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   FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98   

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FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98 (https://dejure.org/2001,2842)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.12.2001 - 10 K 606/98 (https://dejure.org/2001,2842)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 10 K 606/98 (https://dejure.org/2001,2842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b EStG; § 9 Abs. 5 EStG
    Voraussetzungen für den unbegrenzten Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Häusliches Arbeitszimmer als "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung"

  • RA Kotz

    Zur Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5
    Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Betätigung; Außendienst - Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für den unbegrenzten Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Häusliches Arbeitszimmer als "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 609
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Köln, 26.06.2000 - 10 K 965/00

    Häusliches Arbeitszimmer eines Versicherungsmaklers nicht Mittelpunkt seiner

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98
    Die bloß zeitlich überwiegende betriebliche und berufliche Betätigung im Arbeitszimmer macht dieses deshalb nicht schon zum Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung (z.B. FG Köln, Urteil vom 26.06.2000 10 K 965/00, EFG 2000, 1054; FG Hamburg, Urteil vom 23.11.1999 II 397/99, EFG 2000, 357).

    Denn nach der beispielhaften Aufzählung in der Begründung des Gesetz gewordenen Änderungsvorschlags des Bundesrats (BT-Drs. 13/1686, S. 16) ist i.d.R. ein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer bei kleinen Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltspraxen in der eigenen Wohnung, Hausgewerbetreibenden und selbständigen Schriftstellern anzunehmen, findet gerade bei diesen die das Berufsbild prägende Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise ihren Schwerpunkt im häuslichen Arbeitszimmer (siehe zu diesem Gesichtspunkt auch: FG Köln, Urteil vom 11.11.1998 10 K 3377/98, EFG 1999, 223 und Urteil vom 26.01.2000 10 K 965/00, EFG 2000, 1054; FG München Urteil vom 08.11.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268).

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98

    Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98
    So wird der Mittelpunkt der Betätigung teilweise dann als im Arbeitszimmer liegend beurteilt, wenn dort der Kernbereich der beruflichen Betätigung liegt, d.h. die für den Erfolg wesentlichen Leistungen erbracht werden und der zeitliche Umfang der Betätigung im Arbeitszimmer insgesamt mehr als 50 v.H. der Gesamtbetätigung ausmacht (z.B. FG München, Urteile vom 08.10.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268, vom 08.01.2000 1 K 3227/99, EFG 2001, 270 und vom 26.04.2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114); teilweise wird sogar verlangt, der zeitliche Umfang nicht nur der Betätigung, sondern der Kerntätigkeit müsse erheblich mehr als 50 v.H. der gesamten Betätigung ausmachen (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329), oder gar, die für die berufliche Tätigkeit typische Tätigkeit müsse allein im Arbeitszimmer geleistet werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2000 15 K 7678/98 E, EFG 20001, 814).

    Denn nach der beispielhaften Aufzählung in der Begründung des Gesetz gewordenen Änderungsvorschlags des Bundesrats (BT-Drs. 13/1686, S. 16) ist i.d.R. ein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer bei kleinen Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltspraxen in der eigenen Wohnung, Hausgewerbetreibenden und selbständigen Schriftstellern anzunehmen, findet gerade bei diesen die das Berufsbild prägende Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise ihren Schwerpunkt im häuslichen Arbeitszimmer (siehe zu diesem Gesichtspunkt auch: FG Köln, Urteil vom 11.11.1998 10 K 3377/98, EFG 1999, 223 und Urteil vom 26.01.2000 10 K 965/00, EFG 2000, 1054; FG München Urteil vom 08.11.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268).

  • FG Hamburg, 23.11.1999 - II 397/99
    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98
    Die bloß zeitlich überwiegende betriebliche und berufliche Betätigung im Arbeitszimmer macht dieses deshalb nicht schon zum Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung (z.B. FG Köln, Urteil vom 26.06.2000 10 K 965/00, EFG 2000, 1054; FG Hamburg, Urteil vom 23.11.1999 II 397/99, EFG 2000, 357).

    Auf der anderen Seite kann es aber auch nicht ausschließlich darauf ankommen, wo der Steuerpflichtige die für seinen betrieblichen oder beruflichen Erfolg wesentliche Leistung erbringt, wenn diese nur wenig Zeit beansprucht; denn wer sich kaum in seinem Arbeitszimmer aufhält, kann dort nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung haben (FG Hamburg, Urteil vom 23.11.1999 II 397/99, EFG 2000, 357).

  • FG Köln, 11.11.1998 - 10 K 3377/98

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendiensttätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98
    Denn nach der beispielhaften Aufzählung in der Begründung des Gesetz gewordenen Änderungsvorschlags des Bundesrats (BT-Drs. 13/1686, S. 16) ist i.d.R. ein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer bei kleinen Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltspraxen in der eigenen Wohnung, Hausgewerbetreibenden und selbständigen Schriftstellern anzunehmen, findet gerade bei diesen die das Berufsbild prägende Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise ihren Schwerpunkt im häuslichen Arbeitszimmer (siehe zu diesem Gesichtspunkt auch: FG Köln, Urteil vom 11.11.1998 10 K 3377/98, EFG 1999, 223 und Urteil vom 26.01.2000 10 K 965/00, EFG 2000, 1054; FG München Urteil vom 08.11.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268).
  • FG München, 26.04.2001 - 13 K 3200/99

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98
    So wird der Mittelpunkt der Betätigung teilweise dann als im Arbeitszimmer liegend beurteilt, wenn dort der Kernbereich der beruflichen Betätigung liegt, d.h. die für den Erfolg wesentlichen Leistungen erbracht werden und der zeitliche Umfang der Betätigung im Arbeitszimmer insgesamt mehr als 50 v.H. der Gesamtbetätigung ausmacht (z.B. FG München, Urteile vom 08.10.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268, vom 08.01.2000 1 K 3227/99, EFG 2001, 270 und vom 26.04.2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114); teilweise wird sogar verlangt, der zeitliche Umfang nicht nur der Betätigung, sondern der Kerntätigkeit müsse erheblich mehr als 50 v.H. der gesamten Betätigung ausmachen (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329), oder gar, die für die berufliche Tätigkeit typische Tätigkeit müsse allein im Arbeitszimmer geleistet werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2000 15 K 7678/98 E, EFG 20001, 814).
  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98
    Entsprechend hat der Bundesfinanzhof, ohne auf zeitliche Kriterien zu rekurrieren, entschieden, dass bei einem Lehrer das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung bildet (BFH-Urteil vom 21.11.1998 VI R 4/97, BFHE 184/532, BStBl KK 1998, 351 unter 1.3.; siehe auch BVerfG-Urteil vom 07.12.1999 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 163 unter A II 2.b).
  • BFH, 10.02.2000 - VI R 60/98

    Gastarbeiter; doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98
    Nach der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung kommt es insoweit auf das Gesamtbild der Verhältnisse an und kann sich der Lebensmittelpunkt auch an einem Ort befinden, an dem sich der Steuerpflichtige nicht überwiegend aufhält (vgl. die bei Schmidt-Drenseck, § 9 EStG, Rn. 107-110 angeführte Rechtsprechung; z.B. aus neuerer Zeit BFH-Urteil vom 10.02.2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949 zum Lebensmittelpunkt eines im Inland tätigen alleinstehenden Ausländers mit Wohnung im Heimatland).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98
    Entsprechend hat der Bundesfinanzhof, ohne auf zeitliche Kriterien zu rekurrieren, entschieden, dass bei einem Lehrer das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung bildet (BFH-Urteil vom 21.11.1998 VI R 4/97, BFHE 184/532, BStBl KK 1998, 351 unter 1.3.; siehe auch BVerfG-Urteil vom 07.12.1999 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 163 unter A II 2.b).
  • FG Köln, 18.12.2000 - 3 K 1309/99

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98
    Denn das Verhältnis von An- und Abwesenheit in einem Arbeitszimmer sagt in der Regel wenig über den Mittelpunkt einer Betätigung aus (ebenso: FG Nürnberg, Urteile vom 23.05.2001 III 177/2000, EFG 2001, 1182 - Mittelpunkt bejahrt für Architekt- und vom 07.02.2001 III 217/98, EFG 2001, 1429 -Mittelpunkt bejaht für Vertriebsingenieur-; FG Köln, Urteil vom 18.12.2000 3 K 1309/99, EFG 2001, 488 -Mittelpunkt bejaht für Versicherungsangestellten, der im Wesentlichen Altersvorsorgekonzeptionen erarbeitet).
  • FG Nürnberg, 07.02.2001 - III 217/98

    Häusliches Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98
    Denn das Verhältnis von An- und Abwesenheit in einem Arbeitszimmer sagt in der Regel wenig über den Mittelpunkt einer Betätigung aus (ebenso: FG Nürnberg, Urteile vom 23.05.2001 III 177/2000, EFG 2001, 1182 - Mittelpunkt bejahrt für Architekt- und vom 07.02.2001 III 217/98, EFG 2001, 1429 -Mittelpunkt bejaht für Vertriebsingenieur-; FG Köln, Urteil vom 18.12.2000 3 K 1309/99, EFG 2001, 488 -Mittelpunkt bejaht für Versicherungsangestellten, der im Wesentlichen Altersvorsorgekonzeptionen erarbeitet).
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.1999 - 1 K 169/97

    Arbeitszimmer eines angestellten Versicherungsvertreters

  • FG Nürnberg, 23.05.2001 - III 177/00

    Arbeitszimmer - Architekten können Kosten voll absetzen

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3227/99

    Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines selbständigen Herstellers von

  • FG Düsseldorf, 19.10.2000 - 15 K 7678/98

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Pharmavertreter

  • FG Düsseldorf, 04.07.2001 - 13 K 5701/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer; Berücksichtigung von Büroräumen

  • BFH, 29.06.1993 - VI R 53/92

    1. Werbungskostenabzug nur bei Reinigung typischer Berufskleidung i. S. des § 9

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Das Finanzgericht (FG) hingegen erkannte die geltend gemachten Aufwendungen mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 609 wiedergegebenen Gründen in voller Höhe an.
  • FG Brandenburg, 09.07.2002 - 3 K 2096/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Der Begriff des Mittelpunktes ist als der Ort zu umschreiben, an dem unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale von geringen Ausnahmen abgesehen der Kernbereich der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausgeübt wird (FG Münster, Urteil vom 28. August 2001 - 11 K 1454/00 E, DStRE 2002, 332; FG München, Urteil vom 17. Juni 1998 - 11 K 3220/97, EFG 1998, 1315; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 1999 - 1 K 169/97, EFG 1999, 329 ; FG Hamburg, Urteil vom 23. November 1999 - II 397/99, EFG 2000, 357; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08. August 2000 - 4 K 169/99, EFG 2000, 1314 ; FG München, Urteil vom 08. November 2000 - 1 K 1066/98, DStRE 2001, 231; Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 10 K 606/98, EFG 2002, 609 ).

    Entscheidend ist demzufolge, welche zeitlich nicht ganz unwesentliche Betätigung nach allgemeiner Verkehrsauffassung prägend ist für die betriebliche und berufliche Tätigkeit (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. Dezember 2001 a.a.O.).

    Denn dass es auf eine rein zeitlich-quantitative Abgrenzung allein nicht ankommen kann, folgt nach Auffassung des erkennenden Senats schon im Umkehrschluss daraus, dass der begrenzte Abzug der Aufwendungen bei einer betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers von mehr als 50% der gesamten betrieblichen Tätigkeit gewährt wird, der volle Abzug der Aufwendungen aber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG hingegen zusätzlich voraussetzt, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 10 K 606/98, EFG 2002, 609 ).

    Die bloß zeitlich überwiegende betriebliche Betätigung im Arbeitszimmer macht dieses deshalb nicht schon zum Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung (Niedersächsisches FG Urteil vom 13. Dezember 2001 a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2000 - 10 K 965/00; EFG 2000, 1054 ; FG Hamburg, Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.).

    Eine ausschließlich qualitative Betrachtungsweise würde zudem insofern an der Realität scheitern müssen, weil damit die Fälle nicht lösbar wären, in denen sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch außerhalb desselben - so wie im vorliegenden Fall - die für den Erfolg entscheidende Betätigung stattfindet (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. Dezember 2001 a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.07.2002 - 5 K 1821/99

    Häusliches Arbeitszimmer kann auch bei Außendienstmitarbeiter den Mittelpunkt der

    Die bloß zeitlich überwiegende betriebliche und berufliche Betätigung im Arbeitszimmer macht es deshalb nicht schon zum Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung (z. B. FG Köln, Urteil vom 26.6. 2000, Az.: 10 K 965/00, EFG 2000, 1054 ; FG Hamburg, Urteil vom 23.11.1999, Az.: II 397/99, EFG 2000, 357; FG Niedersachsen, Urteil vom 13. Dezember 2001, Az.: 10 K 606/98, EFG 2002, 609 ).

    Auf der anderen Seite kann es aber auch nicht im Sinne einer rein qualitativen Betrachtung ausschließlich darauf ankommen, wo der Steuerpflichtige die für seinen betrieblichen oder beruflichen Erfolg wesentliche Leistung erbringt, wenn diese nur wenig Zeit beansprucht; hält er sich kaum in seinem Arbeitszimmer auf, kann dort nicht der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung angenommen werden (FG Hamburg, Urteil vom 23.11.1999, Az.: II 397/99, a. a. O.; FG Niedersachsen, Urteil vom 13. Dezember 2001, Az.: 10 K 606/98, a. a. O.).

    In typisierender Betrachtung hat bei diesen die das Berufsbild prägende Tätigkeit ihren Schwerpunkt im häuslichen Arbeitszimmer (so auch FG Niedersachsen, Urteil vom 13. Dezember 2001, Az.: 10 K 606/98, a. a. O.).

    Denn das zeitliche Verhältnis von An- und Abwesenheit in einem Arbeitszimmer sagt in der Regel wenig über den die Tätigkeit prägenden Mittelpunkt aus (vgl. FG München vom 13. Februar 2001, Az.: 8 K 5129/98, a. a. O.; FG Niedersachsen vom 13. Dezember 2001, Az.: 10 K 606/98, a. a. O. m. w. N.).

  • FG München, 23.10.2002 - 10 K 2741/01

    Kein Werbungskostenabzug für Umbau eines erst im Folgejahr tatsächlich als

    Bei der Auslegung des Begriffs "Mittelpunkt" wird inzwischen ganz überwiegend eine qualitativ quantitative Auslegung vertreten (vgl. z. B. Schmidt, EStG , 21. Aufl., § 19 Tz. 60 Stichwort Arbeitszimmer; Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.12.2001 10 K 606/98, EFG 2002, 609 , mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung der FG).

    Der Senat ist entgegen der Auffassung des Niedersächsischen FG (Urteil vom 13.12.2001 10 K 606/98, a.a.O.) der Meinung, dass es nicht ausreicht, dass die Kerntätigkeit bloß überwiegend, also mehr als zu 50 v. H., im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, sondern dass der Mittelpunkt auch im Hinblick auf das zeitliche Element jedenfalls dann nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegen kann, wenn der Kl entsprechend der arbeitsrechtlichen Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin an zwei Tagen in seinem Büro tätig sein muss.

  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2002 - 3 V 130/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers als Mittelpunkt desen gesamter

    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg vom 08.08.2000 4 K 169/99, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 1314 ; des FG Hamburg vom 23.11.1999, EFG 2000, 357; des FG Köln vom 18.12.2000 3 K 1309/99, EFG 2001, 488; des FG München vom 08.11.2000 1 K 3227/99, EFG 2001, 270; vom 08.11.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268 und vom 13.12.2000 1 K 4898/99, EFG 2001, 487; des Niedersächsischen FG vom 13.12.2001 10 K 606/98, EFG 2002, 609 ; des FG Nürnberg vom 25.07.2001 III 250/2000, EFG 2002, 314 ; des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27.09.2000 I 45/2000, EFG 2001, 271, jeweils mit weiteren Hinweisen; Söhn in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG , § 4 Rdnr. Lb 187; Schmidt/Heinicke, Komm. zum EStG , 21. Aufl. 2002, Rz. 594 f.; Wacker in Blümich, Komm. zum EStG u. a., § 4 Rz. 285 n).
  • FG München, 18.06.2002 - 6 K 876/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines im Außendienst tätigen Verkaufsleiters;

    Dabei sind nicht nur quantitative (z. B. Zeitdauer der Tätigkeit im Arbeitszimmer), sondern vorrangig auch qualitative Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 8. August 2000 4 K 169/99, EFG 2000, 1314 , Rev. BFH VI R 147/00; des FG München vom 13. Februar 2001 8 K 5129/98, EFG 2002, 611, Rev. BFH VI R 104/01; und des Niedersächsischen FG vom 13. Dezember 2001 10 K 606/98, EFG 2002, 609 , Rev. BFH VI R 28/02).
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