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   FG München, 21.03.2001 - 4 K 1954/00   

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https://dejure.org/2001,10581
FG München, 21.03.2001 - 4 K 1954/00 (https://dejure.org/2001,10581)
FG München, Entscheidung vom 21.03.2001 - 4 K 1954/00 (https://dejure.org/2001,10581)
FG München, Entscheidung vom 21. März 2001 - 4 K 1954/00 (https://dejure.org/2001,10581)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht bei Insolvenzverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 5 Abs. 5; StVZO § 27 Abs. 3
    Ende der Kraft-Steuerpflicht bei einem Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht bei Insolvenzverwaltung § 5 Abs. 5 KraftStG - Kraftfahrzeugsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 53
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.07.1989 - VII R 4/87

    Einheimisches Fahrzeugs - Veräußerung eines Fahrzeugs - Anzeige über Veräußerung

    Auszug aus FG München, 21.03.2001 - 4 K 1954/00
    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Veräußerung i. S. des § 5 Abs. 5 vorliegt, wenn der Verfügungsberechtigte wechselt (§ 23 Abs. 1 StVZO ) und damit der Zulassungsberechtigte wechselt (s. auch BFH-Urteil, vom 11.07.1989 VII R 4/87, BStBl II 1989, 812 ).
  • FG München, 21.12.1994 - 4 K 388/94

    Zeitpunkt des Erlöschens der Kraftfahrzeugsteuerpflicht im Fall der Rückgabe

    Auszug aus FG München, 21.03.2001 - 4 K 1954/00
    Erst mit Ablauf des Tages, an dem eine den Erfordernissen des § 27 Abs. 3 StVZO entsprechende "Veräußerungs"-Anzeige bei der Zulassungsstelle eingegangen ist, endet die Steuerpflicht des Steuerpflichtigen bzw. des Insolvenzverwalters (so auch im Fall der Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs durch den Leasingnehmer, s. Urteil des Senats vom 02.12.1994 - 4 K 388/94, UVR 1995, 122).
  • FG Köln, 07.06.2005 - 6 K 1430/03

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

    Es verweist auf die Ausführungen seiner Einspruchsentscheidung sowie auf die Urteile des BFH vom 18. Dez. 1953 II 90/52, BStBl III 1954, 49 und des FG München vom 21.03.2001 4 K 1954/00 (EFG 2002, 53).

    Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, während die Beträge, die auf die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO darstellen (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U a.a.O; BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O.; FG München vom 21.03.2001 4 K 1954/00, EFG 2002, 53; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 39 Tz. 36 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 30.03.2007 - 7 K 248/06

    Kraftfahrzeugsteuer/Insolvenzordnung: Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters

    Der Konkursverwalter sei daher wegen des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verpflichtet, die Anzeige über den Übergang des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde zu erstatten, wenn er das Entstehen einer weiteren Steuerschuld zu Lasten der Konkursmasse vermeiden wolle (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953, II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49; vgl. zum Ende der Steuerschuldnerschaft des Insolvenzverwalters auch FG München, Urteil vom 21. März 2001, 4 K 1954/00, EFG 2002, 53).
  • FG München, 31.05.2006 - 4 K 2665/05

    Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

    Dabei sei es ohne Belang, ob dem Verwalter die Existenz des auf den/die Schuldner/in zugelassenen Fahrzeugs unbekannt geblieben sei (vgl. FG München vom 21.03.2001 4 K 1954/00, EFG 2002, 53).
  • FG Köln, 07.06.2005 - 6 K 341/03

    Festsetzung von Kfz-Steuern gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des

    Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, während die Beträge, die auf die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO darstellen (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U a.a.O; BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O.; FG München vom 21.03.2001 4 K 1954/00, EFG 2002, 53; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 39 Tz. 36 m.w.N.).
  • FG Köln, 07.06.2006 - 6 K 341/06

    Festsetzung von Kfz-Steuern gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des

    Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, während die Beträge, die auf die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO darstellen (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U a.a.O; BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O.; FG München vom 21.03.2001 4 K 1954/00, EFG 2002, 53 ; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung , § 39 Tz. 36 m.w.N.).
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