Rechtsprechung
FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97 Erb |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Behaltensfrist für den Betriebsvermögensfreibetrag bei vorweggenommener Erbfolge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Behaltensfrist für den Betriebsvermögensfreibetrag bei vorweggenommener Erbfolge
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Erbschaftsteuer: - Behaltensfrist für den Betriebsvermögensfreibetrag bei vorweggenommener Erbfolge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97 Er
- BFH, 02.03.2005 - II R 11/02
Papierfundstellen
- EFG 2002, 562
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 16.12.1992 - II R 114/89
Schenkungssteuerrechtliche Bewertung von gemischten freigebigen Zuwendungen
Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
Vermögensübertragungen, die mit Versorgungszusagen verknüpft seien, seien schenkungsteuerrechtlich als Schenkungen unter Leistungsauflage zu beurteilen und wie gemischte Schenkungen zu beurteilen (vgl. BFH, BStBl. II 1989, 524;… BFH/NV 1990, 373; BFH/NV 1993, 298). - BFH, 12.04.1989 - II R 46/86
Anwendung der Regeln über die gemischte Schenkung auf Auflagenschenkungen
Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
Vermögensübertragungen, die mit Versorgungszusagen verknüpft seien, seien schenkungsteuerrechtlich als Schenkungen unter Leistungsauflage zu beurteilen und wie gemischte Schenkungen zu beurteilen (vgl. BFH, BStBl. II 1989, 524; BFH/NV 1990, 373;… BFH/NV 1993, 298). - BFH, 24.08.1995 - IV R 27/94
Bei einem beruflich veranlaßten Umzug in ein erworbenes Einfamilienhaus sind die …
Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
Diese Interpretation sei durch den Gesetzeswortlaut ("soweit es zu einer Veräußerung kommt") gedeckt und werde durch den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.11.1994 (BStBl. I 1994, 905) in Tz. 5.4 sowie in der Literatur bestätigt (vgl. Gebel, UVR 1994, 171; Hübner, DStR 1995, 1997; Pietsch, UVR 1995, 173).
- BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93
1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung …
Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
Eine unentgeltliche Übertragung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Übertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 10.03.1998 VIII R 76/98, BStBl. II 1999, 269 und vom 22.09.1994 IV R 61/93, BStBl. II 1995, 367 unter III. 1 der Gründe). - BFH, 16.12.1992 - XI R 34/92
Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch bei negativem Kapitalkonto
Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
Danach ist eine teilentgeltliche Übertragung einheitlich zu beurteilen, sie kann nicht in einen voll entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1992 XI R 34/92, BStBl. II 1993, 436). - BFH, 12.04.1989 - II R 37/87
Besteuerung einer Auflagenschenkung
Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
Vermögensübertragungen, die mit Versorgungszusagen verknüpft seien, seien schenkungsteuerrechtlich als Schenkungen unter Leistungsauflage zu beurteilen und wie gemischte Schenkungen zu beurteilen (vgl. BFH, BStBl. II 1989, 524;… BFH/NV 1990, 373;… BFH/NV 1993, 298). - BFH, 10.03.1998 - VIII R 76/96
Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG
Auszug aus FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97
Eine unentgeltliche Übertragung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Übertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 10.03.1998 VIII R 76/98, BStBl. II 1999, 269 und vom 22.09.1994 IV R 61/93, BStBl. II 1995, 367 unter III. 1 der Gründe).
- BFH, 02.03.2005 - II R 11/02
Weiterübertragung des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Wege …
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Kürzung des Freibetrages nach § 13 Abs. 2a ErbStG gewandt hatte, weil die Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge ihrer Ansicht nach keine Veräußerung im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift darstelle, statt und setzte mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 562 veröffentlichten Urteil die Steuer auf 168 322 DM herab.