Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 24.06.2003

Rechtsprechung
   FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02   

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https://dejure.org/2003,10045
FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02 (https://dejure.org/2003,10045)
FG München, Entscheidung vom 23.07.2003 - 1 K 1615/02 (https://dejure.org/2003,10045)
FG München, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - 1 K 1615/02 (https://dejure.org/2003,10045)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Auflösung einer Ansparrücklage nach Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung; Ausübung eines unbefristeten Wahlrechts zwischen Auflösung und Bildung einer Rücklage; Zulässigkeit einer vorzeitigen Auflösung, wenn die Investition nicht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3, Abs. 6
    Voraussetzungen für die nachträgliche Auflösung bzw. Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 , 6 EStG; Einkommensteuer 1999

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für die nachträgliche Auflösung bzw. Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3, 6 EStG - Einkommensteuer 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1605
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02
    Ein solcher Finanzierungszusammenhang ist aber Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage (vgl. BFH-Urteil vom 14.08.2001 XI R 18/01, BFH/NV 2002, 181 ).

    Da in diesem Fall die Investition längst abgeschlossen ist, kann eine nachträglich gebildete Ansparrücklage ihre Finanzierung nicht mehr erleichtern (vgl. BFH-Urteil vom 14.08.2001, a.a.O.).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02
    Da eine Ansparrücklage nach § 7 g EStG streng investitionsgutgebunden ist und die Wirtschaftsgüter, für welche eine Ansparrücklage gebildet wurde, nicht ausgetauscht werden können (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2001 XI R 13/00 BFHE 174, 448, BStBl II 2002, 385), würde in einem solchen Fall für den fortgeführten Teil der Rücklage nicht nur jegliche Investitionsabsicht sondern auch jede sachliche Rechtfertigung für die Rücklage, d.h. das Investitionssubstrat, fehlen.

    Da eine Ansparrücklage nach § 7 g EStG streng investitionsgebunden ist und die Wirtschaftsgüter, für die eine Ansparrücklage gebildet wurde, nicht ausgetauscht werden können (vgl. BFH v. 12.12.2001, BStBl II 2002, 385), würde in einem solchen Fall für den fortgeführten Teil der Rücklage nicht nur jede Investitionsabsicht, sondern auch jede sachliche Rechtfertigung für die Rücklage fehlen.

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02
    In einem solchen Fall steht fest, dass mit der beantragten Ansparrücklage wegen Zeitablaufs die avisierten Investitionen nicht mehr finanziert werden können und mit der Rücklage offensichtlich nur eine Steuerstundung erreicht werden soll (vgl. auch Urteil des FG München vom 06.02.2001 13 K 3283/98, EFG 2001, 735, Az.: BFH: IV R 23/01).
  • BFH, 25.02.1992 - IX R 41/91

    Keine Rückgängigmachung der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gem. § 7 b EStG

    Auszug aus FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02
    Wie der BFH zum vergleichbaren Wahlrecht nach § 7 b Abs. 5 EStG entschieden hat, erlaubt es die fortbestehende Bestandskraft eines ESt-Bescheids auch bei einer Steuerfestsetzung von Null DM nicht, ein einmal ausgeübtes Wahlrecht nachträglich unter Auswechslung von Besteuerungsgrundlagen zu ändern (BFH-Urteil vom 25.02.1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; ebenso FG München, Urteil vom 30.07.2002 1 K 1772/01, EFG 2002, 1510 , zur Rücklage gem. § 6 c EStG ; a. A. zu § 4 Fördergebietsgesetz FG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2000 4 K 850/99, EFG 2000, 630 ).
  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

    Auszug aus FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können aber derartige (unbefristete) Wahlrechte nur bis zur Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, auf die sie sich auswirken sollen, ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507 , BStBl II 2002, 49 m. w. Rechtsprechungsnachweise).
  • BFH, 10.12.1997 - XI R 52/96

    Auflösung der Akkumulationsrücklage

    Auszug aus FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02
    m. § 8 StRVÄndGDBest, § 3 Abs. 2 SteuerRVÄndG der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (vgl. zum fehlenden Wahlrecht nach § 58 Abs. 2 EStG BFH-Urteil vom 10.12.1997 XI R 52/96, BFHE 185, 164 , BStBl II 1998, 377, Urteil des FG SachsAnh vom 14.11.1995 II 209/94, EFG 1996, 657, und des FG MeVo vom 22.08.1995 1 K 6/95, EFG 1996, 62) erst dann möglich ist, wenn die Investition tatsächlich getätigt ist bzw. wenn z.B. mit Ablauf des avisierten Investitionszeitpunktes feststeht, dass es nicht mehr zu der Investition kommen wird, braucht der Senat für dieses Verfahren nicht abschließend zu entscheiden (bejahend Schmidt/Drenseck, Komm. zum EStG , 22. Aufl. 2003 § 7 g Rz. 24; Littmann/Handzik, Das Einkommensteuerrecht, § 7 g Rn. 71; Blümich/Brandis, Komm. zum EStG u.a., § 7 g Rz. 90; Bordewin/Brandt, Komm. zum EStG , § 7 g Rz. 75; Pinkos, Der Betrieb 1993, 1688; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7 g Anm. 116, 120, 124).
  • FG München, 06.02.2001 - 13 K 3283/98

    Keine Bildung einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG nach Ablauf des

    Auszug aus FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02
    In einem solchen Fall steht fest, dass mit der beantragten Ansparrücklage wegen Zeitablaufs die avisierten Investitionen nicht mehr finanziert werden können und mit der Rücklage offensichtlich nur eine Steuerstundung erreicht werden soll (vgl. auch Urteil des FG München vom 06.02.2001 13 K 3283/98, EFG 2001, 735, Az.: BFH: IV R 23/01).
  • FG Brandenburg, 02.03.2000 - 4 K 805/99

    Verbrauch des Wahlrechts auf Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen;

    Auszug aus FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02
    Wie der BFH zum vergleichbaren Wahlrecht nach § 7 b Abs. 5 EStG entschieden hat, erlaubt es die fortbestehende Bestandskraft eines ESt-Bescheids auch bei einer Steuerfestsetzung von Null DM nicht, ein einmal ausgeübtes Wahlrecht nachträglich unter Auswechslung von Besteuerungsgrundlagen zu ändern (BFH-Urteil vom 25.02.1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; ebenso FG München, Urteil vom 30.07.2002 1 K 1772/01, EFG 2002, 1510 , zur Rücklage gem. § 6 c EStG ; a. A. zu § 4 Fördergebietsgesetz FG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2000 4 K 850/99, EFG 2000, 630 ).
  • FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01

    Rücklagenauflösung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides bei abweichendem

    Auszug aus FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02
    Wie der BFH zum vergleichbaren Wahlrecht nach § 7 b Abs. 5 EStG entschieden hat, erlaubt es die fortbestehende Bestandskraft eines ESt-Bescheids auch bei einer Steuerfestsetzung von Null DM nicht, ein einmal ausgeübtes Wahlrecht nachträglich unter Auswechslung von Besteuerungsgrundlagen zu ändern (BFH-Urteil vom 25.02.1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; ebenso FG München, Urteil vom 30.07.2002 1 K 1772/01, EFG 2002, 1510 , zur Rücklage gem. § 6 c EStG ; a. A. zu § 4 Fördergebietsgesetz FG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2000 4 K 850/99, EFG 2000, 630 ).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.1995 - II 209/94

    Auflösung einer Akkumulationsrücklage und Übertragung auf angeschaffte

    Auszug aus FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02
    m. § 8 StRVÄndGDBest, § 3 Abs. 2 SteuerRVÄndG der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (vgl. zum fehlenden Wahlrecht nach § 58 Abs. 2 EStG BFH-Urteil vom 10.12.1997 XI R 52/96, BFHE 185, 164 , BStBl II 1998, 377, Urteil des FG SachsAnh vom 14.11.1995 II 209/94, EFG 1996, 657, und des FG MeVo vom 22.08.1995 1 K 6/95, EFG 1996, 62) erst dann möglich ist, wenn die Investition tatsächlich getätigt ist bzw. wenn z.B. mit Ablauf des avisierten Investitionszeitpunktes feststeht, dass es nicht mehr zu der Investition kommen wird, braucht der Senat für dieses Verfahren nicht abschließend zu entscheiden (bejahend Schmidt/Drenseck, Komm. zum EStG , 22. Aufl. 2003 § 7 g Rz. 24; Littmann/Handzik, Das Einkommensteuerrecht, § 7 g Rn. 71; Blümich/Brandis, Komm. zum EStG u.a., § 7 g Rz. 90; Bordewin/Brandt, Komm. zum EStG , § 7 g Rz. 75; Pinkos, Der Betrieb 1993, 1688; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7 g Anm. 116, 120, 124).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.08.1995 - 1 K 6/95
  • FG Hamburg, 18.08.2005 - III 404/04

    Einkommensteuer: Streichung von Anspar- und Existenzgründerrücklage im Jahr ihrer

    ccc) Nach Bildung der Rücklage kann diese später vom Steuerpflichtigen aufgelöst werden, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich wegfallen (vgl. FG München vom 23. Juli 2003, 1 K 1615/02, EFG 2003, 1605 , Revision X R 32/03; FG Münster vom 15. Mai 2003, 14 K 7166/01 E, EFG 2003, 1368 ; Bundesministerium der Finanzen -BMF- vom 25. Februar 2004, BStBl I 2004, 337, 340; Pinkos, Der Betrieb -DB- 1993, 1688, 1692).

    dd) Eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG konnte auch mangels Finanzierungszusammenhangs nicht mehr anerkannt werden, weil im vorliegenden Zeitpunkt der Geltendmachung der Rücklage - für 1997 erst im 2001 eingereichten Einspruch (oben A I 3) - der zweijährige Investitionszeitraum gemäß § 7g Abs. 4 EStG bereits abgelaufen war (vgl. FG Hamburg vom 17. März 2005 VI 317/03, Juris; BFH vom 13. Mai 2004, IV R 11/02, HFR 2004, 1198, BFH/NV 2004, 1400 ; Niedersächsisches FG vom 18. Mai 2004, 2 K 423/00, EFG 2005, 181, 211; vom 9. September 2003, 13 V 357/03, EFG 2003, 1767; FG München vom 23. Juli 2003, 1 K 1615/02, EFG 2003, 1605 ).

  • FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 1147/05

    Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs.

    Ein späterer Austausch des Investitionsgutes oder eine nachträgliche Konkretisierung einer zunächst nur betragsmäßig erfassten Rücklage ist nicht möglich (BFH, BStBl II 2002, 385; ebenso Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juli 2003 5 K 116/00, EFG 2003, 1369; Finanzgericht München, Urteil vom 23. Juli 2003 1 K 1615/02, EFG 2003, 1605).
  • FG Hamburg, 04.08.2004 - III 264/04

    Einkommensteuer: Existenzgründerrücklage

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Rechtsprechung
   FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4099/01 E, 2 K 4100/01 G   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11224
FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4099/01 E, 2 K 4100/01 G (https://dejure.org/2003,11224)
FG Münster, Entscheidung vom 24.06.2003 - 2 K 4099/01 E, 2 K 4100/01 G (https://dejure.org/2003,11224)
FG Münster, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - 2 K 4099/01 E, 2 K 4100/01 G (https://dejure.org/2003,11224)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage ; Laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb ; Begriff des Wirtschaftsjahres ; Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres

  • Judicialis

    EStG § ... 7g Abs. 4; ; EstG § 7g Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 4a; ; EStG § 4a Abs. 1; ; EStG § 4a Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; EStDV § 8b; ; EStDV § 8b Satz 2; ; EStDV § 8b Satz 2 Nr. 1; ; EStG § 7g

  • rechtsportal.de

    Auflösung einer Ansparrücklage

  • datenbank.nwb.de

    Bilanzen: - Auflösung einer Ansparrücklage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1605
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.08.1979 - IV R 95/75

    Landwirtschaft - Forstwirtschaft - Vorweggenommene Erbfolge - Übertragnug eines

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4099/01
    Denn nach der Legaldefinition des § 4 a EStG i.V.m. § 8 b EStDV entsteht bereits auf Grund der in der Nr. 1 des § 8 b Satz 2 EStDV genannten Anwendungsfälle ein Rumpfwirtschaftsjahr (BFH-Urteil vom 23.08.1979 IV R 95/75 BFHE 128, 533, BStBl. II 1980, 8).
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88

    1. Auflösungszeitpunkt einer § 6 b-Rücklage bei fehlender Reinvestition - 2.

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4099/01
    Darüberhinaus dürfen Verwaltungsanweisungen, die auf mögliche Gesetzeslücken hinweisen, nicht zum Anlass genommen werden, dem Gesetz auch noch die Wirkung zu nehmen, die es nach seinem Wortlaut haben will und hat (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88 BFHE 159, 133, BStBl. II 1990, 290 (291) zur unterschiedlichen Zuschlagsbesteuerung nach § 6 b Abs. 6 EStG).
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4099/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist es vielmehr so, dass die im EStG verwandten Begriffe grundsätzlich einheitlich auszulegen sind (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2000 VI R 153/99 BFHE 192, 316, BStBl. II 2000, 566).
  • FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00

    Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4099/01
    Das dieselbe Rechtsfrage betreffende Urteil des erkennenden Senates vom 20.09.2001 2 K 7625/00 EFG 2002, 387 ist nur aus formellen Gründen rechtskräftig geworden.
  • FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4100/01

    Veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage ; Laufender Gewinn aus

    Volltext siehe unter: FG Münster - 24.06.2003 - AZ: 2 K 4099/01 E.
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