Weitere Entscheidung unten: FG München, 19.03.2002

Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5890
FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97 (https://dejure.org/2001,5890)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.06.2001 - 6 K 392/97 (https://dejure.org/2001,5890)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Juni 2001 - 6 K 392/97 (https://dejure.org/2001,5890)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,5890) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Körperschaftsteuer 1992 und 1993; Solidaritätszuschlag 1993; Zinsen zur Körperschaftsteuer 1992 und 1993; Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG 1992 und 1993

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers - Körperschaftsteuer 1992 und 1993 - Solidaritätszuschlag 1993 - Zinsen zur Körperschaftsteuer 1992 und 1993 - Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG 1992 und 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 941
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (46)

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97
    Das BFH-Urteil vom 05.10.1994 BStBl I R 50/94 BStBl II 1995, 549 stehe infolge des Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung für den Streitzeitraum nicht entgegen.

    Ist ein Teil der einem GmbH-Gesellschafter - Geschäftsführer gezahlten Gesamtvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Gesamtvergütung insoweit unangemessen ist und eine Gewinnabsaugung darstellt, ist nicht mehr zu prüfen, ob besondere Umstände es rechtfertigen, bei der Aufteilung der Gesamtvergütung in ein Festgehalt und eine Gewinntantieme von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549) abzuweichen (BFH-Beschluß vom 21.1.1998 I B 66/97 BFH/NV 1998, 883 ).

    Im übrigen ist -zumindest im Grundsätzlichen- geklärt, daß aus revisionsrechtlicher Sicht gegen die Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen keine Bedenken bestehen (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549; vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119 , BStBl II 1993, 311, BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1993 I B 158/93 BFH/NV 1994, 740; und vom 24. Oktober 1995 I B 14/95, BFH/NV 1996, 339).

    Er hat allerdings offengelassen, ob auch die zweite Grenzziehung im Zusammenhang mit Gewinntantiemen Bestand haben wird, die Forderung nämlich nach Begrenzung der Tantieme auf 25 % der Gesamtbezüge (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 BStBl II 1995, 549).

    Der Senat geht davon aus, dass -wie der Streitfall zeigt- alleine die Festlegung von prozentualen Beteiligungsgrenzen am Gewinn der Gesellschaft nicht ausreicht, da auch diese Gestaltungen zur unangemessenen Ausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers führen können und zusätzlich die vom BFH im Urteil I R 50/94 a.a.O. dargestellten Grenzen allenfalls dazu verführen können, dass überhöhte Festgehälter vereinbart und auch entrichtet werden, nicht jedoch dazu, dass die Tantiemen angemessen gestaltet werden.

    Hinzu kommt, dass die in der Entscheidung I R 50/94 a.a.O. aufgestellte Forderung, den "erwarteten Durchschnittsgewinn" festzustellen, in der Praxis kaum erfüllbar ist, zumal bei konjunkturabhängigen Branchen und schwankenden Ergebnissen, die zusätzlich noch für drei Jahre anhalten sollen.

    Der Senat versteht daher dies als ein Abrücken von den Grundsätzen im Urteil I R 50/94 a.a.O. Hierauf deuten auch die Äußerungen von Buciek in der angegebenen Fundstelle hin.

  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 393/97

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97
    Die Klin ... (nachfolgend ... II genannt) ist die Schwester- und Vertriebsgesellschaft der ... und Klin des Verfahrens 6 K 393/97 (nachfolgend ... I genannt).

    Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlage VI zum Schriftsatz vom 07.09.2000 (FG-Akten Band II 6 K 393/97 Bl. 304 verwiesen).

    (FG-Akte 6 K 393/97 Anlage XV zum Schriftsatz vom 12.2.1998 Bl. 93-96).

    Auf den weiteren Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrages (Anlage XVI zum Schriftsatz vom 12.02.1998 FG-Akte 6 K 393/97 Bl. 97 - 101) wird Bezug genommen.

    Bei ... ergaben sich ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Aufstellungen der Klin in den Schriftsätzen der Klin vom 2.12.1999, 7.9.2000 (FG-Akte 6 K 393/97 Bd. II Bl 300), auf die verwiesen wird, folgende Festgehälter und Tantiemen (teilweise abgerundet).

    Bezüglich der Berechnung im Einzelnen wird auf die Anlage 29 zum Schriftsatz vom 27.08.1998 (Akte 6 K 393/97 Bl. 156) Bezug genommen.

    Allerdings besteht angesichts der Größe der vertriebenen Fonds, der Verantwortung der Gesamtgruppe für die Konzeption und den Vertrieb sowie die Verwaltung des eingesetzten Kapitals und dessen Erhalt ebenfalls eine hohe Verantwortung gegenüber einer Vielzahl von Kapitalanlegern, zumal die durch die Fremdkapitalaufnahme höheren vertriebenen Fondsvolumen im Jahr 1995 rund 1, 1 Milliarden, im Jahr 1996 1, 3 Milliarden DM betragen (Anlage XXI zum Schriftsatz vom 12.2.1998 FG-Akte 6 K 393/97 Bl. 105).

  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97
    Maßgeblich sei aber auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragabschlusses für die steuerliche Beurteilung abzustellen (BFH-Urteil vom 18.12.1996 I R 139/94 BStBl II 1997, 301).

    Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art. sein (h. M, BFH-Urteile vom 25. Oktober 1963 I 325/61 S, BFHE 78, 46, BStBl III 1964, 17; in BFHE 91, 239, BStBl II 1958, 322; vom 23. Oktober 1985 I R 247/81, BFHE 145, 165 , BStBl II 1986, 195; vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523 , BStBl II 1988, 348; vom 2. März 1988 I R 103/86, BFHE 153, 313 , BStBl II 1988, 786; vom 1. Oktober 1986 I R 54/83, BFHE 149, 33 , BStBl II 1987, 459; vom 14. Oktober 1992 I R 69/88, BFH/NV 1993, 269.) Zu ihnen gehören z. B. enge persönliche Freundschaften (BFH - Urteil in BFHE 78, 46, BStBl II 1964, 17), eheähnliche Lebensgemeinschaften und auch familienrechtliche Beziehungen zu Personen, die keine Angehörigen i. S. des § 15 der Abgabenordnung ( AO 1977) sind (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94 BStBl II 1997, 301).

    Allerdings ist auch nach der zitierten Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 08.12.1996 I R 139/94 a.a.O. das Nahestehen lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, auch insofern ist eine Gesamtwürdigung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich.

  • BFH, 19.02.1999 - I B 42/98

    Angemessenheit einer Gewinntantieme; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97
    Eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 v.H. der Jahresgesamtbezüge deutlich übersteigen wird, der bezeichnete Prozentsatz aber, bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge, nicht überschritten wird (BFH-Beschluss vom 3.2.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 926 ).

    Die Frage, ob eine vertragliche Begrenzung der Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers für den Fall eines sehr hohen Jahresergebnisses erforderlich ist, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Tantiemevereinbarung abzeichnet, dass ohne eine derartige Begrenzung aufgrund starker Ertragsschwankungen das prozentuale Verhältnis der Tantieme zur Gesamtausstattung in einzelnen Jahren sehr hoch, in anderen Jahren sehr niedrig sein wird, hat der BFH bislang offen gelassen (BFH-Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 974 ).

    Zusätzlich hat er in dem Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 aaO darauf abgestellt, dass es unschädlich sei, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 % der Jahresgesamtbezüge deutlich übersteigen werde, der bezeichnete Prozentsatz aber, bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge, nicht überschritten werde.

  • BFH, 02.12.1992 - I R 54/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97
    Daneben kommt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nur dann in Betracht, wenn die Tantiemezahlungen im Einzelfall bei Würdigung aller Umstände die wirtschaftliche Funktion einer Gewinnausschüttung haben (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119 , BStBl II 1993, 311).

    Im übrigen ist -zumindest im Grundsätzlichen- geklärt, daß aus revisionsrechtlicher Sicht gegen die Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen keine Bedenken bestehen (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549; vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119 , BStBl II 1993, 311, BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1993 I B 158/93 BFH/NV 1994, 740; und vom 24. Oktober 1995 I B 14/95, BFH/NV 1996, 339).

  • BFH, 14.07.1999 - I B 91/98

    Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt, Angemessenheit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97
    Höchstrichterlich beantwortet ist auch die Frage nach der Notwendigkeit eines externen Betriebsvergleichs (BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 18/93, BFH/NV 1995, 440; vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498 ; BFH-Beschluß vom 14. Juli 1999 I B 91/98 BFH/NV 1999, 1645 ).

    In der Folgezeit scheint auch der BFH insofern selbst etwas zurückhaltender geworden zu sein, als er zum einen die Frage der Angemessenheit zur Tatfrage erklärt hat (BFH-Beschluss vom 14. Juli 1999 I B 91/98 BFH/NV 1999, 1645 ), und zum anderen ausgesprochen hat, dass jedenfalls dann, wenn schon aus anderen Gründen die Gesamtausstattung als unangemessen anzusehen sei, diese Aufteilung keine Bedeutung mehr habe.

  • BFH, 18.08.1999 - I R 10/99

    Probezeit bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97
    Dies gilt auch im Verhältnis zu Schwestergesellschaften (BFH-Urteil vom 18. August 1999 I R 10/99 BFH/NV 2000, 225 ).

    Hiervon ging auch der BFH im Urteil vom 18.08.1999 I R 10/99 BFH/NV 2000, 225 aus, da er ausführte, es komme nur darauf an, dass die Geschäftsführer ihre Tätigkeit bei der jeweiligen GmbH ausübten und ihre Arbeitskraft, die sie der jeweiligen Klin schuldeten, nicht reduzierten und im gleichen Umfang für diese tätig blieben.

  • BFH, 06.12.1967 - I 98/65

    Verdeckte Gewinnausschüttungen an eine nahestehende Person des Gesellschafters

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97
    Falls der Dritte eine einem Gesellschafter nahestehende Person ist, wertet die Rechtsprechung dies als Indiz für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (BFH - Urteile vom 22. Februar 1989 I R 9/85 BStBl II 1989, 631; vom 6. Dezember 1967 I 98/65, BFHE 91, 239, BStBl II 1968, 322; vom 27. Januar 1972 I R 28/69, BFHE 104, 353 , BStBl II 1972, 320; vom 27. November 1974 I R 250/72, BFHE 114, 236 , BStBl II 1975, 306; vom 6. April 1977 I R 86/75, BFHE 122, 98 ; vom 13. April 1988 I R 284/82, BFH/NV 1989, 395).

    Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art. sein (h. M, BFH-Urteile vom 25. Oktober 1963 I 325/61 S, BFHE 78, 46, BStBl III 1964, 17; in BFHE 91, 239, BStBl II 1958, 322; vom 23. Oktober 1985 I R 247/81, BFHE 145, 165 , BStBl II 1986, 195; vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523 , BStBl II 1988, 348; vom 2. März 1988 I R 103/86, BFHE 153, 313 , BStBl II 1988, 786; vom 1. Oktober 1986 I R 54/83, BFHE 149, 33 , BStBl II 1987, 459; vom 14. Oktober 1992 I R 69/88, BFH/NV 1993, 269.) Zu ihnen gehören z. B. enge persönliche Freundschaften (BFH - Urteil in BFHE 78, 46, BStBl II 1964, 17), eheähnliche Lebensgemeinschaften und auch familienrechtliche Beziehungen zu Personen, die keine Angehörigen i. S. des § 15 der Abgabenordnung ( AO 1977) sind (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94 BStBl II 1997, 301).

  • BFH, 15.03.2000 - I R 74/99

    Gewinntantieme als vGA

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97
    Der BFH hat in Urteilen vom 15. März 2000 I R 74/99 (BFH/NV 2000, 1428 V- Entscheidungen) sowie im Urteil vom 27.04.2000 I R 88/99 (BFH/NV 2001, 342 ) die Auffassung vertreten, dass die Zahlung einer Gewinntantieme insoweit, als diese sich auf mehr als 50 % des Jahresüberschusses der zahlenden Gesellschaft beläuft, in der Regel auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen seien.

    Buciek hat in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung (Deutsche Steuerzeitung - DStZ 2000, 867 ) dargelegt, dass die 50 %-Grenze in der Praxis eine kaum übersteigbare Hürde darstelle und diese Grenzziehung den Vorteil einer klaren und praktikablen Gestaltungs- und Entscheidungsvorgabe habe.

  • BFH, 05.10.1977 - I R 230/75

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei vom Erfolg des Unternehmens abhängigen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97
    Bereits in seiner früheren Rechtsprechung im Jahr 1977 habe der BFH entschieden, dass es am ersten Anschein einer verdeckten Gewinnausschüttung fehle, wenn eine angemessene Kapitalverzinsung, die mit 10 % angesetzt werde, gewährleistet sei (BFH - Urteile vom 04.05.1977 I R 11/75 BStBl II 1977, 679; vom 05.10.1977 I R 230/75 BStBl II 1978, 234).

    Danach gibt es für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers keine festen Regeln (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1977 I R 230/75, BFHE 124, 164 , BStBl II 1978, 234).

  • BFH, 23.10.1996 - I R 71/95

    Zur wirksamen Befreiung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer

  • BFH, 30.07.1997 - I R 71/96

    Körperschaftsteuerliche Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in

  • BFH, 17.05.1995 - I R 147/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer "Nur-Pension" (Änderung der

  • BFH, 02.03.1988 - I R 103/86

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an eine dem beherrschenden

  • BFH, 27.04.2000 - I R 88/99

    Bemessungsgrundlage

  • FG Hessen, 16.01.1997 - 4 K 2355/94

    Angemessenheit des Geschäftsführergehalts

  • BFH, 25.10.1963 - I 325/61 S

    Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an Nichtgesellschafter als verdeckte

  • BFH, 06.04.1977 - I R 86/75

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Überlassung einer Schwimmhalle an den

  • BFH, 04.05.1977 - I R 11/75

    Angemessener Pachtzins - GmbH - Pacht eines Betriebes - Verdeckte

  • BFH, 13.07.1994 - I R 43/94

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen unzureichender tatsächlicher

  • BFH, 28.07.1993 - I B 54/93

    Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafters (§ 20 EStG )

  • BFH, 11.02.1999 - XI S 14/98

    AdV nach Einlegung der Revision; nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

  • BFH, 19.01.2000 - I R 94/97

    Kein Gestaltungsmissbrauch durch sog. "Outsourcing" in irische

  • BFH, 13.04.1988 - I R 284/82

    Ablehungsantrag gegen einen Richter im Prozeß bei deutlicher Tendenz den Prozeß

  • BFH, 02.02.1994 - I R 18/93

    Voraussetzungen der Verletzung rechtlichen Gehörs als Revisionsgrund

  • BFH, 04.12.1996 - I R 54/95

    Steuerbilanz - Nichtabziehbare Betriebsausgabe - Kapitalgesellschaft -

  • BFH, 14.09.1994 - I R 6/94

    Behandlung des "Verzichts" auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs

  • BFH, 13.08.1997 - I R 12/97

    Tatsächliche Verständigung über Geschäftsführervergütung

  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

  • BFH, 27.01.1972 - I R 28/69

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine dem

  • BFH, 08.07.1998 - I R 123/97

    Keine Privatsphäre bei Kapitalgesellschaften

  • BFH, 27.11.1974 - I R 250/72

    Zur Bewertung verdeckter Gewinnausschüttungen im Körperschaftsteuerrecht; keine

  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

  • BFH, 02.02.1994 - I R 78/92

    Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als

  • BFH, 21.01.1998 - I B 66/97

    Unangemessen hohe Gesamtvergütung als vGA

  • BFH, 19.01.2000 - I R 117/97

    Gestaltungsmissbrauch; sog. Outsourcing in Kapitalanlagegesellschaften in den

  • BFH, 23.10.1985 - I R 247/81

    Zur beherrschenden Stellung eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft und

  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

  • BFH, 24.10.1995 - I B 14/95
  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

  • BFH, 14.10.1992 - I R 69/88

    Anforderungen an die Feststellung des Vorliegens einer verdeckten

  • BFH, 01.10.1986 - I R 54/83

    Leistungen einer Kapitalgesellschaft an eine dem beherrschenden Gesellschafter

  • BFH, 01.12.1993 - I B 158/93

    Angemessenheit von Bezügen eines Gesellschafter Geschäftsführers

  • BFH, 15.10.1997 - I R 42/97

    VGA bei Pensionszusagen

  • BFH, 23.08.2000 - I R 4/97

    Gewinnausschüttung nach Anteilsrotation

  • OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 13 U 177/02

    GmbH: Stimmrecht bei Abschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführervertrages;

    Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28.06.2001 zu Aktenzeichen 6 K 392/97 ist die Frage nach der Angemessenheit der Bezüge, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, im Wesentlichen eine Tat- und keine Rechtsfrage; es handele sich, so das Gericht, insoweit um eine Schätzung, d. h. um Schlussfolgerungen tatsächlicher Art. Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg setzt sich in dem vorzitierten Urteil nach eigener Einschätzung teilweise in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wenn er sagt, dass die Angemessenheit von Geschäftsführerentgelten nicht nach festen Regeln zu beurteilen sei.

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg zitiert in seinem Urteil vom 28.06.2001 zu Aktenzeichen 6 K 392/97 die Untersuchung von Kienbaum, nach der 1995 bei den so genannten großen GmbHs nur 18 % der Geschäftsführer mehr als DM 500.000,00 und nur 8 % mehr als DM 700.000,00 verdienten.

  • BFH, 27.02.2003 - I R 80/01

    Gewinntantieme; Angemessenheit der Gesamtausstattung des

    Dieses Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 941 abgedruckt.
  • BFH, 27.02.2003 - I R 81/01

    Neue BFH- Urteile zur Gewinntantieme des Gesellschafter- Geschäftsführers

    Dieses Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 941 abgedruckt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG München, 19.03.2002 - 6 K 1001/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11826
FG München, 19.03.2002 - 6 K 1001/99 (https://dejure.org/2002,11826)
FG München, Entscheidung vom 19.03.2002 - 6 K 1001/99 (https://dejure.org/2002,11826)
FG München, Entscheidung vom 19. März 2002 - 6 K 1001/99 (https://dejure.org/2002,11826)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,11826) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rückstellung für eine Invaliditätsrente als verdeckte Gewinnausschüttung

  • rechtsportal.de

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Rückstellung für eine Invaliditätsrente als verdeckte Gewinnausschüttung Stichworte: Rückstellungen für eine Invaliditätsrente als verdeckte Gewinnausschüttung

  • datenbank.nwb.de

    Rückstellung für eine Invaliditätsrente als verdeckte Gewinnausschüttung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 941
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.07.1989 - III R 97/86

    Betriebliche Veranlassung einer dem Arbeitnehmer-Ehegatten erteilten

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 1001/99
    Schließlich sei auf das BFH-Urteil III R 97/86 v. 14.7.1989 (BStBl II 1989, 969) zu verweisen, aus dem hervorgehe, dass ein Nichtgesellschafter eine dienstzeitunabhängige Invaliditätsrente in Höhe des Altersruhegeldes wegen des damit für den Betrieb verbundenen Risikos nicht erhalten hätte.

    Die Herrn ... für den - auch außerdienstlich verursachten - Invaliditätsfall zugesagte Betriebsrente wäre bei Arbeitsverhältnissen zwischen Fremden im Falle eines 41jährigen Arbeitnehmers ganz unwahrscheinlich (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1989, 969).

  • BFH, 20.12.2000 - I R 15/00

    Pensions- und Invalididtätszusage an GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 1001/99
    Hierzu hat der BFH entschieden, dass bei Prüfung der Finanzierbarkeit und der Frage einer etwaigen Überschuldung der die Rente zusagenden Gesellschaft nur der im Zusagezeitpunkt gegebene versicherungsmathematische Barwert anzusetzen ist, nicht jedoch der Wert, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalles ergäbe (BFH-Urteile vom 20.12.2000 I R 15/00, DB 01, 1119 und vom 7.11.2001 I R 79/00, DB 02, 123).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 1001/99
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 1001/99
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ( KStG ) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 11.12.1991 I R 49/90, BStBl II 1992, 434).
  • BFH, 29.10.1997 - I R 52/97

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 1001/99
    Auch die BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung von Pensionszusagen bei Fehlen einer Rückdeckungsversicherung, der zufolge aus dem Fehlen einer entsprechenden Versicherung nicht zwingend auf fehlende Ernsthaftigkeit der Zusage zu schließen ist (BFH-Urteile vom 15.10.1997 I R 42/97, BStBl II 1999, 316; vom 29.10.1997 I R 52/97, BStBl II 1999, 318; vom 22.10.1998 I R 29/98, BFH/NHV 1999, 972), ist nicht einschlägig.
  • BFH, 22.10.1998 - I R 29/98

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 1001/99
    Auch die BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung von Pensionszusagen bei Fehlen einer Rückdeckungsversicherung, der zufolge aus dem Fehlen einer entsprechenden Versicherung nicht zwingend auf fehlende Ernsthaftigkeit der Zusage zu schließen ist (BFH-Urteile vom 15.10.1997 I R 42/97, BStBl II 1999, 316; vom 29.10.1997 I R 52/97, BStBl II 1999, 318; vom 22.10.1998 I R 29/98, BFH/NHV 1999, 972), ist nicht einschlägig.
  • BFH, 15.10.1997 - I R 42/97

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 1001/99
    Auch die BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung von Pensionszusagen bei Fehlen einer Rückdeckungsversicherung, der zufolge aus dem Fehlen einer entsprechenden Versicherung nicht zwingend auf fehlende Ernsthaftigkeit der Zusage zu schließen ist (BFH-Urteile vom 15.10.1997 I R 42/97, BStBl II 1999, 316; vom 29.10.1997 I R 52/97, BStBl II 1999, 318; vom 22.10.1998 I R 29/98, BFH/NHV 1999, 972), ist nicht einschlägig.
  • BFH, 07.11.2001 - I R 79/00

    Finanzierbarkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 1001/99
    Hierzu hat der BFH entschieden, dass bei Prüfung der Finanzierbarkeit und der Frage einer etwaigen Überschuldung der die Rente zusagenden Gesellschaft nur der im Zusagezeitpunkt gegebene versicherungsmathematische Barwert anzusetzen ist, nicht jedoch der Wert, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalles ergäbe (BFH-Urteile vom 20.12.2000 I R 15/00, DB 01, 1119 und vom 7.11.2001 I R 79/00, DB 02, 123).
  • BFH, 28.01.2004 - I R 21/03

    VGA bei Invaliditätszusage

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) München, Außensenate Augsburg, vom 19. März 2002 6 K 1001/99 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 941 abgedruckt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht