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   FG Münster, 19.09.2002 - 5 K 8109/98 U   

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https://dejure.org/2002,12471
FG Münster, 19.09.2002 - 5 K 8109/98 U (https://dejure.org/2002,12471)
FG Münster, Entscheidung vom 19.09.2002 - 5 K 8109/98 U (https://dejure.org/2002,12471)
FG Münster, Entscheidung vom 19. September 2002 - 5 K 8109/98 U (https://dejure.org/2002,12471)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Umfangs der Ablaufhemmung durch die Prüfungsanordnung - Beginn der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO - Maßgeblichkeit der 1. Gesetzesalternative bei Stattfinden einer Schlussbesprechung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Festsetzungsverjährung - Bestimmung des Umfangs der Ablaufhemmung durch die Prüfungsanordnung - Beginn der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO - Maßgeblichkeit der 1. Gesetzesalternative bei Stattfinden einer Schlussbesprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 131
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.03.1996 - I R 182/94

    Berufsbildende Einrichtung - Anerkennung als Ersatzschule - Gewerbesteuer -

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2002 - 5 K 8109/98
    Die Klägerin irrt zudem, wenn sie behauptet, der BFH habe sich der vom Ersteller des Gutachtens vertretenen Rechtsansicht in seinem Urteil vom 27. März 1996 I R 182/94 (BFHE 180, 444, BStBl II 1997, 449) inzwischen angeschlossen.
  • FG Düsseldorf, 02.02.1999 - 6 K 5708/95

    Unzulässigkeit des Erlasses geänderter Steuerbescheide wegen Ablaufs der

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2002 - 5 K 8109/98
    Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186 unter II.2. a.E., in dem nach der letzten Ermittlungshandlung in 1984 erst in 1992 eine Schlussbesprechung durchgeführt worden war, und Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 1999 6 K 5708/95 K, V, U, EFG 1999, 684 ff.), was vorliegend gerade nicht der Fall war.
  • BFH, 02.02.1994 - I R 57/93

    Ablaufhemmung - Hemmung - Steuerprüfung - Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2002 - 5 K 8109/98
    Auch eine nach Vornahme tatsächlicher Prüferhandlungen ergehende Betriebsprüfungsanordnung - insbesondere wenn es sich hierbei wie vorliegend um eine Ergänzung der ursprünglichen Anordnung handelt - bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen eine Ablaufhemmung eintreten kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377 unter II.B.2.).
  • BFH, 09.03.1999 - VIII R 19/97

    Steufa; Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2002 - 5 K 8109/98
    Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186 unter II.2. a.E., in dem nach der letzten Ermittlungshandlung in 1984 erst in 1992 eine Schlussbesprechung durchgeführt worden war, und Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 1999 6 K 5708/95 K, V, U, EFG 1999, 684 ff.), was vorliegend gerade nicht der Fall war.
  • BFH, 20.07.2005 - X R 74/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer -

    Eine Frist, innerhalb der eine Außenprüfung abzuschließen ist, hat der Gesetzgeber indessen nicht bestimmt (Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, § 171 Rz. 48 b; FG Münster, Urteil vom 19. September 2002 5 K 8109/98 U, EFG 2003, 131).
  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

    Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift geht jedoch hervor, dass es für die Berechnung der in der Vorschrift genannten Frist auf den Zeitpunkt der (letzten) Ermittlungshandlungen nur ankommt, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 20.07.2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195; FG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.1999 6 K 5708/95 K, EFG 1999, 684; FG Münster, Urteil vom 19.09.2002 5 K 8109/98 U, EFG 2003, 131 und FG Nürnberg, Urteil vom 17.11.2006 II 270/2005, juris; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 127; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz. 48).
  • FG München, 12.12.2012 - 1 K 3645/08

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach

    Die Urteile des FG Münster vom 19. September 2002 5 K 8109/98 U, EFG 2003, 131 und des BFH vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195 sind folglich für den Streitfall nicht zielführend, denn die dortige Urteilsfindung beruhte auf Sachverhalten, bei denen eine Schlussbesprechung tatsächlich stattgefunden hatte, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die in § 169 Abs. 2 AO bestimmte Frist im Hinblick auf die letzten Ermittlungshandlungen bereits abgelaufen war.
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 6 K 6032/08

    Fortdauer der Ablaufhemmung wegen Außenprüfung bei über 6-jähriger Prüfungspause

    "Letzte" Ermittlungen seien demgemäß nur solche, an die sich vor dem Ende der Prüfung keine weiteren anschließen würden (BFH-Urteil vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195 ; FG Münster, Urteil vom 19. September 2002 5 K 8109/98, EFG 2003, 131 ; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2008, 6 V 6002/08, im Parallelverfahren; Frotscher in Schwarz, AO , § 171 Rz. 48c).
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