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   FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98   

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FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98 (https://dejure.org/2001,7610)
FG München, Entscheidung vom 11.12.2001 - 6 K 3656/98 (https://dejure.org/2001,7610)
FG München, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - 6 K 3656/98 (https://dejure.org/2001,7610)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Phasengleiche) Aktivierung von Ansprüchen auf Genussrechtsvergütungen; Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (Bilanzierung) ; Begriffe "Wirtschaftsgut" und "Vermögensgegenstand" ; Grundsatz der selbständigen Bewertbarkeit; Gesellschaftsrechtliche Beteiligungsrechte an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur (phasengleichen) Aktivierung von Ansprüchen auf Genussrechtsvergütungen; Körperschaftsteuer 1994

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur (phasengleichen) Aktivierung von Ansprüchen auf Genussrechtsvergütungen - Körperschaftsteuer 1994

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Phasengleiche Aktivierung von Ausschüttungen auf Genussrechte

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Phasengleiche Aktivierung von Ausschüttungen auf Genussrechte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 604
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98
    Dass eine phasengleiche Vereinnahmung ausscheide, ergebe sich auch aus den Stellungnahmen des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland und aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99 (BFHE 192, 339 , BStBl II 2000, 632).

    Die bloße Abspaltbarkeit reicht nicht aus (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 192, 339 , BStBl II 2000, 632).

    Im Beschluss in BFHE 192, 339 , BStBl II 2000, 632 hat der Große Senat des BFH entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, selbst wenn sie mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren kann.

    Aber bereits zum Bilanzstichtag steht in Anbetracht der modernen Informationstechniken und -verfahren bei maßgeblichen Unternehmen der Kreditwirtschaft wie der im Streitfall betroffenen Emittentin, die für das breite Publikum sogar "Zwischenberichte" ins Internet stellt, regelmäßig in groben Zügen fest, ob im zurückliegenden Jahr ein Gewinn oder ein Verlust erwirtschaftet wurde, auch wenn dessen genaue Höhe - worauf der Große Senat des BFH im Beschluss in BFHE 192, 339 , BStBl II 2000, 632 zu Recht hinweist - wegen der noch auszuübenden Wahl- und sonstigen Gestaltungsrechte erst mit der Beschlussfassung bei der Emittentin über den Jahresabschluss des zurückliegenden Jahres festgestellt wird.

  • BFH, 16.02.1990 - III B 90/88

    1. Zum Begriff des Wirtschaftsguts 2. Investitionszulage für bestimmte

    Auszug aus FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98
    Die Begriffe "Wirtschaftsgut" und "Vermögensgegenstand" umfassen Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, aber auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d. h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1962 IV 58/59 U, BFHE 75, 275, BStBl III 1962, 367; vom 29. April 1965 IV 403/62 U, BFHE 82, 461, BStBl III 1965, 414; BFH-Beschluss vom 16. Februar 1990 III B 90/88, BFHE 160, 364 , BStBl II 1990, 794).
  • BFH, 26.06.1970 - III R 98/69

    Tantiemen - Gratifikationen - Gewinnabhängige Ansprüche - Bilanzaufstellung -

    Auszug aus FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98
    Ein Anspruch, der von der Erzielung eines Gewinnes abhängig ist, sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juni 1970 III R 98/69, BFHE 99, 547 , BStBl II 1970, 735 zwar aufschiebend bedingt, die Ungewissheit darüber, ob ein Gewinn erzielt sei, sei aber bereits am Schluss des Wirtschaftsjahrs beseitigt.
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98
    Die Begriffe "Vermögensgegenstand" und "Wirtschaftsgut" stimmen inhaltlich überein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 1970 GrS 1/69, BFHE 98, 360 , BStBl II 1970, 382; vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523 , BStBl II 1988, 348; seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 22.02.1962 - IV 58/59 U
    Auszug aus FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98
    Die Begriffe "Wirtschaftsgut" und "Vermögensgegenstand" umfassen Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, aber auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d. h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1962 IV 58/59 U, BFHE 75, 275, BStBl III 1962, 367; vom 29. April 1965 IV 403/62 U, BFHE 82, 461, BStBl III 1965, 414; BFH-Beschluss vom 16. Februar 1990 III B 90/88, BFHE 160, 364 , BStBl II 1990, 794).
  • BFH, 02.03.1970 - GrS 1/69

    Abstandszahlung - Erwerber eines Grundstücks - Anschaffungskosten - Selbständig

    Auszug aus FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98
    Die Begriffe "Vermögensgegenstand" und "Wirtschaftsgut" stimmen inhaltlich überein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 1970 GrS 1/69, BFHE 98, 360 , BStBl II 1970, 382; vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523 , BStBl II 1988, 348; seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 18.06.1975 - I R 24/73

    Redaktionskosten - Herstellung von Druckvorlagen - Zeitschrift - Unfertiges

    Auszug aus FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98
    Er muss als Einzelheit ins Gewicht fallen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1975 I R 24/73, BFHE 116, 474 , BStBl II 1975, 809).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99

    BIAO

    Auszug aus FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98
    Anders als das Finanzgericht Köln (Vorlagebeschluss vom 8. Februar 1995 13 K 48122/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 470, erledigt durch Rücknahme der Klage) geht der erkennende Senat davon aus, dass die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die streitige Rechtsfrage gemäß Art. 234 des EG-Vertrags (ex-Art. 177) schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Rechnungslegungs-Richtlinien der EG kein steuerrechtlich, sondern nur handelsrechtlich relevantes Gemeinschaftsrecht sind (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs vom 15. November 2001(1), Rs. C-306/99 (BlAO), Tz. 71 "Ergebnis", http://curia.eu.int/jurisp/cgibin/; Lohse, DSWR 2001, 201, 202).
  • BFH, 12.04.1984 - IV R 112/81

    1. Zur Aktivierung eines Anspruchs auf Warenrückvergütungen 2. Zum Ansatz der

    Auszug aus FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98
    Sie sind auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 1984 IV R 112/81, BFHE 141, 45 , BStBl II 1984, 554).
  • BFH, 29.04.1965 - IV 403/62 U

    Behandlung eines Wegebeitrags an eine Gemeinde als ein aktivierungspflichtiges

    Auszug aus FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98
    Die Begriffe "Wirtschaftsgut" und "Vermögensgegenstand" umfassen Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, aber auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d. h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1962 IV 58/59 U, BFHE 75, 275, BStBl III 1962, 367; vom 29. April 1965 IV 403/62 U, BFHE 82, 461, BStBl III 1965, 414; BFH-Beschluss vom 16. Februar 1990 III B 90/88, BFHE 160, 364 , BStBl II 1990, 794).
  • FG Köln, 08.02.1995 - 13 K 4812/94

    Körperschaftsteuer; Aktivierung eines Ausschüttungsanspruchs

  • BFH, 18.12.2002 - I R 11/02

    Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten

    Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 604 abgedruckt.
  • LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 100/10

    Ansprüche eines Genussscheininhabers: Auslegung eines Beherrschungs- und

    Bilanzvermerke">268 HGB und § 158 AktG haben, was auch in der steuerlichen Rechtsprechung (vgl. FG München DStRE 2002, 1010 und ihm nachfolgend BFH BStBl. II 2003, 200 = DStR 2003, 499) einen gewissen Niederschlag gefunden hat.
  • LG München I, 16.06.2011 - 5 HKO 20632/10

    Genussscheinbedingungen eines Kreditinstituts: Inhaltskontrolle; überraschende

    Sie sind aber in dem engen Sinn zu verstehen, den ihm die aktien- und handelsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Sondervorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute namentlich in § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB und § 158 AktG beigemessen haben, was namentlich auch in der steuerrechtlichen Rechtsprechung einen gewissen Niederschlag gefunden hat (vgl. FG München DStRE 2002, 1010; BFH DStR 2003, 499).
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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 2 K 82/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10863
FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 2 K 82/99 (https://dejure.org/2001,10863)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.08.2001 - 2 K 82/99 (https://dejure.org/2001,10863)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. August 2001 - 2 K 82/99 (https://dejure.org/2001,10863)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kein Drittaufwand, wenn Dritter aufgrund eigener Vertragspflicht Leistung erbringt

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Drittaufwand, wenn Dritter aufgrund eigener Vertragspflicht Leistung erbringt

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 4
    Drittaufwand - Kein Drittaufwand, wenn Dritter aufgrund eigener Vertragspflicht Leistung erbringt

  • datenbank.nwb.de

    Kein Drittaufwand, wenn Dritter aufgrund eigener Vertragspflicht Leistung erbringt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 604
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85

    Voller Abzug der Werbungskosten für ein Arbeitszimmer, auch wenn ein Dritter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 2 K 82/99
    Allerdings können nach der Rechtsprechung Aufwendungen dann als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Steuerpflichtigen abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungsweges Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind (BFH-Urteil vom 3. April 1987 VI R 91/85, BStBl II 1987, 623).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 2 K 82/99
    Die Definition des § 4 Abs. 4 EStG stellt zwar nicht darauf ab, wer die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen getragen hat, doch nach den für die Gewinnermittlung geltenden allgemeinen Grundsätzen muss jede Aufwendung, die in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt werden soll, das Eigenkapital des Steuerpflichtigen mindern, d.h. jeder Steuerpflichtige darf bei der Gewinnermittlung nur die ihm persönlich zuzurechnenden Einnahmen und Aufwendungen berücksichtigen (hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BStBl II 1999, 782).
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