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   FG Münster, 17.04.2003 - 12 K 6611/01 E   

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https://dejure.org/2003,5754
FG Münster, 17.04.2003 - 12 K 6611/01 E (https://dejure.org/2003,5754)
FG Münster, Entscheidung vom 17.04.2003 - 12 K 6611/01 E (https://dejure.org/2003,5754)
FG Münster, Entscheidung vom 17. April 2003 - 12 K 6611/01 E (https://dejure.org/2003,5754)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau als Krankheit ; Durch die Ehe begründete tatsächlichen Zwangslage ; Kinderlosigkeit unverheirateter Paare ; Aufwendungen für eine heterologe Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen ; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33; GG Art. 6; SGB V § 27a
    Aufwendungen einer unverheirateten Frau für eine heterologe Befruchtung keine außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen: - Aufwendungen einer unverheirateten Frau für eine heterologe Befruchtung keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1311
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.05.1999 - III R 46/97

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Münster, 17.04.2003 - 12 K 6611/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.1999 III R 46/97, BStBl II 1999, 761 mit weiteren Hinweisen).

    Die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Kosten der Lebensführung darf nach dem Sinn und Zweck des § 33 EStG nur dann zu Lasten der Allgemeinheit steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Aufwendungen für den Steuerpflichtigen eine unabweisliche finanzielle Belastung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.1999 III R 46/97).

  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Münster, 17.04.2003 - 12 K 6611/01
    Der BFH hat die hier zu entscheidende Frage in seinem Urteil vom 18.06.1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805 ausdrücklich offen gelassen.
  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

    Auszug aus FG Münster, 17.04.2003 - 12 K 6611/01
    Darüber hinaus stellt eine künstliche Befruchtung keine Heilbehandlung zu einer psychischen Erkrankung dar (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.1987 III R 150/86, BStBl II 1987, 596 zur Adoption).
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 33/00 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - heterologe In-vitro-Fertilisation -

    Auszug aus FG Münster, 17.04.2003 - 12 K 6611/01
    Diese Regelung verletzt kein Verfassungs- und europäisches Gemeinschaftsrecht (vgl. BSG-Urteil vom 09.10.2001 B 1 KR 33/00 R, NJW 2002, 1517).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1998 - 6 A 6006/96

    Unverheiratete Beamtin; Beihilfe; "Heteroge Insemination"

    Auszug aus FG Münster, 17.04.2003 - 12 K 6611/01
    Die Beihilfevorschriften NRW gewähren einer unverheirateten Beamtin keinen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für eine heterologe Befruchtung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13.01.1998 6 A 6006/96, NJW 1998, 3438).
  • BFH, 28.07.2005 - III R 30/03

    Kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1311 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab.
  • FG Münster, 27.04.2005 - 1 K 7062/01

    Krankheitskosten; künstliche Befruchtung

    Für die Entscheidung der Frage, ob eine Krankheit vorliegt, kann es auf den Familienstand der betroffenen Person nicht ankommen (FG Münster, Urteil vom 17. April 2003, 12 K 6611/01 E, EFG 2003, 1311, Rev. anhängig unter dem BFH-Aktenzeichen III R 30/03; FG Berlin, Urteil vom 30. September 2003, 5 K 5349/02, EFG 2004, 199, Rev. anhängig unter dem BFH-Aktenzeichen III R 68/03; Sievers, Anmerkung zu FG Münster, Urteil vom 17. April 2003, 12 K 6611/01 E, EFG 2003, 1312; Rüsken, Künstliche Befruchtung als Heilbehandlung, NJW 1998, 1745).
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