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   FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 3 K 533/96   

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https://dejure.org/2002,5531
FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 3 K 533/96 (https://dejure.org/2002,5531)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.08.2002 - 3 K 533/96 (https://dejure.org/2002,5531)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. August 2002 - 3 K 533/96 (https://dejure.org/2002,5531)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Hausratverlust durch Brand als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Hausratsverlust; Wohnungsbrand; Außergewöhnliche Belastung; Hausratversicherung - Hausratverlust durch Wohnungsbrand als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hausratverlust durch Wohnungsbrand als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 160
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 3 K 533/96
    Die Hausratsversicherung stellt eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH v. 06.05.1994 III R 27/92, BStBl. II 1995, 104) dar.

    Entsprechende Grundsätze hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Aufwendungen eines Steuerpflichtigen aus einem Wasserschaden am eigenen Einfamilienhaus aufgestellt (vergl. Urteil des BFH vom 06.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104).

    Dementsprechend hat das Finanzgericht Düsseldorf - unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 06.05.1994 (III R 27/92, BStBl II 1995, 104) - die Auffassung vertreten, es müsse zwischen Schäden am eigenen Einfamilienhaus und Schäden an Mobiliar und Kleidung einer gemieteten Wohnung in dem Sinne unterschieden werden, dass im letzteren Fall der fehlende Abschluss einer Hausratsversicherung der Anerkennung der Aufwendungen nach § 33 EStG nicht entgegenstünde (vgl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.03.2001 8 K 4686/00 E , EFG 2001, S. 753 ; vergleiche auch die Kritik an der BFH-Rechtsprechung bei Drenseck in, Schmidt, Kommentar zum EStG, § 33 Tz. 21; Kanzler in FR 1995 S. 31).

  • BFH, 30.06.1999 - III R 8/95

    Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 3 K 533/96
    In einem Fall, in dem Hausrat und Kleidungsstücke eines Steuerpflichtigen durch einen Brand zerstört worden waren, hat der BFH die Frage, ob mangels Abschluss einer Hausratsversicherung der Abzug der Aufwendung für die Wiederbeschaffung des Hausrates zu versagen ist, mangels Erscheinungserheblichkeit dahingestellt sein lassen (vgl. Urteil des BFH vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBl. II 1999, 766).
  • BFH, 25.02.1999 - III B 111/98

    Außergewöhnliche Belastung; Wiederbeschaffungskosten von nichtversichertem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 3 K 533/96
    Allerdings hat der BFH die Frage, ob nicht möglicherweise nach dem Grad der existenziellen Bedeutung des jeweiligen Vermögensgegenstandes, der beim Steuerpflichtigen zerstört worden bzw. verlorengegangen ist, unterschiedliche Anforderungen an den Versicherungsschutz zu stellen sind, Klarstellungen durch die Rechtsprechung für wünschenswert gehalten (Beschluss des BFH vom 25.02.1999 III B 111/98, BFH-NV 1999, S.1085).
  • FG Köln, 20.12.2000 - 1 K 4490/00

    Fehlende Zwangsläufigkeit bei Nichtabschluß einer allgemein zugänglichen und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 3 K 533/96
    Der Senat folgt insoweit der überwiegend in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vertretenen Rechtsauffassung (vergl. Urteil des Finanzgerichts München vom 22.11.2001, 15 K 5567/99, DStRE 2002, S. 822; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.12.2000 1 K 4490/00, EFG 2001, S. 438; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 19.02.1974 II 28/72, EFG 1974, S. 469).
  • FG München, 22.11.2001 - 15 K 5567/99

    Wiederbeschaffung von Hausratsgegenständen ohne Hausratsversicherung keine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 3 K 533/96
    Der Senat folgt insoweit der überwiegend in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vertretenen Rechtsauffassung (vergl. Urteil des Finanzgerichts München vom 22.11.2001, 15 K 5567/99, DStRE 2002, S. 822; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.12.2000 1 K 4490/00, EFG 2001, S. 438; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 19.02.1974 II 28/72, EFG 1974, S. 469).
  • FG Düsseldorf, 21.03.2001 - 8 K 4686/00

    Außergewöhnliche Belastungen; Mietwohnung; Hausrat; Blitzschlag;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 3 K 533/96
    Dementsprechend hat das Finanzgericht Düsseldorf - unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 06.05.1994 (III R 27/92, BStBl II 1995, 104) - die Auffassung vertreten, es müsse zwischen Schäden am eigenen Einfamilienhaus und Schäden an Mobiliar und Kleidung einer gemieteten Wohnung in dem Sinne unterschieden werden, dass im letzteren Fall der fehlende Abschluss einer Hausratsversicherung der Anerkennung der Aufwendungen nach § 33 EStG nicht entgegenstünde (vgl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.03.2001 8 K 4686/00 E , EFG 2001, S. 753 ; vergleiche auch die Kritik an der BFH-Rechtsprechung bei Drenseck in, Schmidt, Kommentar zum EStG, § 33 Tz. 21; Kanzler in FR 1995 S. 31).
  • FG Nürnberg, 19.02.1974 - II 28/72
    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 3 K 533/96
    Der Senat folgt insoweit der überwiegend in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vertretenen Rechtsauffassung (vergl. Urteil des Finanzgerichts München vom 22.11.2001, 15 K 5567/99, DStRE 2002, S. 822; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.12.2000 1 K 4490/00, EFG 2001, S. 438; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 19.02.1974 II 28/72, EFG 1974, S. 469).
  • BFH, 26.06.2003 - III R 36/01

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

    b) Die Finanzgerichte haben in Fällen, in denen sich der Steuerpflichtige nicht durch den Abschluss einer Sachversicherung gegen die Folgen eines Vermögensverlustes abgesichert hatte, überwiegend --mit zum Teil allerdings unterschiedlichen Begründungen-- den Abzug der Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt, weil die Aufwendungen nicht zwangsläufig seien (vgl. FG Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1957 IV 1101/57, EFG 1958, 337, rechtskräftig; Hessisches FG vom 16. Februar 1961 I 16/61, EFG 1961, 402, rechtskräftig; FG Nürnberg vom 19. Februar 1974 II 28/72, EFG 1974, 469, rechtskräftig; FG Hamburg vom 20. November 1975 II 38/75, EFG 1976, 183 f.; FG Baden-Württemberg vom 7. Dezember 1978 VI 407/76, EFG 1979, 334, rechtskräftig; FG Köln vom 20. Dezember 2000 1 K 4490/00, EFG 2001, 438, 439, rechtskräftig, mit zustimmender Anmerkung von Müller; Niedersächsisches FG vom 28. August 2002 3 K 533/96, EFG 2003, 160, rechtskräftig; a.A. Hessisches FG vom 29. Januar 1971 I 283/70, EFG 1971, 383).

    Hat der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen, ist eine --auch nur teilweise-- Abwälzung solcher Schäden auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, weil sich der Steuerpflichtige durch den Abschluss einer Versicherung den Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens im Ergebnis hätte entziehen können (vgl. auch Niedersächsisches FG in EFG 2003, 160, m.w.N.; Rasenack, Der Betrieb --DB-- 1983, 1272, 1276).

  • BFH, 20.11.2003 - III R 2/02

    Zwangsläufigkeit von Wiederbeschaffungskosten existenznotwendiger

    Hat der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen, ist eine --auch nur teilweise-- Abwälzung solcher Schäden auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, weil sich der Steuerpflichtige durch den Abschluss einer Versicherung den Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens im Ergebnis hätte entziehen können (vgl. auch Niedersächsisches FG vom 28. August 2002 3 K 533/96, EFG 2003, 160, m.w.N.; Rasenack, Der Betrieb --DB-- 1983, 1272, 1276).
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