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   FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 39/02   

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https://dejure.org/2003,11601
FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 39/02 (https://dejure.org/2003,11601)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.07.2003 - 11 K 39/02 (https://dejure.org/2003,11601)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 11 K 39/02 (https://dejure.org/2003,11601)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 40a Abs. 2 EStG; § 40a Abs. 3 EStG ; Art. 3 Abs. 1 GG
    Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft ; Voraussetzungen einer Aushilfskraft in der Landwirtschaft im Sinne des Einkommensteuergesetzes; Rechenfehler durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage; Steuerrechtliche Abgrenzung zwischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 40a Abs. 2, 3
    Lohnsteueranmeldung; Ganzjährig anfallende Arbeiten; Landwirtschaft; Forstwirtschaft; Stallarbeit; Erntehilfe - Ganzjährig anfallende Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ganzjährig anfallende Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1622
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.08.1990 - VI R 29/87

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Pauschalierung der Lohnsteuer für eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 39/02
    Arbeiten dagegen, die das ganze Jahr über anfallen, können nicht Gegenstand der privilegierenden Sondervorschrift sein (BFH, Urteil vom 24. August 1990 VI R 29/87, BStBl II 1991, 30).

    Mit dieser Klarstellung griff der historische Gesetzgeber die Rechtsprechung des BFH auf, wonach es für eine Pauschalierung nach § 40 a Abs. 2 EStG 1981 nicht genüge, wenn eine Aushilfskraft während eines begrenzten Zeitraums neben der saisonbedingten Arbeit auch noch andere Arbeiten zugewiesen bekäme (BFH, Urteil vom 24. August 1990 VI R 29/87, BStBl II 1991, 30, 31).

  • BFH, 17.02.1995 - VI R 51/94

    Eine Arbeit von vorübergehender Dauer liegt jedenfalls bei einem mehr als 7

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 39/02
    Allein diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Möglichkeit der Pauschalierung von Aushilfslöhnen in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Pauschsteuersatz von 2 v. H. und später 3 bzw. 5 v. H. geschaffen hat (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 51/94, BStBl II 1995, 392).
  • FG Baden-Württemberg, 23.03.1994 - 5 K 92/92
    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 39/02
    Notwendig ist auf Grund dieser Besonderheiten, dass es sich bei den begünstigten Tätigkeiten um solche in saisonalen Spitzenzeiten, wie z. B. bei Pflanz- und Erntearbeiten, handeln muss (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 1994 5 K 92/92, EFG 1994, 795, rkr.).
  • FG Saarland, 28.07.1981 - II 472/80
    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 39/02
    Die Beschäftigung einer Kraft mit einer landwirtschaftlichen Arbeit, die keinen erkennbaren saisonbedingten Abschluss in sich trägt, vielmehr ebensogut während des ganzen Wirtschaftsjahres anfallen kann, stellt dagegen, auch wenn sie von Anfang an auf den tatsächlichen Anfall der jeweiligen Arbeit beschränkt ist, kein Dienstverhältnis von vorübergehender Dauer dar (FG Saarland, Urteil vom 28. Juli 1981 II 472/80, EFG 1982, 375).
  • BFH, 25.10.2005 - VI R 60/03

    Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte in der Landwirtschaft und

    Es gab der Klage nur hinsichtlich des an A im Jahr 1997 gezahlten Aushilfslohns statt, weil nicht mehr als 25 v.H. seiner gesamten Beschäftigungsdauer auf das Ausmisten entfallen war; im Übrigen wies es die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1622 veröffentlichten Gründen ab.
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