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   FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97 Erb   

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https://dejure.org/2001,6399
FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97 Erb (https://dejure.org/2001,6399)
FG Münster, Entscheidung vom 06.12.2001 - 3 K 8565/97 Erb (https://dejure.org/2001,6399)
FG Münster, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - 3 K 8565/97 Erb (https://dejure.org/2001,6399)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behaltensfrist für den Betriebsvermögensfreibetrag bei vorweggenommener Erbfolge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer: - Behaltensfrist für den Betriebsvermögensfreibetrag bei vorweggenommener Erbfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 562
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.12.1992 - II R 114/89

    Schenkungssteuerrechtliche Bewertung von gemischten freigebigen Zuwendungen

    Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
    Vermögensübertragungen, die mit Versorgungszusagen verknüpft seien, seien schenkungsteuerrechtlich als Schenkungen unter Leistungsauflage zu beurteilen und wie gemischte Schenkungen zu beurteilen (vgl. BFH, BStBl. II 1989, 524; BFH/NV 1990, 373; BFH/NV 1993, 298).
  • BFH, 12.04.1989 - II R 46/86

    Anwendung der Regeln über die gemischte Schenkung auf Auflagenschenkungen

    Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
    Vermögensübertragungen, die mit Versorgungszusagen verknüpft seien, seien schenkungsteuerrechtlich als Schenkungen unter Leistungsauflage zu beurteilen und wie gemischte Schenkungen zu beurteilen (vgl. BFH, BStBl. II 1989, 524; BFH/NV 1990, 373; BFH/NV 1993, 298).
  • BFH, 24.08.1995 - IV R 27/94

    Bei einem beruflich veranlaßten Umzug in ein erworbenes Einfamilienhaus sind die

    Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
    Diese Interpretation sei durch den Gesetzeswortlaut ("soweit es zu einer Veräußerung kommt") gedeckt und werde durch den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.11.1994 (BStBl. I 1994, 905) in Tz. 5.4 sowie in der Literatur bestätigt (vgl. Gebel, UVR 1994, 171; Hübner, DStR 1995, 1997; Pietsch, UVR 1995, 173).
  • BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93

    1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung

    Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
    Eine unentgeltliche Übertragung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Übertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 10.03.1998 VIII R 76/98, BStBl. II 1999, 269 und vom 22.09.1994 IV R 61/93, BStBl. II 1995, 367 unter III. 1 der Gründe).
  • BFH, 16.12.1992 - XI R 34/92

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch bei negativem Kapitalkonto

    Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
    Danach ist eine teilentgeltliche Übertragung einheitlich zu beurteilen, sie kann nicht in einen voll entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1992 XI R 34/92, BStBl. II 1993, 436).
  • BFH, 12.04.1989 - II R 37/87

    Besteuerung einer Auflagenschenkung

    Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
    Vermögensübertragungen, die mit Versorgungszusagen verknüpft seien, seien schenkungsteuerrechtlich als Schenkungen unter Leistungsauflage zu beurteilen und wie gemischte Schenkungen zu beurteilen (vgl. BFH, BStBl. II 1989, 524; BFH/NV 1990, 373; BFH/NV 1993, 298).
  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 76/96

    Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

    Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
    Eine unentgeltliche Übertragung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Übertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 10.03.1998 VIII R 76/98, BStBl. II 1999, 269 und vom 22.09.1994 IV R 61/93, BStBl. II 1995, 367 unter III. 1 der Gründe).
  • BFH, 02.03.2005 - II R 11/02

    Weiterübertragung des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Wege

    Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Kürzung des Freibetrages nach § 13 Abs. 2a ErbStG gewandt hatte, weil die Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge ihrer Ansicht nach keine Veräußerung im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift darstelle, statt und setzte mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 562 veröffentlichten Urteil die Steuer auf 168 322 DM herab.
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