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   FG Münster, 20.02.2002 - 10 K 7470/00 E   

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https://dejure.org/2002,7484
FG Münster, 20.02.2002 - 10 K 7470/00 E (https://dejure.org/2002,7484)
FG Münster, Entscheidung vom 20.02.2002 - 10 K 7470/00 E (https://dejure.org/2002,7484)
FG Münster, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 10 K 7470/00 E (https://dejure.org/2002,7484)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterhaltszahlungen an verheiratetes Kind als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen: - Unterhaltszahlungen an verheiratetes Kind als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 911
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.10.1974 - VI R 175/72

    Eigentümergrundschuld - Schenkung - Zinsen - Abtretung - Schuldzinsen -

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2002 - 10 K 7470/00
    Nach der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des BFH vom 31.10.1969 VI R 60/68, BStBl. II 1970, 115 und vom 18.10.1974 VI R 175/72, BStBl. II 1975, 502) läßt der BFH die potentielle Unterhaltspflicht zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals genügen.
  • BFH, 31.10.1969 - VI R 60/68

    Geschiedener Ehegatte - Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person - Schuldspruch im

    Auszug aus FG Münster, 20.02.2002 - 10 K 7470/00
    Nach der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des BFH vom 31.10.1969 VI R 60/68, BStBl. II 1970, 115 und vom 18.10.1974 VI R 175/72, BStBl. II 1975, 502) läßt der BFH die potentielle Unterhaltspflicht zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals genügen.
  • BFH, 18.05.2006 - III R 26/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Nach anderer Ansicht ist lediglich darauf abzustellen, ob der Unterstützte zu den potenziell gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gehört (Urteile des FG Münster vom 20. Februar 2002 10 K 7470/00 E, EFG 2002, 911; vom 30. April 2002 13 K 4375/99 E, EFG 2002, 1306 --allerdings verneinend für Zweitausbildung i.S. des § 1610 Abs. 2 BGB--, und vom 18. März 2003 13 K 7123/99 E, EFG 2003, 1010; wohl auch Hartz/Meeßen/ Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Unterhaltsleistungen" Rz. 78).

    Wenn die Steuerverwaltung jeweils die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen für die Gewährung von Unterhalt prüfen müsste, würde das Steuerverfahren erheblich erschwert und außerdem ein Eindringen in die persönlichen Verhältnisse der unterhaltenen Person erforderlich sein (FG München in EFG 2003, 464; vgl. FG Münster in EFG 2002, 911).

    e) Der Begriff der unterhaltsberechtigten Person i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG kann im Ergebnis auch nicht anders ausgelegt werden als der gleiche Begriff in § 12 Nr. 2 EStG (ebenso FG Münster in EFG 2002, 911; Stöcker in Lademann, a.a.O., § 33a EStG Rz. 266; a.A. FG Köln in EFG 2005, 363), bei dem der BFH in ständiger Rechtsprechung das Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruchs nicht als Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ansieht, sondern es für ausreichend erachtet, wenn der Empfänger der Zuwendung gegenüber dem Zuwendenden potenziell unterhaltsberechtigt ist (z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 IV R 36/90, BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205; Schmidt/ Drenseck, § 12 EStG Rz. 42, m.w.N.).

  • FG Münster, 23.02.2005 - 10 K 647/03

    Unterhaltsaufwendungen für ein volljähriges Kind; Einkommensteuer 1996 und 1998

    Für einen Rückgriff auf das Zivilrecht über diese Frage der potenziellen Unterhaltsberechtigung hinaus trifft die Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG keine Regelung (so bereits das rechtskräftige Urteil des Senats vom 20.2.2002, 10 K 7470/00, EFG 2002, 911; ebenso: Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Auflage, § 33 a, Rz 19; Görke in Frotscher, EStG-Kommentar, § 33 a , Rn 23; Pust in Littmann, Das Einkommensteuerrecht, § 33 a Rn 145; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 a, B 81; OFD Berlin vom 28.07.1999 St 424 - S 2285 - 1/98, FR 1999, 1334; a.A.: Finanzgericht Köln, Urteil vom 28.03.2003, 7 K 4897/02, EFG 2003, 1167; Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.04.2002, 13 K 4375/99 E, EFG 2002, 1306; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2001, 1 K 2924/00, DStRE 2002, 11; Finanzgericht Hamburg , Urteil vom 30.11.1989, VII 14/87, EFG 1990, 634).
  • FG Köln, 28.03.2003 - 7 K 4897/02

    Unterhaltsleistungen nur bei Bedürftigkeit abziehbar

    Von daher kann sich das Gericht auch nicht der Auffassung anschließen, dass § 33 a Abs. 1 EStG die Bedürftigkeit des Empfängers der Unterhaltsleistungen nicht mit berücksichtige (so aber das FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002, 10 K 7470/00 E, EFG 2002, 911; Glanegger in Schmidt, 22. Auflage 2003, § 33 a Rdn. 19).
  • FG Köln, 23.11.2004 - 8 K 5329/03

    Unterhaltsleistungen sind nur bei Bedürftigkeit außergewöhnliche Belastung

    Es trifft zwar zu, dass teilweise vertreten wird, eine potentielle Unterhaltsberechtigung der unterstützten Person nach § 1601 BGB genüge für die Anwendung des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG, so dass es keiner Überprüfung bedürfe, ob zivilrechtlich tatsächlich ein Unterhaltsanspruch bestehe (vgl. FG München, Urteil vom 20. November 2002 1 K 4864/01, EFG 2003, 464 f; FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002, 10 K 7470/00, EFG 2002, 911; Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Auflage, § 33 a Rn. 19, 28), Dem vermag sich der Senat aber nicht anzuschließen.
  • FG Hessen, 14.12.2004 - 11 K 3359/02

    § 33a Abs. 1 S. 1 EStG setzt gesetzliche Unterhaltsberechtigung nach Zivilrecht

    Soweit daher in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, auf die Höhe der konkreten Unterhaltspflicht nach BGB komme es nicht an, weil die Grenzbeträge nach § 33a Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5 EStG sowie das zu berücksichtigende eigene Vermögen des Unterstützten (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG) die zivilrechtlichen Regelungen über Bedürftigkeit und Selbstbehalt ersetzen würden (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Auflage, 2003, § 33a, RdNr.19 m.w.N., FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002  10 K 7470/00 E, EFG 2002, 911), vermag das erkennende Gericht hieraus jedoch nicht herzuleiten, dass es auf die zivilrechtliche Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht mehr ankäme.
  • FG Berlin, 09.07.2004 - 9 K 9256/01

    Steuermindernde Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für einen

    Im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG komme es nur auf die grundsätzliche Unterhaltsberechtigung des Kindes als Verwandtem in sog. direkter Linie an (Hinweis auf Urteil des FG Münster vom 20. Februar 2002 10 K 7470/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 911).
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