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   FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01   

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FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01 (https://dejure.org/2002,3089)
FG Köln, Entscheidung vom 25.07.2002 - 13 K 460/01 (https://dejure.org/2002,3089)
FG Köln, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - 13 K 460/01 (https://dejure.org/2002,3089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1236
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 14.5.1986 - 2 BvR 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 241 ff, 261 f.; Beschluß vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 ff.; Beschluß vom 5.2.2002 - 2 BvR 305/93, Abfrage unter www.bverfg.de), die der Senat zur Grundlage seiner Entscheidung macht, bedarf es vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert.

    Diese auf den Veranlagungszeitraum bezogene Rechtsprechung wurde in der sogenannten Schiffsbeteiligungsentscheidung für den Fall von Lenkungsgesetzen modifiziert (Beschluß des BVerfG vom 3.12.1997, a. a. O.).

    Denn eine Ausnahme von diesem in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für maßgeblich erachteten Zeitpunkt wird im Beschluß des BVerfG vom 3.12.1997, a. a. O., Seiten 78, 81 f., nur für den Fall befürwortet, daß eine als verfehlt erkannte steuerliche Förderungsregelung beseitigt und ein Unterlaufen der Neuregelung durch Dispositionen vor dem endgültigen Gesetzesbeschluß verhindert werden soll.

  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01
    Auch ihr Vertrauen auf die im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks bestehende Rechtslage sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluß vom 5.3.2001 IX B 90/00) schutzwürdig.

    Er weist darauf hin, daß auch nach dem Beschluß des BFH vom 5.3.2001 IX B 90/00 hinsichtlich der Verlängerung der Veräußerungsfristen kein Fall unzulässiger sogenannter echter Rückwirkung vorliege.

    Die Rechtsprechung zu Lenkungsgesetzen kann auch nicht auf den vorliegenden Fall der Verbreiterung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage durch Verlängerung der Spekulationsfrist für Veräußerungsgewinne bei privaten Grundstücksverkäufen ausgedehnt werden (a. A. Beschluß des BFH vom 5.3.2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 403; DB 2001, 622).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 14.5.1986 - 2 BvR 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 241 ff, 261 f.; Beschluß vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 ff.; Beschluß vom 5.2.2002 - 2 BvR 305/93, Abfrage unter www.bverfg.de), die der Senat zur Grundlage seiner Entscheidung macht, bedarf es vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert.

    Denn die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger regelmäßig überwindendes Gemeinwohlinteresse, weil dieses Ziel durch jedes, auch durch sprunghaftes und willkürliches Besteuern erreicht würde (BVerfG, Beschluß vom 5.2.2002, a. a. O., Tz. II.3.b.dd.).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01
    Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72, 200, 261) klargestellt, daß das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch gesetzgebende Körperschaften die Schutzwürdigkeit des Vertrauens nicht beeinträchtige.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 14.5.1986 - 2 BvR 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 241 ff, 261 f.; Beschluß vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 ff.; Beschluß vom 5.2.2002 - 2 BvR 305/93, Abfrage unter www.bverfg.de), die der Senat zur Grundlage seiner Entscheidung macht, bedarf es vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert.

  • FG Düsseldorf, 12.04.2002 - 17 V 5861/01

    Tarifermäßigung; Abfindung; 1/5-Regelung; Rückwirkung - Änderung der

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01
    Mit der Vornahme dieser Handlung entsteht dann für den Bürger eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage (so zutreffend: Beschluß des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.4.2002 17 V 5861/01 A (E), n. v.).

    In einem solchen Fall muß es daher bei dem Grundsatz bleiben, daß die Abgeschlossenheit des Tatbestandes und nicht der Handlung des Steuerpflichtigen für die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung maßgebend ist (vgl. dazu: Beschluß des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.4.2002, a. a. O.; a. A. Offerhaus, DStZ 2000, 9, 13 f.).

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2000 - 2 V 13/00

    Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01
    Wird das die Besteuerung auslösende Tatbestandsmerkmal des Veräußerungsgeschäftes erst in dem Veranlagungszeitraum verwirklicht, in den die Verkündung der gesetzlichen Neuregelung fällt, so kann die Besteuerung demnach nicht nachträglich bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte erfassen (vgl. dazu: Glenk in: Blümich/Falk, EL 72, § 23 EStG, Rdn. 3; Wendt, FR 1999, 333, 353; Beschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.6.2000, 2 V 13/00, EFG 2000, 1004).

    Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen im Beschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.6.2000, a. a. O..

  • FG Münster, 18.01.2001 - 4 V 6735/00

    Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot durch das

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01
    steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns erschöpfen (Beschluß des Finanzgerichts Münster vom 18.1.2001 4 V 6735/00 E, EFG 2001, 294).
  • BFH, 01.03.2001 - IV R 27/00

    Anwendung der Listenpreisregelung

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01
    Die Rechtsprechung zu Lenkungsgesetzen kann auch nicht auf den vorliegenden Fall der Verbreiterung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage durch Verlängerung der Spekulationsfrist für Veräußerungsgewinne bei privaten Grundstücksverkäufen ausgedehnt werden (a. A. Beschluß des BFH vom 5.3.2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 403; DB 2001, 622).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Die dagegen erhobene Klage führte zum Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln vom 25. Juli 2002 - 13 K 460/01 - (EFG 2002, S. 1236 ff.).
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    aa) Für Veräußerungen bis zum Beschluss des StEntlG 1999/2000/2002 durch den Deutschen Bundestag am 4. März 1999, bei denen die frühere Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, geht das FG Köln in seinem Vorlagebeschluss vom 25. Juli 2002 13 K 460/01 (EFG 2002, 1236; Az. des BVerfG: 2 BvL 14/02) von einer verfassungswidrigen unechten Rückwirkung aus (vgl. auch Beschluss des FG Münster vom 18. Januar 2001 4 V 6735/00 E, rkr., EFG 2001, 294).
  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    b) Verfassungsrechtliche Zweifel wurden in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich verschiedener durch das StEntlG 1999/2000/2002 in § 23 EStG eingefügter Neuregelungen geäußert (BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405, zur rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre; gl.A. FG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2001 9 V 7770/00 A(E), EFG 2001, 695; FG Münster, Beschluss vom 18. Januar 2001 4 V 6735/00 E, EFG 2001, 294; im Ergebnis gl.A. FG Köln, Vorlagebeschluss vom 25. Juli 2002 13 K 460/01, EFG 2002, 1236, Az. des BVerfG 2 BvL 14/02; a.A. FG Münster, Beschluss vom 16. Oktober 2000 14 V 3087/00 E, EFG 2001, 71; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2000 2 V 13/00, EFG 2000, 1004; s. auch BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411, zum Verlustausgleich- und -abzug; ebenso FG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 1999 17 V 4480/99 A(E), EFG 1999, 1128; s. ferner Thüringer FG, Urteil vom 13. Dezember 2000 III 1121/00, EFG 2001, 447, zur Unzulässigkeit des vertikalen Verlustausgleichs sowie des überperiodischen Verlustabzugs nach § 10d EStG; FG München, Urteil vom 29. Oktober 1999 8 K 3914/96, EFG 2000, 126; FG des Saarlandes, Beschluss vom 1. März 2001 2 V 400/00, juris).
  • FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04

    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte i.d.F. des StEntlG

    Zum StEntlG 1999/2000/2002 sind derzeit drei gerichtliche Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig, bei denen sich die Vorfrage stellt, ob dieses Gesetz wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren formell verfassungswidrig ist ( Vorlagebeschluss des FG Köln vom 25.7.2002 a.a.O. und Vorlageschluss des BFH vom 16.12.2003 a.a.O. zu § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 1 S.1 und § 52 Abs. 39 S. 1 EStG: Vorlagebeschluss des BFH vom 6.11.2002 XI R 42/01, BStBl II 2003, 257 zu den §§ 34, 39 b Abs. 3 Satz 9, 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 47 EStG ), soweit das BVerfG die Vorlagefragen der Gerichte abschlägig bescheiden will.

    Soweit die Finanzgerichte teilweise den Vertrauensschutz des Bürgers entfallen lassen, wenn die Veräußerung - wie dies im Streitfall gegeben ist - in den Zeitraum zwischen der Verabschiedung des StEntlG 1999/2000/2002 im Bundestag ( Gesetzesbeschlusses vom 4.3.1999 ) und der Verkündung dieses Gesetzes am 31.3.1999 fällt (z.B. FG Münster vom 24.1.2003 EFG 2004, 45 ; Vorlagebeschluß des FG Köln vom 25.7.2002 , EFG 2002, 1236 ), folgt der vorlegende Senat dieser Auffassung nicht.

    Das FG Köln hat in seinem Vorlagebeschluss vom 25.07.2002 (13 K 460/01, EFG 2002, 1236) zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Veräußerung eines im Privatvermögen befindlichen Grundstücks nicht um einen Dauersachverhalt handelt, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und dessen Verwirklichung daher gleichsam zwangsläufig mit dem Risiko einer sich verschlechternden steuerlichen Rechtslage verknüpft ist.

    Darin liegt eine Entwertung einer von einer bestimmten Personengruppe erlangten Rechtsposition, auf deren Beachtung seitens des Gesetzgebers sie vertrauen durfte, die weder unter dem Gesichtspunkt der Bagatelländerung noch zur Beseitigung eines Mißbrauchs noch aus sonstigen Gründen geboten war ( ebenso BFH-Beschluss a.a.O.; FG Köln, Beschluss vom 25.7.2002 a.a.O. ).

  • FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01

    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nicht verfassungswidrig

    Beim BVerfG ist zwar aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 25.07.2002, 13 K 460/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 1236) ein Verfahren unter dem Az. 2 BvL 14/02 anhängig, das die Verfassungsmäßigkeit der auch im Streitfall anzuwendenden Norm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 betrifft.

    Sie kann von dort nicht auf die Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinnen) übertragen werden (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 25.07.2002, 13 K 460/01, a.a.O. sowie Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.08.2002, 2 K 244/01, EFG 2002, 1614).

    Von einer unechten Rückwirkung gehen auch der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 25.07.2002, 13 K 460/01, (a.a.O.) sowie das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.08.2002, 2 K 244/01, (a.a.O.) aus.

    Dieser Rechtsauffassung steht die des Finanzgerichts Köln im Beschluss vom 25.07.2002 13 K 460/01 (a.a.O.) nicht entgegen.

  • BFH, 15.07.2004 - IX B 116/03

    Zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist

    Die Grundsätze der Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 2001 IX B 90/00 (BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405) und des FG Köln vom 25. Juli 2002 13 K 460/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1236; Az. des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--: 2 BvL 14/02) seien im Streitfall nicht heranzuziehen; denn der Kläger habe --anders als in den dortigen Fällen-- zu keiner Zeit eine Rechtsfolgenlage im Sinne einer Steuerentstrickung vorgefunden.

    Die vorlegenden Gerichte haben ihre Vorlagefragen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284; Beschluss des FG Köln in EFG 2002, 1236) ausdrücklich auf die von ihnen vorgelegten Fallkonstellationen beschränkt.

  • FG Münster, 24.01.2003 - 11 K 6863/01

    Veräußerungen nach Gesetzesbeschluss in jedem Fall von der Neuregelung des § 23

    Verfassungsrechtliche Bedenken werden darüber hinaus aber auch insoweit geltend gemacht, als gemäß § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. zum einen auch Veräußerungsgeschäfte fallen, die vor dem Beschluss des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 durch den Deutschen Bundestag am 04.03.1999 abgeschlossen wurden (vgl. (Vorlage-)Beschluss des FG Köln vom 25. Juli 2002 - 13 K 460/01, EFG 2002, 1236, m.w.N.), zum anderen von der Neuregelung auch Grundstücksveräußerungen erfasst werden, bei denen für die veräußerten Grundstücke die "Spekulationsfrist" des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG in der vor dem 01.01.1999 geltenden Fassung bereits vor dem 01.01.1999 abgelaufen war (vgl. Beschluss des BFH vom 05. März 2001 - IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl. II 2001, 405).

    Zwar ist insoweit von einer sog. "unechten Rückwirkung" auszugehen, weil die Rechtsfolge der ESt-Pflicht des streitbefangenen Veräußerungsgeschäfts von einem vor der Gesetzesbekanntmachung liegenden tatsächlichen Vorgang abhängig gemacht wird (vgl. auch Beschluss des FG Köln vom 25. Juli 2002 - 13 K 460/01, a.a.O.) mit der Folge, dass grundsätzlich eine Abwägung der vom Gesetzgeber mit seinem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange und dem Vertrauen des Steuerpflichtigen auf den Fortbestand der bei Abschluss des Kaufvertrages vom 23.03.1999 noch geltenden Gesetzeslage vorzunehmen ist.

  • FG Köln, 20.01.2004 - 13 K 5241/02

    Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Abwägung ausnahmsweise ein Überwiegen des Vertrauensinteresses des Bürgers ergibt (Senatsbeschluss 13 K 460/01 vom 25.7. 2002, EFG 2002, 1236; Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 vom 5.2. 2002, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 105, 17, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 2002, 1496).
  • BFH, 25.11.2010 - IX R 46/02
    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungen - Ist die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für private Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch das StEntlG 1999/2000/2002 verfassungswidrig (s. hierzu BFH-Beschluss v. 5.3.2001 IX B 90/00 , BFHE 195, 205, BStBl 2001 II S. 405 und BVerfG-Vorlage des FG Köln v. 25.7.2002 - 13 K 460/01 , StEd 2002, 517)?.
  • FG Köln, 27.06.2003 - 14 K 6718/02

    Zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist bei § 23 EStG

    Ebenso verhielt es sich in dem Streitfall der dem Vorlagebeschluss des 13. Senats des Finanzgerichts Köln zu Grunde lag (dazu Finanzgericht Köln, Vorlagebeschluss vom 25. Juli 2002 13 K 460/01, Az. des BVerfG: 2 BvL 14/02 mit Anm. von Schaumburg, EFG 2002, 1236).
  • FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00

    Spätere Grundförderung nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG nicht Voraussetzung für den

  • BFH, 20.08.2003 - IX B 105/03

    Beschwerde, Begründung

  • FG Hamburg, 24.01.2003 - III 384/02

    Keine AdV bei Einkünften aus privaten Wertpapier-Veräußerungsgeschäften:

  • FG Hamburg, 09.03.2004 - VI 107/02

    Abgabenordnung: Einspruchsrücknahme

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