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   FG Brandenburg, 14.05.2003 - 2 K 761/00   

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https://dejure.org/2003,11918
FG Brandenburg, 14.05.2003 - 2 K 761/00 (https://dejure.org/2003,11918)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 14.05.2003 - 2 K 761/00 (https://dejure.org/2003,11918)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - 2 K 761/00 (https://dejure.org/2003,11918)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überschusserzielungsabsicht bei einer nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit; Objektive Beweislast bzw. Feststellungslast für das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht; Zeitlich befristete Vermietungstätigkeit mit Selbstbenutzungvorbehalt; Indizien für das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung mit Selbstnutzungsvorbehalt; Einkommensteuer 1996

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung mit Selbstnutzungsvorbehalt - Einkommensteuer 1996

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1310
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.05.2003 - 2 K 761/00
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 09. Juli 2002 IX R 47/99, BFH/NV 2002, 1392 , mit weiteren Nachweisen).

    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (BFH in BFH/NV 2002, 1392 ).

    Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer aber nur dann angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH in BFH/NV 2002, 1392 , unter II. 1. a der Gründe).

    Dabei trägt der Steuerpflichtige im Zweifel die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 1392 , unter II. 1. d der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.05.2003 - 2 K 761/00
    Die Rechtsauffassung der OFD Düsseldorf lässt sich auch nicht mit der Rechtsprechung des BFH zur zeitlich befristeten Vermietungstätigkeit mit Selbstnutzungsvorbehalt (vgl. Urteil vom 09. Juli 2002 IX R 57/00, BFH/NV 2002, 1394 ; vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 1996 X R 109/93, BFH/NV 1997, 557, zur fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht bei kurzfristiger Vermietung) vereinbaren.

    In diese Prognose sind die von der Klägerin geltend gemachten Sonderabschreibungen gemäß §§ 1, 3, 4 FördGG einzubeziehen; der Senat folgt diesbezüglich der jüngsten Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BFH/NV 2002, 1394 ).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2001 - 1 K 72/99

    Überschusserzielungsabsicht bei Errichtung, Vermietung und Veräußerung von zwei

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.05.2003 - 2 K 761/00
    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht auf den Gesamtüberschuss beider Objekte abzustellen, sondern im Rahmen der sog. Segmentierung nur das einzelne Objekt der Prüfung zu Grunde zu legen (vgl. Kirchhof, EStG -Kompaktkommentar, 3. Aufl., § 2 Rz. 50b; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04. April 2001 1 K 72/99, nicht veröffentlicht, bestätigt durch BFH, Urteil vom 09. Juli 2002 XI R 33/01, BFH/NV 2002, 1565).
  • BFH, 04.12.2001 - IX R 70/98

    Mietwohngrundstück; Überschuss-Erzielungsabsicht; auf Dauer angelegte Vermietung

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.05.2003 - 2 K 761/00
    Sowohl eine von vornherein alsbald beabsichtigte Veräußerung (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 04. Dezember 2001 IX R 70/98, BFH/NV 2002, 635 ) als auch eine von vornherein alsbald beabsichtigte Eigennutzung begrenzen eine zunächst erfolgte Vermietung in zeitlicher Hinsicht und lassen daher keine Vermutung zu, der Steuerpflichtige wolle das Objekt dauerhaft vermieten.
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 33/01

    Einkünfteerzielungsabsicht; befristete Vermietung

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.05.2003 - 2 K 761/00
    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht auf den Gesamtüberschuss beider Objekte abzustellen, sondern im Rahmen der sog. Segmentierung nur das einzelne Objekt der Prüfung zu Grunde zu legen (vgl. Kirchhof, EStG -Kompaktkommentar, 3. Aufl., § 2 Rz. 50b; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04. April 2001 1 K 72/99, nicht veröffentlicht, bestätigt durch BFH, Urteil vom 09. Juli 2002 XI R 33/01, BFH/NV 2002, 1565).
  • BFH, 23.10.1996 - X R 109/93

    Überschußerzielungsabsicht bei kurzfristiger Vermietung

    Auszug aus FG Brandenburg, 14.05.2003 - 2 K 761/00
    Die Rechtsauffassung der OFD Düsseldorf lässt sich auch nicht mit der Rechtsprechung des BFH zur zeitlich befristeten Vermietungstätigkeit mit Selbstnutzungsvorbehalt (vgl. Urteil vom 09. Juli 2002 IX R 57/00, BFH/NV 2002, 1394 ; vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 1996 X R 109/93, BFH/NV 1997, 557, zur fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht bei kurzfristiger Vermietung) vereinbaren.
  • BFH, 31.10.2003 - IX B 97/03

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht bei mehreren Immobilien

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1310).
  • FG Niedersachsen, 28.03.2007 - 3 K 11074/04

    Berücksichtigungsfähigkeit eines durch eine zeitlich begrenzte Vermietung

    cc) Bei der Berechnung des Totalergebnisses ist nach der einschlägigen Rechtsprechung die Sonderabschreibung gemäß § 4 FördG einzubeziehen (Beschluss des BFH vom 30.11.2005 IX B 172/04, BFH/NV 2006, 720; Urteil des FG Brandenburg vom 14.05.2003 2 K 761/00, EFG 2003, 1310; Urteil des BFH vom 09.07.2002 IX R 57/00, BStBl II 2003, 695 zu Zeitmietverträgen; Heuermann, DB 2002, 2011).
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