Weitere Entscheidungen unten: FG Köln, 20.05.2003 | FG München, 19.05.2003

Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 30.04.2003 - 16 K 2934/01 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8130
FG Düsseldorf, 30.04.2003 - 16 K 2934/01 E (https://dejure.org/2003,8130)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2003 - 16 K 2934/01 E (https://dejure.org/2003,8130)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. April 2003 - 16 K 2934/01 E (https://dejure.org/2003,8130)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,8130) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufdeckung von stillen Reserven; Abänderung von Einkommensteuerbescheiden; Überführung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens des Besitzeinzelunternehmens in das Sonderbetriebsvermögen; Tauschähnlicher Vorgang i.S. einer entgeltlichen Veräußerung gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einzelunternehmen; Einbringung; Sonderbetriebsvermögen; Kommanditanteilserwerb; Tauschähnlicher Vorgang; Buchwertansatz; Bewertungswahlrecht; Bilanzberichtigung - Einbringung von Betriebsvermögen i.S.d. § 24 UmwStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einbringung von Betriebsvermögen i.S.d. § 24 UmwStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1180
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 15.07.1976 - I R 17/74

    Einbringung eines Wirtschaftsguts - Betriebsvermögen des Gesellschafters -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2003 - 16 K 2934/01
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei der Einbringung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft in das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft grundsätzlich um eine Veräußerung, nämlich einen tauschähnlichen Vorgang (BFH-Urteil vom 15.7.1976 I R 17/74, BStBl II 1976, 748).

    b) Danach ist auch für die Frage, ob § 24 UmwStG anwendbar ist, zwischen einer Einbringung gegen Gesellschaftsanteile und dem bloßen Verbringen von Wirtschaftsgütern von einem Betrieb in einen anderen desselben Steuerpflichtigen zu unterscheiden (hierzu s. BFH-Urteil in BStBl II 1976, 748).

    Wie der BFH wiederholt entschieden hat, erfordert § 24 UmwStG nicht, dass alle Wirtschaftsgüter eines Betriebs in das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft eingebracht werden (vgl. Urteile in BStBl II 1976, 748; vom 10.12.1991 VIII R 69/86, BStBl II 1992, 385 unter A I. 2. c; vom 21.6.1994 VIII R 5/92, BStBl II 1994, 856).

  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 5/92

    Identität erhaltende Umwandlung - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2003 - 16 K 2934/01
    Wie der BFH wiederholt entschieden hat, erfordert § 24 UmwStG nicht, dass alle Wirtschaftsgüter eines Betriebs in das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft eingebracht werden (vgl. Urteile in BStBl II 1976, 748; vom 10.12.1991 VIII R 69/86, BStBl II 1992, 385 unter A I. 2. c; vom 21.6.1994 VIII R 5/92, BStBl II 1994, 856).

    Zu der Betriebsveräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 EStG (hier: die Einbringung gegen Gesellschaftsanteile) werden nämlich alle Geschäftsvorfälle gerechnet, die mit der Veräußerung zeitlich zusammenhängen und wirtschaftlich durch sie bedingt sind (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1994, 856).

  • BFH, 31.08.1995 - VIII B 21/93

    Mitunternehmeranteil - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2003 - 16 K 2934/01
    Letzterer umfasst nämlich sowohl den Gesellschaftsanteil (vermögensmäßig den Anteil am Gesamthands-Gesellschaftsvermögen) und das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen (s. hierzu BFH-Urteil vom 27.4.1993 VIII R 27/92, BFH/NV 1994, 159; BFH-Beschluss vom 31.8.1995 VIII B 21/93, BStBl II 1995, 890; BFH-Urteil vom 12.12.1996 IV R 77/93, BStBl II 1998, 180).
  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 46/99

    Übertragung aus Gesamthandsvermögen in Einzelunternehmen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2003 - 16 K 2934/01
    Nach dem von der Rechtsprechung vertretenen weiten Betriebsbegriff liegt eine Entnahme i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG nur vor, wenn ein Wirtschaftsgut in den privaten Bereich übergeht oder wenn es innerhalb des betrieblichen Bereichs von einem Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen überführt wird und dadurch --anders als im Streitfall-- eine spätere Erfassung der stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.7.2000 VIII R 46/99, BFH/NV 2000, 1549 m.w.N.).
  • BFH, 25.11.1980 - VIII R 32/77

    Personengesellschaft - Vergünstigung - Stille Reserve - Aufdeckung stiller

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2003 - 16 K 2934/01
    Die gleiche Betrachtungsweise gilt auch für die in § 24 UmwStG umschriebenen Einbringungsvorgänge (BFH-Urteile vom 25.11.1980 VIII R 32/77, BStBl II 1981, 419, und vom 26.2.1981 IV R 98/79, BStBl II 1981, 568), und zwar unabhängig davon, ob der Einbringende durch den Einbringungsvorgang erstmals Gesellschafter (Mitunternehmer) der empfangenden Gesellschaft wird oder ein bereits vorhandener Gesellschaftsanteil erhöht wird (BFH-Urteil vom 29.10.1987 IV R 93/85, BStBl II 1988, 374).
  • BFH, 10.12.1991 - VIII R 69/86

    Zur steuerrechtlichen Behandlung der Realteilung einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2003 - 16 K 2934/01
    Wie der BFH wiederholt entschieden hat, erfordert § 24 UmwStG nicht, dass alle Wirtschaftsgüter eines Betriebs in das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft eingebracht werden (vgl. Urteile in BStBl II 1976, 748; vom 10.12.1991 VIII R 69/86, BStBl II 1992, 385 unter A I. 2. c; vom 21.6.1994 VIII R 5/92, BStBl II 1994, 856).
  • BFH, 12.12.1996 - IV R 77/93

    Ausscheiden eines Kommanditisten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2003 - 16 K 2934/01
    Letzterer umfasst nämlich sowohl den Gesellschaftsanteil (vermögensmäßig den Anteil am Gesamthands-Gesellschaftsvermögen) und das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen (s. hierzu BFH-Urteil vom 27.4.1993 VIII R 27/92, BFH/NV 1994, 159; BFH-Beschluss vom 31.8.1995 VIII B 21/93, BStBl II 1995, 890; BFH-Urteil vom 12.12.1996 IV R 77/93, BStBl II 1998, 180).
  • BFH, 26.02.1981 - IV R 98/79

    Tarifvergünstigung - Ausgleichszahlung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2003 - 16 K 2934/01
    Die gleiche Betrachtungsweise gilt auch für die in § 24 UmwStG umschriebenen Einbringungsvorgänge (BFH-Urteile vom 25.11.1980 VIII R 32/77, BStBl II 1981, 419, und vom 26.2.1981 IV R 98/79, BStBl II 1981, 568), und zwar unabhängig davon, ob der Einbringende durch den Einbringungsvorgang erstmals Gesellschafter (Mitunternehmer) der empfangenden Gesellschaft wird oder ein bereits vorhandener Gesellschaftsanteil erhöht wird (BFH-Urteil vom 29.10.1987 IV R 93/85, BStBl II 1988, 374).
  • BFH, 29.10.1987 - IV R 93/85

    Zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Entnahmevorgängen bei Umwandlung in eine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2003 - 16 K 2934/01
    Die gleiche Betrachtungsweise gilt auch für die in § 24 UmwStG umschriebenen Einbringungsvorgänge (BFH-Urteile vom 25.11.1980 VIII R 32/77, BStBl II 1981, 419, und vom 26.2.1981 IV R 98/79, BStBl II 1981, 568), und zwar unabhängig davon, ob der Einbringende durch den Einbringungsvorgang erstmals Gesellschafter (Mitunternehmer) der empfangenden Gesellschaft wird oder ein bereits vorhandener Gesellschaftsanteil erhöht wird (BFH-Urteil vom 29.10.1987 IV R 93/85, BStBl II 1988, 374).
  • BFH, 27.04.1993 - VIII R 27/92

    Die Feststellungsfrist wird hinsichtlich aller Beteiligten bereits dadurch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.04.2003 - 16 K 2934/01
    Letzterer umfasst nämlich sowohl den Gesellschaftsanteil (vermögensmäßig den Anteil am Gesamthands-Gesellschaftsvermögen) und das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen (s. hierzu BFH-Urteil vom 27.4.1993 VIII R 27/92, BFH/NV 1994, 159; BFH-Beschluss vom 31.8.1995 VIII B 21/93, BStBl II 1995, 890; BFH-Urteil vom 12.12.1996 IV R 77/93, BStBl II 1998, 180).
  • FG Düsseldorf, 16.03.1994 - 8 K 1835/91
  • FG Niedersachsen, 18.01.1994 - VIII 150/91

    Einkommensteuer; Ehegattenarbeitsverhältnis

  • FG Düsseldorf, 27.05.2014 - 11 K 2364/13

    AfA für erworbenen Praxiswert - Ausnahmefall des alleinigen Erwerbs einer

    Ihre Gegenleistung bestand vielmehr darin, die erworbenen Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen zur Nutzung durch die Beigeladene zur Verfügung zu stellen (vgl. Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 30. April 2003 Az. 16 K 2934/01, EFG 2003, 1180).
  • FG Münster, 26.10.2006 - 8 K 4705/04

    Bilanzberichtigung

    Die auch bei der Einbringung eines Betriebes in das Sonderbetriebsvermögen des beteiligten Gesellschafters zulässige Buchwertfortführung (vgl. in diesem Sinne BFH- Urteil vom 21. Juni 1994, VIII R 5/92, BStBl. II 1994, 856 und Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht § 24 Umwandlungssteuergesetz, Rdn 6; aA FG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2003, 16 K 2934/01 E, EFG 2003, 1180) für den Grund und Boden mit dem ansonsten unstreitigen Bilanzansatz, der bis zur Einbringung im Einzelunternehmen des Beigeladenen galt und der letztlich dem von seinem Rechtsvorgänger bilanzierten Wert (vorweggenommene Erbfolge) entspricht, ist daher zutreffend und nicht fehlerhaft, wie es die Klin. und der Beigeladene meinen.
  • FG Niedersachsen, 25.03.2009 - 2 K 273/06

    Fortführung einer nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Rücklage nach

    Die vorliegend teilweise Überführung der WG in das Sonderbetriebsvermögen steht der Annahme einer Einbringung im Sinne des § 24 UmwStG nicht entgegen (FG Düsseldorf Urteil vom 30. April 2003, 16 K 2934/01 EFG 2003, 1180 m.w.N.; BMF BStBl I 2001, 543 Tz. 24.04 i.V.m. 20.08, 24.06).
  • FG Düsseldorf, 23.05.2007 - 7 K 363/05

    Abziehbarkeit von betrieblich veranlassten Schuldzinsen als Betriebsausgaben im

    Eine Entnahme liege nur vor, wenn - anders als im Streitfall - durch die Überführung des Wirtschaftsgutes eine spätere Erfassung der stillen Reserven nicht mehr gewährleistet sei (Hinweis auf Urteil des FG Düsseldorf vom 30. April 2003 16 K 2934/01 E, EFG 2003, 1180).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10513
FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01 (https://dejure.org/2003,10513)
FG Köln, Entscheidung vom 20.05.2003 - 15 K 2264/01 (https://dejure.org/2003,10513)
FG Köln, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - 15 K 2264/01 (https://dejure.org/2003,10513)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,10513) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtung eines Einkommenssteuerbescheides; Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei Festsetzung der Einkomenssteuer; Ausklammerung des Solidaritätszuschlags zur Einkommenssteuer bei Berechnung der Gesamtbelastung mit Steuern; Einbeziehung von Kirchensteuer; ...

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1180
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01
    Die Beteiligten streiten um die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer im Streitjahr 1998 vor dem Hintergrund des -- aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -- vom 22.6.1995 2 BvL 37/92 (BStBl II 1995, 655) abgeleiteten -- sog. Halbteilungsgrundsatzes.

    Dabei kann der Senat die Fragen dahinstehen lassen, ob der sog. Halbteilungsgrundsatz, der dem Beschluss des BVerfG vom 22.6.1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) entnommen wird, überhaupt hinreichend konkret gefasst ist, um ihn auf die Festsetzung der Einkommensteuer anzuwenden, und ob bei einer Berechnung der Gesamtbelastung mit Steuern der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer auszuklammern ist.

    Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 22.6.1995 (a. a. O.), dort Leitsatz 3, ausgeführt, die Vermögensteuer dürfe zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typsierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibe.

    Denn in dem Beschluss zur Vermögensteuer vom 22.6.1995 2 BvL 37/91 hat das BVerfG ausdrücklich ausgeführt, dass der damalige verfassungswidrige Zustand bis einschließlich 31.12.1996 hinzunehmen sei.

  • FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98

    Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer; Posten der

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01
    Selbst unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags (dagegen : FG Münster, Urteile vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656 und vom 17. März 2000 4 K 5045/98 E, EFG 2000, 1335; FG Köln, Urteil vom 05. Februar 1998, 13 K 9354/97, EFG 1998, 1289, 1290) und der auf die gewerbliche Einkünfte des Klägers anteilig von den Beteiligungsgesellschaften zu zahlenden Gewerbesteuer (zweifelnd zur Frage der Einbeziehung: FG Münster in EFG 2000, 1335) ist für den Streitfall eine Rechtsverletzung bei der Einkommensteuerfestsetzung des Beklagten für das Streitjahr als Folge eines Verstosses gegen den Halbteilungsgrundsatz zu verneinen, da die Belastung des Klägers noch in der Nähe einer hälftigen Teilung liegt.

    Die Kirchensteuer ist bei einer Berechnung der steuerlichen Gesamtbelastung durch das Gericht nicht mit einzubeziehen, da diese schon aus steuersystematischen Gründen nicht zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen kann (zutreffend BFH-Beschluß vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624-625 und Urteil des FG Münster vom 17. März 2000 4 K 5045/98 E, EFG 2000, 1335).

    Dazu gehören jedoch weder die Umsatzsteuer noch diverse Verbrauchsteuern (zutreffend FG Münster in EFG 2000, 1335).

    Dabei läßt der erkennende Senat offen, ob die Gewerbesteuer überhaupt in den Gesamtbelastungsvergleich einzubeziehen ist, da sie nicht vom Kläger persönlich geschuldet wird, jedoch seinen anteiligen Gewinn aus der Beteiligungsgesellschaft mindert, andererseits jedoch als Betriebsausgabe dort in der Gewinnermittlung bereits berücksichtigt ist (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2000, 1335).

  • BFH, 25.02.2003 - VIII B 253/02

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG n.F.

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01
    Die Kirchensteuer ist bei einer Berechnung der steuerlichen Gesamtbelastung durch das Gericht nicht mit einzubeziehen, da diese schon aus steuersystematischen Gründen nicht zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen kann (zutreffend BFH-Beschluß vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624-625 und Urteil des FG Münster vom 17. März 2000 4 K 5045/98 E, EFG 2000, 1335).

    Die Aussetzung des Verfahrens ist jedoch grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 624-625 und vom 31. Juli 1997 IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 74, Rz. 7 m. w. Nachw.).

    Danach besteht eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, bei den FG zahlreiche Parallelverfahren anhängig sind (Massenverfahren) und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 624 und vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; Tipke in: Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand : April 2000, § 74 FGO Tz. 19).

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01
    Danach besteht eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, bei den FG zahlreiche Parallelverfahren anhängig sind (Massenverfahren) und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 624 und vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; Tipke in: Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand : April 2000, § 74 FGO Tz. 19).

    Denn eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn das Musterverfahren vor dem BVerfG nach Ansicht des erkennenden Senats offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. nur die Beschlüsse des BFH vom 7.2.1992 II B 24, 25/91, BStBl II 1992, 408, 410, vom 27.11.1992 II B 133/91, BStBl II 1993, 240, und das Urteil des FG Köln vom 26.1.2000 4 K 507/97, EFG 2000, 440 m. w. Nachw.).

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01
    Zur Begründung folgte er der Entscheidung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11.8.1999 XI R 77/97 (BStBl II 1999, 771).

    Daraus hat der Bundesfinanzhof - BFH -- zutreffend den Schluss gezogen, dass es keine aus dem Grundgesetz herzuleitende Begrenzung der Steuern auf das Einkommen und den Gewerbeertrag auf höchstens 50% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder des zu versteuernden Einkommens gebe (Urteil vom 11.8.1999 XI R 77/97 BStBl II 1999, 771).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01
    Solange die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 nicht entschieden sei, müsse die Rechtslage als ungeklärt angesehen werden, so dass der vorliegenden Klage grundsätzliche Bedeutung zukomme.

    Zwar ist gegen das o. g. Urteil des BFH vom 11.8.1999 eine Verfassungsbeschwerde anhängig, über die das BVerfG noch nicht entschieden hat (Az. : 2 BvR 2194/99), jedoch genügt die bloße Tatsache einer anhängigen Verfassungsbeschwerde noch nicht, um das Gericht bei ordnungsgemäßer Ermessensabwägung in jedem Fall zu einer Aussetzung des Verfahrens zu veranlassen.

  • BFH, 27.11.1992 - III B 133/91

    Grenze für Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung wegen anhängiger

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01
    Denn eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn das Musterverfahren vor dem BVerfG nach Ansicht des erkennenden Senats offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. nur die Beschlüsse des BFH vom 7.2.1992 II B 24, 25/91, BStBl II 1992, 408, 410, vom 27.11.1992 II B 133/91, BStBl II 1993, 240, und das Urteil des FG Köln vom 26.1.2000 4 K 507/97, EFG 2000, 440 m. w. Nachw.).
  • FG Köln, 26.01.2000 - 4 K 507/97

    Einkommensteuerbelastung 1991 verstößt nicht gegen Art. 14 GG

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01
    Denn eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn das Musterverfahren vor dem BVerfG nach Ansicht des erkennenden Senats offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. nur die Beschlüsse des BFH vom 7.2.1992 II B 24, 25/91, BStBl II 1992, 408, 410, vom 27.11.1992 II B 133/91, BStBl II 1993, 240, und das Urteil des FG Köln vom 26.1.2000 4 K 507/97, EFG 2000, 440 m. w. Nachw.).
  • BFH, 31.07.1997 - IX B 13/97

    Rechtliche Voraussetzungen für eine Aussetzung eines Verfahrens

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01
    Die Aussetzung des Verfahrens ist jedoch grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 624-625 und vom 31. Juli 1997 IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 74, Rz. 7 m. w. Nachw.).
  • BFH, 29.01.1992 - II B 133/91
    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01
    Denn eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn das Musterverfahren vor dem BVerfG nach Ansicht des erkennenden Senats offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. nur die Beschlüsse des BFH vom 7.2.1992 II B 24, 25/91, BStBl II 1992, 408, 410, vom 27.11.1992 II B 133/91, BStBl II 1993, 240, und das Urteil des FG Köln vom 26.1.2000 4 K 507/97, EFG 2000, 440 m. w. Nachw.).
  • FG München, 19.08.1998 - 1 K 5044/97

    Kindergeld bei mehreren Berechtigten; keine Beiladung von potenziellen

  • FG Köln, 05.02.1998 - 13 K 9354/97

    Belastung des Einkommens mit über 50 v.H; Voraussetzungen für die Aussetzung

  • BVerfG, 23.08.1999 - 1 BvR 2164/98

    Keine Grundsatzentscheidung zur Belastung von Familien durch indirekte Steuern

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG München, 19.05.2003 - 10 V 1218/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13477
FG München, 19.05.2003 - 10 V 1218/03 (https://dejure.org/2003,13477)
FG München, Entscheidung vom 19.05.2003 - 10 V 1218/03 (https://dejure.org/2003,13477)
FG München, Entscheidung vom 19. Mai 2003 - 10 V 1218/03 (https://dejure.org/2003,13477)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,13477) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldrückforderung von Ausländern mit Aufenthaltsgenehmigung; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes; Verfassungsmäßigkeit des§ 62 Abs. 2 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz)

  • rechtsportal.de

    Kindergeldrückforderung von Ausländern mit Aufenthaltsgenehmigung

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeldrückforderung von Ausländern mit Aufenthaltsgenehmigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1180
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Thüringen, 19.01.2000 - III 358/98

    Kindergeld für Statusdeutsche i.S. von Art. 116 GG; aufschiebende Wirkung von

    Auszug aus FG München, 19.05.2003 - 10 V 1218/03
    Änderungsvorschrift ist § 175 Abgabenordnung ( AO ), da der Bescheid über die (Nicht-)Anerkennung als Spätaussiedlerin als Grundlagenbescheid zu beachten ist (vgl. Thüringer Finanzgericht vom 19.1.2000, EFG 2000, 573 und Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs Nr. 62.2.1).
  • BFH, 15.01.1998 - IX B 25/97

    Antragsbefugnis bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die

    Auszug aus FG München, 19.05.2003 - 10 V 1218/03
    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7.6.1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15.1.1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 23.7.1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
  • BFH, 30.01.2001 - VII B 291/00

    Außerordentliche Beschwerde - Gegenvorstellung - Zulässigkeit - Grundrechte -

    Auszug aus FG München, 19.05.2003 - 10 V 1218/03
    Das besondere Interesse muss in den Fällen besonders gewichtig sein, in denen die verfassungsrechtlichen Bedenken in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze finden (BFH-Beschluss vom 30.1.2001 VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031 a.E.).
  • BFH, 07.06.1994 - IX R 141/89

    Ernstliche Zweifel, ob erhöhte Absetzungen für einzelne Modernisierungsmaßnahmen

    Auszug aus FG München, 19.05.2003 - 10 V 1218/03
    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7.6.1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15.1.1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 23.7.1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
  • BFH, 17.03.1994 - VI B 154/93

    Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung im Vorauszahlungs-

    Auszug aus FG München, 19.05.2003 - 10 V 1218/03
    In diesem Fall ist allerdings im Hinblick auf den Geltungsanspruch eines jeden formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein besonderes Interesse der ASt an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 20.7.1990 III B 144/89, BStBl II 1991, 104 und vom 17.3.1994 VI B 154/93, BStBl II 1994, 567 unter 2.).
  • BFH, 20.07.1990 - III B 144/89

    - Keine Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe

    Auszug aus FG München, 19.05.2003 - 10 V 1218/03
    In diesem Fall ist allerdings im Hinblick auf den Geltungsanspruch eines jeden formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein besonderes Interesse der ASt an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 20.7.1990 III B 144/89, BStBl II 1991, 104 und vom 17.3.1994 VI B 154/93, BStBl II 1994, 567 unter 2.).
  • BFH, 13.09.2000 - VI B 134/00

    Kindergeld für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus FG München, 19.05.2003 - 10 V 1218/03
    Die Zweifel ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.9.2000 VI B 134/00 (BStBl II 2001, 108).
  • BFH, 23.07.1999 - VI B 116/99

    Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

    Auszug aus FG München, 19.05.2003 - 10 V 1218/03
    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7.6.1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15.1.1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 23.7.1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht