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   FG München, 01.02.2002 - 7 K 704/00   

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https://dejure.org/2002,16552
FG München, 01.02.2002 - 7 K 704/00 (https://dejure.org/2002,16552)
FG München, Entscheidung vom 01.02.2002 - 7 K 704/00 (https://dejure.org/2002,16552)
FG München, Entscheidung vom 01. Februar 2002 - 7 K 704/00 (https://dejure.org/2002,16552)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mantelkauf trotz Übertragung von weniger als 75 Prozent der Anteile; Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach Anteilsübertragung bei einer Holdinggesellschaft; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer ; Gesonderte Feststellung des ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mantelkauf trotz Übertragung von weniger als 75 % der Anteile im Jahr 1995 - "Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs" nach Anteilsübertragung bei einer Holdinggesellschaft - gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 713
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.10.2003 - I R 18/02

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 1. Februar 2002 7 K 704/00 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 713 abgedruckt.
  • FG Nürnberg, 21.10.2003 - I 155/03

    Wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft bei Verkauf von Anteilen

    Die Tatsache, dass es sich um einen dem § 8 Abs. 4 KStG unterliegenden Verlust handelt, wird nicht gesondert festgestellt (vgl. Urteil des FG München vom 01.02.2002, 7 K 704/00, EFG 2002, 713; Frotscher / Maas, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz , § 8 Anm. 193 a).
  • FG Nürnberg, 02.12.2008 - I 71/04

    Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. des StRefG 1990 bei Anteilsverkäufen und

    Etwaige in einem solchen Fall anstehenden Abwicklungsmaßnahmen sind nicht als Teil einer werbenden Tätigkeit anzusehen (vgl. Urteil des FG München vom 01.02.2002 7 K 704/00, EFG 2002, 713).
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