine einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendung, sondern ausschließlich Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.12.2001 5 K 5688/00 Kg , EFG 2002, 417 m.w.N.).
  • FG München, 10.07.2002 - 9 K 1578/01

    Kindergeld für ein nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommenes Kind;

    Ein in anderer Weise als durch eine Geldrente gewährter Unterhalt bleibt außer Betracht, denn als "Unterhaltsrente" ist nur eine laufend wiederkehrende und gleichmäßige Geldleistung zu verstehen (vgl. Abschn. 64.3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs - DA-FamEStG - Finanzgericht Köln, Urteil vom 31. August 2000 2 K 6067/99, EFG 2001, 297; Finanzgericht Münster, Urteil vom 14. Dezember 2001 5 K 5688/00, EFG 2002, 417 mit Hinweis auf den Begriff der Leibrente in § 759 BGB ).
  • FG Sachsen, 27.04.2015 - 6 K 817/14

    Kindergeld für ein nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommenes Kind

    Unter dem Begriff der "Unterhaltsrente", der erkennbar dem bürgerlichen Recht entnommen ist, ist weder Naturalunterhalt noch eine einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendung, sondern ausschließlich Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.12.2001, 5 K 5688/00 Kg, EFG 2002, 417 m.w.N.; Kirchhof/Söhn/Mellinghof, Kommentar zum EStG , § 64 Abs. 3 Rdnr. D 2; Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG , § 64 Abs. 3 Rdnr. 17).
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