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   FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 4 K 2649/01 Erb   

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FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 4 K 2649/01 Erb (https://dejure.org/2003,5065)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2003 - 4 K 2649/01 Erb (https://dejure.org/2003,5065)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Mai 2003 - 4 K 2649/01 Erb (https://dejure.org/2003,5065)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unentgeltliches lebenslanges Nießbrauchsrecht an Grundstücken; Stundung der Schenkungsteuer; Steuer, die auf den Kapitalwert einer Belastung entfällt; Vermeidung der Gewährung doppelter Steuervorteile

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schenkung; Nießbrauchsvorbehalt; Stundung; Erbschafsteuer-Stundung; Kapitalwert; Aktien - Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG im Zusammenhang mit dem gem. § 25 ErbStG zu berechnenden Stundungsbetrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG im Zusammenhang mit dem gem. § 25 ErbStG zu berechnenden Stundungsbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1259
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.12.1995 - II R 18/93

    Ermittlung des Kapitalwerts einer Nutzungs- oder Duldungsauflage bei Anwendung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 4 K 2649/01
    Der zu Gunsten des Klägers eingeräumte Nießbrauch nach § 2 des Vertrages - Einzelheiten dazu unten - kann schenkungsteuerrechtlich als bloße Duldungsauflage gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden (vgl. hierzu etwa: BFH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - II R 18/93 - BStBl II 1996, 243 (245) m.w.N.).

    Daraus folgt zunächst, dass der dem Kläger eingeräumte Nießbrauch am übertragenen Aktienvermögen, der sich für die beschenkte Tochter des Klägers als Last im Sinne der Bestimmung darstellt (vgl. dazu BFH, Urteile vom 7. Juni 1989 - II R 183/85 - BStBl II 1989, 814; vom 14. Dezember 1995 - II R 18/93 - BStBl II 1996, 243 (245) m.w.N.), weil ihr nach § 2 des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen notariellen Vertrags vom 22.02.2000 die Nutzungen (§ 100 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) am Aktienvermögen nicht zustehen, nicht als Last abgezogen werden kann, sondern vielmehr nach § 25 ErbStG zinslos bis zum Erlöschen zu stunden ist.

  • BFH, 25.10.1995 - II R 45/92

    Bei der erbschaftsteuerrechtlichen Beurteilung von Nachlaßverbindlichkeiten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 4 K 2649/01
    Der für einen Schuldenabzug geforderte wirtschaftliche Zusammenhang zwischen einem Vermögensgegenstand und einer Schuld oder einer Last setzt voraus, dass die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen (BFH, Urteil vom 25. Oktober 1995 - II R 45/92 - BStBl 1996 II, 11 (15) m.w.N.).
  • BFH, 07.06.1989 - II R 183/85

    Schenkungsteuerliche Bereicherung bei Schenkung unter Auflage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 4 K 2649/01
    Daraus folgt zunächst, dass der dem Kläger eingeräumte Nießbrauch am übertragenen Aktienvermögen, der sich für die beschenkte Tochter des Klägers als Last im Sinne der Bestimmung darstellt (vgl. dazu BFH, Urteile vom 7. Juni 1989 - II R 183/85 - BStBl II 1989, 814; vom 14. Dezember 1995 - II R 18/93 - BStBl II 1996, 243 (245) m.w.N.), weil ihr nach § 2 des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen notariellen Vertrags vom 22.02.2000 die Nutzungen (§ 100 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) am Aktienvermögen nicht zustehen, nicht als Last abgezogen werden kann, sondern vielmehr nach § 25 ErbStG zinslos bis zum Erlöschen zu stunden ist.
  • BFH, 28.09.1962 - III 242/60 U

    Veranlagung des beschränkt abgabepflichtigen Erben zur Vermögensabgabe

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 4 K 2649/01
    So ist der wirtschaftliche Zusammenhang zum Beispiel bejaht worden, wenn die Schuld zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung des inländischen Grundvermögens eingegangen worden ist (BFH, Urteil vom 28. September 1962 - III 242/60 U - BStBl III 1962, 535).
  • BFH, 12.04.1989 - II R 37/87

    Besteuerung einer Auflagenschenkung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 4 K 2649/01
    Dabei kann im Rahmen der Zulässigkeit der Klage dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Anfechtungs- oder die Verpflichtungsklage statthafte Klageart ist, weil es dem Kläger ausdrücklich nur um die Stundung der Schenkungsteuer gemäß § 25 ErbStG, einer Leistung, die durch Verwaltungsakt erfolgt, und nicht um die Festsetzung der Steuer geht (für Anfechtungsklage bei einheitlichem Steuerbescheid Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 12. April 1989 - II R 37/87 - Bundessteuerblatt (BStBl) II 1989, 524 (525 f.)).
  • BFH, 21.07.1972 - III R 44/70

    Leistung des Pflichtteils - Schuld - Wirtschaftlicher Zusammenhang - Erbschaft -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 4 K 2649/01
    Die Schuld muss den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belasten (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juli 1972 - II R 44/70 - BStBl II 1973, 3).
  • BFH, 14.11.1986 - VI R 209/82

    Inländische Bezüge - Lehrer - Tätigkeit im Ausland - Schuldverband -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 4 K 2649/01
    Der von Jülicher (a.a.O) vertretenen Auffassung ist allerdings entgegenzuhalten, dass § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG - und damit auch die spezielle Regelung in Abs. 6 Satz 5 - nur Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes ist, nämlich die Gewährung doppelter Steuervorteile zu vermeiden (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 14. November 1986 - VI R 209/82 - BStBl II 1989, 351 (353 f.) zur ähnlichen Regelung (Meincke, a.a.O., § 10 Rn. 53; Moench, a.a.O., § 10 Rn. 92) in § 3 c des Einkommensteuergesetzes).
  • BFH, 06.07.2005 - II R 34/03

    Berechnung des Stundungsbetrages nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bei Zuwendung

    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1259 veröffentlicht ist, begründete seine klageabweisende Entscheidung damit, dass § 10 Abs. 6 ErbStG zwar nicht unmittelbar, aber seinem rechtlichen Gehalt nach anzuwenden sei und "doppelte Steuervorteile" durch Abzug von Schulden und Lasten, die mit steuerbefreitem Vermögen zusammenhingen, verhindern solle.
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2004 - 4 K 2085/01

    Zur anteiligen Kürzung des als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachten

    § 10 Absatz 6 ErbStG bezweckt also -- ebenso wie § 3c EStG -- die Gewährung doppelter Steuervorteile zu vermeiden (vgl. z.B.: vgl. z.B.: FG Düsseldorf vom 28. Mai 2003 4 K 2649/01 Erb, EFG 2003 S. 1259 ; Weinmann in Moench, .a.O., Rz 92 zu § 10) und ist folglich Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. Gebel a.a.O., Rz 242 zu § 10; Meincke a.a.O., Rz 51 zu § 10; BFH vom 14. November 1986 VI R 209/82, BStBl II 1989 Seite 351 zu § 3 c EStG m.w.N.).
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